Der Prüfbericht gemäß § 16 Makler- und Bauträgerverordnung

Rechtsgrundlage für den Prüfbericht ist § 16 Makler- und Bauträgerverodnung (MaBV).

Ein Prüfungsbericht ist ein umfangreicher Vordruck, welcher von einem entsprechenden Prüfer ausgefertigt wird.

Jemand, der innerhalb des zu prüfenden Kalenderjahres überhaupt keine prüfungspflichtigen Tätigkeiten i.S.d. Makler- und Bauträgerverordnung (also auch keine Werbung o.ä.) ausgeübt hat, gibt eine sog. Negativerklärung ab. Auf Umsätze kommt es nicht an.

Die Unterlagen sind bei dem für die Betriebsstätte örtlich zuständigen Gewerbeamt einzureichen.

Ein Unternehmen mit mehreren Filialen muss jeder örtlich betroffenen Kreisverwaltungsbehörde einen Prüfungsbericht übermitteln. Ausreichend ist hier jedoch eine Kopie.

Der Prüfungsbericht kann auch per Fax übersandt werden.

Grundsätzlich kann der Prüfungsbericht nur von einem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erstellt werden. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Prüfer unbefangen ist und damit als neutraler Prüfer auftreten kann.

Die Kosten für den Prüfungsbericht hängen u.a. vom Umfang ab. Sie dürften sich erfahrungsgemäß zwischen 250,- € und 1.500,- € liegen, teilweise darüber.

Grundsätzlich unterliegen alle in § 34c Abs.1 Nr. 1b und Nr. 2a und b Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbetreibenden der Prüfungsverpflichtung, Vermittler von Kapitalanlagen, die nicht unter das Kreditwesengesetz (KWG) fallen.

Immobilienmakler und Darlehensmakler sind von der Prüfpflicht befreit. Besitzer einer kombinierten 34c Erlaubnis sein (z.B. Immobilien- und Kapitalanlagenvermittler) müssen für den Bereich der Kapitalanlagenvermittlung eine Negativerklärung abgeben.

Ausgenommen sind nur die in § 34c Abs.5 GewO und § 1 MaBV genannten Gewerbetreibenden (Versicherungs- und Bausparkassenvertreter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Versicherung oder Bausparkasse Darlehen dieser Unternehmen vermitteln, Verwalter von Immobilien, wenn sie Immobilien aus dem eigenen Bestand zur Vermietung oder Verpachtung vermitteln, Vermittler solcher Darlehen, die zur Finanzierung einer Ware oder Dienstleistung dienen, die direkt beim Vermittler bezogen wird (z.B. Vermittlung eines Kredites zum Kauf eines Autos durch das Autohaus selbst, Vermittlung eines Darlehens durch ein Ehe- bzw. Partnerschaftsvermittlungsinstitut, Vermittler von „Kapitalanlagen“, der ausschließlich Produkte eines Institutes vermittelt, das einerseits der Aufsicht des Bundesaufsichtamtes für das Kreditwesen unterliegt und anderseits die Haftung für ihn übernommen hat (sog. gebundener Agent), usw.)

Auch Gelegenheitsmakler müssen einen Prüfungsbericht abgeben.

Bei Vermittlung von Immobilienfonds, GmbH- bzw. KG-Anteile oder Tätigkeit als Bauträger bzw. Baubetreuer gilt das MaBV mit entsprechender Pflicht zur Prüfung.

Der Prüfungsbericht (bzw. die Negativerklärung) muss spätestens bis zum 31.12 des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres bei der Gewerbebehörde vorliegen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Bei Überschreiten droht ein Bußgeld bis zu 2.500,- € und Zwangsgelder.

Grundsätzlich werden die kompletten Geschäftsunterlagen inkl. Inseratensammlung, Exposes etc. geprüft.

Bei einer Personengesellschaft (z.B. KG, OHG, GBR) ist jeder persönlich haftender Gesellschafter prüfungspflichtig.

Ist ein Gesellschafter ausschließlich in einer Gesellschaft tätig, so reicht es aus, wenn er einen seine Tätigkeit in dieser Gesellschaft betreffenden Prüfungsbericht übermittelt.

Wurde das Gewerbe gemäß § 34c GewO abgemeldet, bleibt die erteilte Erlaubnis bestehen, so dass das Maklergewerbe jederzeit – gegen eine relativ geringe Gebühr – bei der Ortsbehörde wieder anmelden können.