Strukturmitarbeiter kein Arbeitnehmer und kein Einfirmenvertreter

Am 14.12.2012 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass in einem Rechtsstreit eines Vermögensberaters mit einem Strukturvertrieb die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist, und nicht das Arbeitsgericht. Der Vermögensberater wehrte sich in diesem Verfahren gegen einen Beschluss des Landgerichtes Marburg, wonach bereits die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit bejaht wurde.

Der Vermögensberater wandte ein, er sei ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich über 24 Seiten sehr intensiv mit dieser Frage auseinander gesetzt. Das Arbeitsgericht ist für Handelsvertreter zuständig, wenn es untersagt war, für andere Unternehmer als die Klägerin tätig zu werden und der in den letzten sechs Monaten des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses mit der Klägerin aus der auf dieser Grundlage ausgeübten Vermittlungstätigkeit im Durchschnitt nicht mehr als 1.000,00 € an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für regelmäßige Geschäftsaufwendungen bezogen wurden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG).

Der Beklagte wandte auch ein, dass der hier maßgebliche Aufhebungsvertrag nicht zustande gekommen sein dürfte. Der Vermögensberater habe diesen zwar am 12.09.2006 unterzeichnet und abgegeben, der Vertrieb habe den Vertrag am 19.09.2006 unterschrieben, jedoch nach Angaben des Beklagten erst viel später zurückgesandt. Obgleich der Zugang des Aufhebungsvertrages zeitlich nicht mehr feststellbar war, ging das Gericht davon aus, dass der Beklagte den Aufhebungsvertrag in einem entsprechenden zeitlichen Rahmen erhalten haben muss.

Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Beklagte in diesem Zeitraum auch die ihm überlassene Hardware zurückgegeben hatte. Den Einwand des Vermögensberaters, er dachte, dass er die Hardware auch während der gesamten Kündigungsfrist nicht benutzen dürfte, wollte das Gericht nicht gelten lassen. Schließlich könne man nicht davon ausgehen, dass während der zweijährigen Frist das Vertragsverhältnis bestehen sollte, ohne dass ein Leistungsaustausch hätte stattfinden müssen. Anderenfalls hätte dies einer „deutlichen rechtlich wirksamen Suspendierung der beiderseitigen Leistungspflichten durch die Parteien bedurft“.

(offensichtlich sah das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hier die Bereitstellung der Hardware als Erfüllung der Leistungsverpflichtung an, Anmerkung des Verfassers).

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat folglich die letzten sechs Monate vor Zustandekommen des Aufhebungsvertrages herangezogen. Dieses hatte ergeben, dass der Handelsvertreter mehr als 1.000,00 € im Schnitt verdient hatte, so dass die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtsweges nach § 5 Abs. 3 ArbGG ausscheidet. (Dass es sich bei diesen Zahlungen auch zum großen Teil um Vorschüsse handelt, die nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürften, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main “übersehen“).

Im Übrigen sah das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auch nicht, dass der Vermögensberater ein Arbeitnehmer sei. Das konkrete Handelsvertreterverhältnis spreche nach Ansicht des Gerichtes dagegen.

Der Beklagte bezog sich dabei auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Bremen, in dem dem Handelsvertreter Bürozeiten vorgegeben wurden und Büroregeln. Seinerzeit hatte das Landesarbeitsgericht Bremen dies als Arbeitsverhältnis qualifiziert. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies jedoch darauf hin, dass das Vorbringen des Beklagten auch in diesem Zusammenhang nicht konkretisiert ist. Die einzelnen Regeln wurden nicht konkret dargelegt und auch nicht, wie diese Verpflichtung zu der Klägerin gegebenenfalls rechtlich hergestellt worden ist.

Des Weiteren hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die langen Kündigungsfristen zusammen mit der Regelung, dass spätestens mit der Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung des Handelsvertretervertrages die so genannte Vorfinanzierung entfällt, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis und damit die Qualität eines Arbeitsverhältnisses erfüllt, nicht gesehen. Schließlich, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, stehe dem Handelsvertreter der Anspruch gemäß § 92 Abs. 4 HGB zu, dass der Anspruch auf Provision hat, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat.

Entscheidung Oberlandesgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen 15 W 4/10