Vermögensberater der OVB kein Einfirmenvertreter

Das Amtsgericht Betzdorf entschied am 8.2.2013, dass ein Handelsvertreter der OVB kein Einfirmenvertreter ist und deshalb das Amtsgericht entscheiden darf.

Das Amtsgericht begründet dies damit, weil dem Berater vertraglich nicht verboten sei, für andere Gesellschaften tätig zu werden.

Im Vertrag befindet sich eine Klausel, wonach der Finanzdienstleister sich ständig für die Gesellschaft bemühen muss. Daraus schloss der Berater, er könne dann ja nicht mehr anderweitige Tätigkeiten annehmen und sei deshalb Einfirmenvertreter.

Weil der Berater ohnehin seine volle Arbeitskraft kraft Gesetzes zur Verfügung stellen müsse, schreibt der Vertrag nicht mehr vor, als er ohnehin machen müsse. Deshalb sei er kein Einfirmenvertreter.

Beschluss Amtsgericht Betzdorf vom 8.2.2013