Alte Hasen werden geschützt

Der Finanzausschuss des Bundestages hatte letzte Woche abschließend über den Gesetzesentwurf zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts beraten. Umstritten war bis dahin, ob die „Alte-Hasen-Regelung“ gesetzlich verankert werden soll.
Dies soll nun so Gesetz werden und vom Bundestag so beschlossen werden.
Vermittler, die seit 01.01.2006 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Anlagevermittler oder Anlageberater gemäß § 34 c GewO tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung. Dazu muss die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und der lückenlosen Vorlage von Prüfungsberichten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung nachgewiesen werden. Unselbständige müssen dies durch einen Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnissen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers nachweisen.
Die Höhe der Provisionen soll in Zukunft auf neun Monatsbeiträge bei der Vermittlung von Krankenversicherungen begrenzt werden.
Die in einem Geschäftsjahr für den Abschluss von Krankenversicherungen an einen einzelnen Vermittler gewährten Zahlungen und geltwerten Vorteile dürfen 3,3 % des von ihm insgesamt vermittelten Geschäfts nicht übersteigen. Außerdem gibt es in Zukunft dafür eine fünfjährige Stornohaftung.