Landgericht zuständig

Vorgestellt von RA Kai Behrens, Münster

Am 12.12.2011 entschied das Landgericht Koblenz in einem Rechtsstreit der OVB Vermögensberatung mit einem Handelsvertreter, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.

Die Frage, ob das ordentliche Gericht oder das Arbeitsgericht zulässig ist, entscheidet sich gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG an der Frage, ob der Handelsvertreter ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist.

Dies ist er dann, wenn ihm die Tätigkeit für einen anderen Unternehmer nicht möglich ist.
Streitig waren vertragliche Klauseln, wonach der Handelsvertreter sich ständig gegenüber der OVB verpflichtet hatte. Darin sah der Handelsvertreter bereits die Bedingung eines Ein-Firmen-Vertreters.

Außerdem gab es eine weitere Klausel in dem geschlossenen Vertrag, wonach es ihm untersagt war, mit den Kunden Berater- oder Auskunftsverträge zu schließen oder diesen vor Beendigung der für die OVB geführten Beratungsgespräche anderweitige Produkte oder Dienstleistungen zu offerieren.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des Handelsvertreters nicht an.

Gegen die Entscheidung wurden Rechtsmittel eingelegt. Nun wird das Oberlandesgericht darüber entscheiden.