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In Münster wurde ein Mann überfallen. Bis dahin ist das wohl eine gewöhnliche Schlagzeile.
Ihm wurden jedoch ganze 140.000 € entwendet.
Diesen Betrag erhielt er aus dem Verkauf eines Grundstückes.
Aus Misstrauen vor den Banken hatte er die Barzahlung verlangt.
Ich bin mir sicher, dass – bei aller Kritik über die Beratungsqualität in dieser Branche – das Geld auf einem Konto besser aufgehoben wäre.
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Jahre 2011 2007
Deutsche Vermögensberatung AG 1111,13 1035,90
AWD Holding Hannover 561 738,10
MLPAG Wiesloch 498,5 502,20
Postbank Finanzberatung AG 284,11 326,00
OVB Holding AG Köln 222,1 246,20
Bonfinanz AG 72,6 95,10
Telis Finanz AG Regensburg 87,77 66,20
Infinus Vertrieb und Service AG
Dresden 160,6 44,60
Dr. Klein und Co AG 60,4 nicht gelistet
A.S.I. Wirtschaftsberatung AG 25,12 18,40
Forum Finanz Vermögensberatung-
Vermittlung AG, Bonn nicht gelistet 6,40
Clarus AG 16,04 nicht gelistet
Man sieht, dass die DVAG, die beiden Zahlen betrachtet, größeren Umsatz erzielte, während AWD einen Einbruch erlitt.
Vertriebe, wie z.B. Forum Finanz, waren 2011 in der Rangliste schon gar nicht mehr gelistet. Andere, wie z.B. Dr. Klein, sind hinzugekommen.
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Die Finanzdienstleistungsbranche steht in der Kritik. Unseriöse Geschäfte, schlechte Beratungen, Schäden in Milliardenhöhe.
Dies sind die Schlagwörter, mit denen sich die Branche herumschlagen muss und auch ich mich herumschlagen musste.
Der BLOG meines Finanzdienstleisters, in dem auch ich tätig war, stellte all dies am 02.10.2012 in Frage. Dort meinte man, dass 99,9 % der Berater einen prima Job machen würden.
Außerdem solle man sich doch einmal die Reklamationen bei Automobilen der Deutschen Spitzenmarken ansehen. Angeblich würde hier viel mehr reklamiert, als bei den Versicherungen storniert.
Dazu der Kommentar einer Leserin:
„ … was hat die Stornoquote von Versicherungen mit Garantieleistungen eines Automobilherstellers zu tun?“
Ich stimme ihr zu: Der Blick auf anderen Branchen mit dem Fingerzeig, dort sei es noch schlechter als in der Finanzdienstleistungsbranche, ist wenig tröstlich. Vielleicht sollte die Branche eher damit beginnen, die Kritik ernst zu nehmen.
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Kurz und bündig entschied das Oberlandesgericht München über einen Streit, ob ein Versicherungsvertreter ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist.
Eine Voraussetzung dafür, ob jemand Ein-Firmen-Vertreter ist, ist der Umstand, ob dieser laut Handelsvertretervertrag nur für das eine Unternehmen tätig werden darf.
Das Oberlandesgericht München hatte sich darüber Gedanken zu machen, ob dies in einem Vertragsverhältnis auch der Fall ist, wenn sich in dem Vertragsverhältnis eine Regelung befindet, wonach eine fremde Tätigkeit zwar erlaubt sei, jedoch erst drei Wochen später, nachdem der Handelsvertreter sämtliche die Nebentätigkeit betreffenden Unterlagen vorgelegt habe.
Das Oberlandesgericht München am 02.11.2009 dazu:
„Gründe: Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, da der Beklagte – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – kein Ein-Firmen-Vertreter im Sinne von § 92 a HGB ist. Abschnitt I. des Vertrages verbietet nicht die Tätigkeit für weitere Unternehmer. Die vom Beklagten zitierte Klausel vermag selbst eine spontan aufgenommene andere Tätigkeit nur um drei Wochen zu verzögern, nicht aber zu verhindern. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 3 ZPO, § 17 a Abs. 4 GVG“.
Oberlandesgericht München vom 02.11.2009 Aktenzeichen 23 W 2342/09
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Das Handelsblatt schrieb am 09.10.2012, dass ein Urlaub des Ex-Bundespräsidenten Wulff im Hause eines Versicherungsmanagers keine Strafbarkeit darstelle.
Dies soll die Staatsanwaltschaft vor ein paar Tagen mitgeteilt haben.
Im Jahre 2007, als Wulff Ministerpräsident des Landes Niedersachsen war, gab es entgegen einem zuvor erfolgten Kabinettsbeschluss Steuererleichterungen für die Versicherungswirtschaft.
