Müssen Makler beim Tarifwechsel beraten?

Am 12.09.2011 stellte das Versicherungsjournal zu meiner Überraschung die Frage:

Dürfen Makler beim Tarifwechsel beraten?

Nach einem Bericht des Versicherungsjournals soll die Industrie- und Handelskammer die Auffassung vertreten haben,

„… das eine Honorarberatung als Annextätigkeit zulässig ist“ …, „ … wenn der Wechselauftrag hingegen der Erstauftrag für den Makler ist, ist eine Honorarberatung nicht möglich, da kein Zusammenhang mit dem ursprünglichen vermittelten Vertrag besteht“.

Diese Frage wurde von einem Maklerunternehmen, der Partnerassekuranz Versicherungsmakler GmbH, aufgeworfen.

Ein Tarifwechsel stelle keinen Wechsel der Versicherung dar, weil der vorhandene Vertrag ja schließlich bestehen bleibe. Dies jedoch könne gegen § 34 e GewO verstoßen, weil die Beratung dann eine selbständige Rechtsdienstleistung wäre, die nur Rechtsanwälten und Versicherungsberatern erlaubt sei.

Meine Meinung:

Der Makler ist gegenüber dem Kunden verpflichtet, eine den Wünschen und den Bedarf des Kunden angemessene Versicherungslösung zu empfehlen.

Er haftet zwar nicht – wie teilweise in anderen Ländern – für den so genannten „Best advice“. Dennoch: Der Versicherungsmakler ist gemäß § 83 HGB ein so genannter Handelsmakler und aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig damit beauftragt, die Vermittlung von Verträgen oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs zu übernehmen. Dazu gehört auch die Betreuung und Anpassung der bereits abgeschlossenen Verträge. Der Versicherungsmakler ist Interessenvertreter des Versicherungsnehmers. Er haftet für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden gemäß § 98 HGB. Er hat gegenüber dem Kunden eine umfassende Beratungs- und Interessenswahrnehmungspflicht. Er ist dessen Interessenvertreter und Sachwalter?

Selbstverständlich gehört zu seinen regelmäßig zu seinen Pflichten, den Kunden darüber zu beraten, wenn innerhalb eines Vertragsverhältnisses Anpassungen erforderlich sind.