Unklare Stornoreserve

Am 24.01.2013 entschied das Amtsgericht Northeim, dass eine Klage der OVB auf Rückzahlung von Provisionsvorauszahlungen zurückgewiesen wird.

Das Gericht meinte, die Klage sei unschlüssig, weil die Klägerin einen Provisionsrückzahlungsanspruch nicht schlüssig dargelegt habe.

Für das Gericht war bereits nicht nachvollziehbar, in welcher Höhe die Klägerin aus dem jeweiligen Vertragsverhältnissen Stornoreserven entsprechend der vertraglichen Regelung unter Ziffer 15.1 gebildet hat. Ferner war nicht nachvollziehbar, ob und in welcher Höhe diese mit etwaigen Rückforderungsansprüchen gegenüber dem Beklagten in der Vergangenheit verrechnet worden sind. Die Klägerin hat zu den Stornorückstellungen im Einzelnen nicht vorgetragen, sondern lediglich auf die Anlage K11 des Verfahrens Bezug genommen.

„Dies reicht für einen substantiierten Sachvortrag jedoch nicht aus, da ein durch das Gericht gegebenenfalls im Wege der Beweisaufnahme überprüfbarer Klagevortrag nicht vorliegt.

Es hätte der Klägerin oblegen, im Einzelnen unter Beweisantritt darzulegen, wie sich das Stornoreservekonto und das Provisionskonto des Beklagten nach dem Saldenanerkenntnis vom 16.06.2010 entwickelt haben und inwieweit das Guthaben auf dem Stornoreservekonto bereits mit früheren Provisionsrückzahlungsansprüchen der Klägerin gegenüber dem Beklagten verrechnet worden ist.“

Urteil Amtsgericht Northeim vom 28.01.2013