Rentenversicherungspflicht für Einfirmenvertreter?

Die Deutsche Rentenversicherung teilt mit, dass für den Personenkreis der selbständig tätigen Handelsvertreter folgendes gilt:

Versicherungspflichten nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI besteht für selbständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Personen, die der Versicherungspflicht als Selbständige mit einem Auftraggeber unterliegen, können sich für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der selbständigen Tätigkeit befreien lassen (§ 6 Abs. 1 a SGB VI). Weitergehende Befreiensmöglichkeiten für diesen Personenkreis ergeben sich in speziellen Fällen.

Versicherungspflichtige Selbständige sind gemäß § 190 a SGB VI verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.

Hierfür stehen die Vordrucke V020 mit dazugehöriger Erläuterungen V021 zur Verfügung. Diese können z.B. über die Internetseite www.Deutsche-Rentenversicherung-Bund.de unter Formulareversicherung- Komplettpaketpflicht- und freiwillige Versicherung kostenlos herunter geladen werden.