Bundesrat beschließt Finanzanlagen- Vermittlungsverordnung: Sachkundeprüfung ab 1.11.12 und kann beliebig oft wiederholt werden

Der Bundesrat hat die Finanzanlagen- Vermittlungsverordnung (FinVermV) mit leichten Änderungen verabschiedet.
Danach greift die Pflicht zur Sachkundeprüfung bereits schon zum 01.11.2012. Der Rest der Verordnung tritt zum 01.01.2013 in Kraft.
Vermittler von Investment-Fonds, geschlossenen Fonds, Immobilien und Krediten bedürfen künftig einer Erlaubnis (§34 f GewO, Nachfolger des § 34 c GewO).
Dazu sind geordnete Vermögensverhältnisse, ein guter Leumund eine Berufshaftpflichtversicherung und ein Sachkundenachweis erforderlich (§ 34 f Abs. 2 GewO).
Wer über keinen anerkannten Abschluss verfügt, kann bei der Industrie- und Handelskammer eine entsprechende Sachkundeprüfung ablegen. Nach der ursprünglichen Fassung war ein zweimaliges Wiederholen vorgesehen.
Jetzt darf man beliebig oft wiederholen.
Wenn man nur zweimal wiederholen dürfte, stelle dies einen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübung dar, wurde im Bundesrat argumentiert. Eine Sachkundeprüfung muss nicht machen, wer einen entsprechenden Hochschul-, Fachhochschul- oder einen anderen vergleichbaren Abschluss nachweist. Auch der Abschluss Finanzwirt (FH), der an der Fachhochschule Schmalkalden erworben werden kann, gilt als Sachkundenachweis.
Wer im Finanzbereich ein Jahr gearbeitet hat, gilt als Vermittler gemäß § 34 f GewO.