Landgericht Darmstadt hält sich für unzuständig

Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens

Am 13.02.2012 entschied das Landgericht Darmstadt, dass in einem Rechtstreit eines Vertriebes mit einem Berater das Arbeitsgericht zuständig ist.
Hintergrund des Streites ist ein Vertrag, wonach die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen ist.

Fraglich ist, ob dies die Eigenschaft eines so genannten Ein-Firmen-Vertreters erfüllt, d.h. dem Handelsvertreter durch diese Klausel verboten ist, für andere Unternehmen zu arbeiten.

Dazu das Landgericht Darmstadt:

Es handelt sich bei ihm um einen so genannten Ein-Firmen-Vertreter. Das Gericht kann insofern die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nicht teilen, die streitgegenständliche Vereinbarung begründe nur Erschwernisse, die einem Tätigkeitsverbot nicht gleichzusetzen sind … Der Beklagte ist durch die Regelung in Ziffer 1 … daran gehindert, auch für nicht Wettbewerber tätig zu werden. Die genannte Klausel enthält eine so weitreichende Einschränkung für den Beklagten, dass sie mit einem vertraglichen Verbot gleichzusetzen ist (vergleiche Oberlandesgericht Braunschweig) … Maßgeblich hierfür ist das vollständige Arbeitsverbot für 21 Tage, dass die Klägerin dadurch festgesetzt hat, dass der Beklagte die von ihm beabsichtigte anderweitige Tätigkeit frühsten 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendigen Unterlagen aufnehmen darf. Dem Beklagten ist es dadurch unmöglich für Unternehmen tätig zu werden, die eine kurzfristige Leistung von ihm erwarten oder benötigen. Auch bleibt unklar, welche Unterlagen konkret die Klägerin zur Prüfung benötigt, so dass die Möglichkeit besteht, dass die Klägerin innerhalb der genannten Frist weitere Unterlagen vom Beklagten anfordert und sich das Tätigkeitsverbot deutlich verlängert, der Fristbeginn erst nach Eingang „aller“ notwendigen Unterlagen ist … Dadurch ist der Beklagte so umfassend an der Aufnahme von Tätigkeiten, die nicht dem Wettbewerbsverbot unterfallen, gehindert, dass er als so genannter Ein-Firmen-Vertreter anzusehen ist.

Landgericht Darmstadt vom 13.02.2012 Aktenzeichen 27 O 118/11

Ob gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden, ist noch nicht bekannt.