BGH 2003 : Handelsvertreter darf nicht im Wettbewerb stehen

Am 12.03.2003 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Handelsvertreter sich grundsätzlich jedem Wettbewerb zu enthalten habe, wenn er Rechte aus einer aus seiner Sicht unwirksamen Kündigung herleiten will.
Einem Handelsvertreter, der kältetechnische Geräte vertrieb, wurde ohne Abmahnung fristlos gekündigt. Der Vorwurf: Er soll Abwerbung betrieben haben. Anschließend lehnte das Unternehmen die Annahme von Kundenaufträgen durch den Handelsvertreter ab.
Danach wurde dem Handelsvertreter der Vorwurf gemacht, er habe sich der Konkurrenz angeschlossen. Im Gerichtsverfahren, als es um die Frage ging, ob die erste Kündigung wirksam ist, wurde dem Handelsvertreter erneut gekündigt.
In der Berufungsinstanz wurden beide Kündigungen für unwirksam erklärt. Schließlich fehle eine Abmahnung. Außerdem konnte dem Handelsvertreter nicht zugemutet werden, schon zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, auf Provisionen zu verzichten, so dass er hätte bei der Konkurrenz beginnen können.
Das sah der BGH anders. Der BGH nahm Bezug auf die ständige Rechtsprechung. Danach hat sich der Handelsvertreter nach einer unwirksamen fristlosen Kündigung durch den Unternehmer bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertrages jedem Wettbewerb zu enthalten, der geeignet ist, die Interessen des Unternehmers zu beeinträchtigen.
BGH vom 12.03.2003 Aktenzeichen VIII ZR 197/02
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