Die Hannover-Rück, eine Tochtergesellschaft der Talanx Versicherungsgruppe, hatte darum gebeten.
Ein halbes Jahr später verbrachte Wulff seine Hochzeitsreise in einer italienischen Villa des Aussichtsratschefs von Talanx.
Wulff hat übrigens auch im Hause Maschmeyer auf Mallorca einen Urlaub gebucht. Diesbezüglich gab es jedoch keinen Anlass für Ermittlungen.
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Am 17.07.2012 entschied das Landgericht Leipzig in einem Beschluss, dass ein Wettbewerbsverbot, verknüpft mit einer erheblichen Vertragsstrafe, unwirksam ist.
Ein Wettbewerbsverbot sei nur dann gerechtfertigt, wenn es dem Schutz von Informationen und Kenntnisse, die zuvor erworben wurden, oder dem Schutz von Stammkunden oder Dauermandanten, die der Gesellschaft zuzuordnen sind, dient. Es muss räumlich, gegenständlich und zeitlich beschränkt sein.
Gegen all dies hat das vor dem Landgericht Leipzig zu beurteilende Wettbewerbsverbot verstoßen.
Da es sich hier nur um einen vorläufigen Beschluss handelt, und noch kein Urteil gefällt ist, handelt es sich auch nur um eine bisher vorläufige Entscheidung.
Diese schlägt jedoch in die gleiche Kerbe, wie schon einige andere Urteile, die hier zitiert wurden.
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LG Koblenz: Handelsvertreter hat Anspruch auf Buchauszug, Vertrieb auf Provisionsrückzahlung
Das Landgericht Koblenz entschied am 21.08.2012 in einem Anerkenntnisurteil, dass ein Vertrieb einem Handelsvertreter einen Buchauszug zu erteilen habe.
Dieser beschränkt sich auf einen Zeitabschnitt von zwei Jahren. Darüber hinaus lehnte das Landgericht Koblenz den Buchauszug ab, weil der Handelsvertreter vor dieser Zeit die Provisionen anerkannt hatte.
Gleichfalls wurde der Handelsvertreter verurteilt, Provisionen, die er als Vorschuss erhalten hatte, zurückzuzahlen.
Der Vertrieb legte hier umfangreiche Unterlagen vor, aus denen sich die einzelnen Berechnungen ergeben sollten. Diese hatte das Gericht als schlüssig angesehen.
Soweit der Beklagte hinsichtlich eines Versicherungsnehmers konkrete Einwendungen hinsichtlich der Haftungszeit und des Promillesatzes der Mitarbeiter erhebt, sind diese Einwendungen entsprechend den Ausführungen der Klägerseite entkräftet worden, so das Gericht.
Das Gericht nimmt dann die Berechnungen in einem Versicherungsfall „auseinander“. Es schreibt:
Hinsichtlich des Vertrags … wird von Klägerseite insgesamt eine unverdiente Provision in Höhe von 162,21 € geltend gemacht … (sodann erfolgen zutreffende Überlegung zur provisionspflichtigen Summe) … dieser Betrag von 162,21 € beruht wiederum auf vier Einzelbuchungen in Höhe von 89,18 €, 18,44 €, 58,97 € sowie 25,62 € … Bezüglich des Hauptvertrages war Vertragsbeginn der 01.09.2008. Vertragsende war der 01.01.2011. Auf diesen Hauptvertrag wurden insgesamt 28 Monatsprämien gezahlt. Mithin ergibt sich ein unverdienter Zeitraum von 32 Monaten. Bei einer Haftungszeit von 60 Monaten und einer Abschlussprovision in Höhe von 110,57 € ergibt sich eine unverdiente Provision von 58,97 €, die von Klägerseite zurückgefordert werden kann.
Anmerkung des Verfassers: Da eine Stornorückstellung gebildet wurde, hätte diese berücksichtigt werden müssen. Eine solche Berücksichtigung tauchte jedoch nicht auf, was letztendlich meines Erachtens zu falschen Ergebnissen führte.
Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 25.09.2012 Aktenzeichen 9 O 189/11
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig
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Kürzlich wurde berichtet, dass 16 Klagen von AWD-Anlegern vom Oberlandesgericht Köln abgewiesen wurden.
Zumindest in einem dieser Verfahren wurde Maschmeyer dazu gehört, ob es überhöhte Provisionen an den AWD bzw. seine Mitarbeiter gegeben hat. Und Maschmeyer soll sich nicht mehr erinnert haben können.
Jetzt klagt ein anderer AWD-Anleger vor dem Landgericht Köln und es soll wieder eine Beweisaufnahme geben, von der der Ausgang des Verfahrens abhängen soll. So schreibt es die FTD.
