BGH: Die Grundsätze gelten auch, wenn sie nicht vereinbart wurden

Der Bundesgerichtshof fällte kürzlich ein richtungsweisendes und äußerst interesantes Urteil:

Es stritten sich ein Versicherungs- und Bausparkassenvertreter mit seiner ehemaligen Gesellschaft über Ausgleichsansprüche gem. § 89 HGB.

In dem Vertrag waren die sog. Grundsätze, die von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes ausgearbeitet sind, nicht vereinbart. Diese Grundsätze dienen der schnelleren Erfassung der Höhe der Ausgleichsansprüche, über die ansonsten mit großen Prozessrisiken gestritten wurde.

Der BGH stellte fest, dass diese Grundsätze trotzdem für die richterliche Schätzung herangezogen werden müssen, auch wenn sie nicht vereinbart sind.

Dieses Urteil dürfte richtungsweisend sein, da es bisher sehr umstritten war, ob die Grundsätze auch dann gelten, wenn diese nicht Gegenstand des Handelsvertretervertrages sind. Die Ausgleichsansprüche lassen sich an Hand der Grundsätze nach der aktuellen Entscheidung des BGH leichter ermitteln.