Handelsvertreter der Deutschen Bank sind keine Einfirmenvertreter

Am 04.12.2012 entschied das Landgericht Koblenz in einem Rechtsstreit der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG gegen einen ehemaligen Handelsvertreter, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.

Der Handelsvertreter wandte ein, dass er faktisch wie ein Arbeitnehmer zu arbeiten hatte. Er hatte feste Bürozeiten und die Arbeit wurde ihm vorgegeben, so sein Vortrag. Den Vortrag wollte das Gericht jedoch nicht anerkennen und meinte, dass es an Tatsachen fehle, wonach man annehmen könnte, dass der Beklagte hier ein Arbeitnehmer sei.

Auch war der Mitarbeiter nach Ansicht des Landgerichts Koblenz kein Ein-Firmen-Vertreter. Ihm war vertraglich nicht untersagt, für weiterer Unternehmen tätig zu werden. Schließlich gab es eine Klausel in dem Handelsvertretervertrag, wonach dem Beklagten das Tätigwerden für Dritte ausdrücklich erlaubt war.