Der Rücktritt vom Versicherungsvertrag

Im Jahre 2008 gab es im Versicherungsvertragsgesetz einige Änderungen.

Bis dahin gab es § 16 VVG, der den Kunden verpflichtete, zusätzlich zu den gestellten Fragen der Versicherung wichtige Gesundheitsangaben zu machen.

Danach hatte der Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrages alle Ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen.

Erheblich sind die Gefahrumstände, die  geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.

Dieser Paragraph wurde zum 01.01.2008 geändert.

§ 19 VVG heißt jetzt wie folgt:

Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, den Versicherer anzuzeigen.

Es kommt also seit dem 01.01.2008 nur noch darauf an, was der Versicherer abgefragt hat. Wenn jemand bei den Gesundheitsangaben etwas unwahr oder falsch angibt, kann dies zum Ausschluss der Versicherungsleistung führen. Es kommt darauf an, ob dies fahrlässig, grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich und arglistig geschehen ist.

Bei einer arglistigen Täuschung kann der Versicherer den Vertrag gemäß § 22 VVG anfechten.

§ 19 Abs. 2 VVG regelt, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktreten kann, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht verletzt.

Vom Vertrag zurücktreten kann der Versicherer nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.