Es ist zweifelhaft, ob Maschmeyer abermals als Zeuge gehört wird. Wenn er sich schon damals nicht erinnern konnte, wird er es jetzt – Wochen später – wohl auch nicht.
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Das Europaparlament hat sich nicht für ein Provisionsverbot für Finanzprodukte entschieden.
Banken können danach weiter Provisionen an ihre Mitarbeiter zahlen, wenn diese eine Geldanlage vermitteln.
Laut Handelsblatt nennen die Grünen dies eine Katastrophe. Statt ein Verbot durchzusetzen, soll eine umfassende Offenlegung der Provisionen ausreichen. Dafür setzten sich die Sozialdemokraten und die Konservativen ein.
Diese erhielten für ihren Antrag im zuständigen Ausschuss für Währung und Wirtschaft die nötige Zustimmung.
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Am 21.09.2012 wies das Landgericht Aschaffenburg die Klage eines Vertriebes auf Auskunft und Schadenersatz ab.
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit fristloser und ordentlicher Kündigungen. Der Vertrieb meinte, eine fristlose Kündigung sei unwirksam und deshalb stehe ihm Unterlassungs-, Auskunfts- und Feststellungsansprüche zu sowie Schadenersatzansprüche.
Die Klägerin ist ein Finanzdienstleistungsunternehmen. Der Beklagte hatte das Vertragsverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt, etwa einen Monat später dann fristlos.
Die Klägerin meinte, die fristlose Kündigung sei unwirksam, der Beklagte habe rechtswidrig seine Tätigkeit vorab eingestellt und habe ab diesem Zeitpunkt für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet.
Der Handelsvertreter wies daraufhin, dass die ordentliche Kündigungsfrist viel zu lang sei (12 Monate). Im Übrigen sei unklar, welcher der Kündigungsfristen im Vertrag gelte. Schließlich hänge eine Kündigungsfrist von der Dauer des Vertragsverhältnisses ab, eine andere von dem Grad der Strukturierung.
Die fristlose Kündigung sei erfolgt, weil der Beklagte seine vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne, weil es ihm verwehrt wurde, entsprechende Einnahmen zu erzielen.
Da mittlerweile das Vertragsverhältnis ohnehin abgelaufen war, kam es auf das von der Klägerin begehrte Unterlassen prozessual nicht mehr an.
Das Gericht erkannte außerdem an, dass die fristlose Kündigung wirksam war. Aus wichtigem Grund konnte das Vertragsverhältnis gemäß § 89 a HGB gekündigt werden.
Dabei stellte das Gericht nicht einmal darauf ab, dass die Provisionsvorschüsse von 80 % auf 50 % reduziert wurden.
Vielmehr kam es dem Gericht darauf an, wie sich die Klägerin im Anschluss an die ordentliche Kündigung verhielt. Die nämlich nach Ausspruch der Kündigung vorgenommenen Einschränkungen und Behinderungen waren für den Beklagten nicht mehr hinnehmbar.
Unstreitig hatte die Klägerin nach Zugang der ordentlichen Kündigung den individuellen Zugang zum firmeninternen Intranet gesperrt, und der Beklagte wurde darauf verwiesen, sich Zugang zum Intranet und seinen persönlichen Kundenbereich in den Büroräumen des Regionaldirektionsleiters zu den üblichen Geschäftszeiten zu verschaffen.
Damit wurde der Handelsvertreter faktisch zum Arbeitnehmer gemacht. Er hat erhebliche Einkommenseinbußen zu erleiden. Ort und Zeit seiner Tätigkeit führten zu einer persönlichen Abhängigkeit. Hieraus folgt zwangsläufig, dass der Beklagte als Handelsvertreter entgegen dem Leitbild eines Handelsvertreters im Sinne des § 84 HGB gleichsam wider Willen für ein Jahr zum Arbeitnehmer degradiert wird, ohne dass der Beklagte im Gegenzuge diese Rechte eines Arbeitnehmers (z.B. Beteiligung des Unternehmers/Arbeitgebers ein etwaigen Sozialversicherungsbeiträgen, Kündigungsschutz, Anwendung des Arbeitszeitgesetzes u.s.w.) erhalten würde.
Das Gericht rügte auch, dass die Klägerin dem Beklagten die Befürchtung des Datendiebstahls äußerte. Die Befürchtung von Datendiebstahl von kündigenden Handelsvertretern rechtfertigt es jedenfalls nicht, die vorgenannten Maßnahmen zu ergreifen.
Das Gericht hielt auch eine vorzuschaltende Abmahnung der Klägerin für entbehrlich.
Urteil des Landgerichts Aschaffenburg Aktenzeichen 32 O 328/10
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