März 2013

Auch Jauch ließ sich anlocken

Maximilian von Ah nahm zu dem Maschmeyerschen Auftritt bei Jauch wie folgt Stellung:

„Und irgendwann ließ sich selbst ein Günther Jauch vom jenem Geld & Macht suggerierenden Glitter & Glamour, aber viel mehr noch vom pekuniär schnöden Mammon anlocken und er folgte, wie vor und nach ihm so viele aus dem Karriere und Erfolg suchenden Bürgertum, aus Politik, Show und Medienlandschaft, dem Lockruf…….“

Und Herr von Ah wies darauf hin, dass das Bild.de-Filmchen, welches Jauch als Moderater beim AWD zeigt, von der Youtubeseite von Ahls gezogen wurde.

Oberlandesgericht Koblenz mit Zweifeln zu Provisionsabrechnungen

Das Landgericht Koblenz verurteilte einen Handelsvertreter der OVB zur Zahlung von Provisionen. Dagegen hatten wir Berufung eingelegt.

In einem Beschluss regte das Gericht nunmehr einen Vergleich an, wonach es die Enwände, die mit der Berufung geltend gemacht wurden, für zutrefend hält.

Es geht um 10%, die in die Stonrorückstellung geflossen sind und die bei den Abrechnungen, die Gegenstand der Klage waren, nicht berücksichtigt wurden.

Das Gericht: Der Senat hat sämtliche Provisionsabrechnungen, auf welche die Klägerin … Bezug genommen hat und sie in zwei Aktenordnern vorgelegt hat, auf diesen Einwand überprüft. Danach ist es in der Tat so, dass sämtliche Provisionen, …., nur zu 90 % seinem provisionskonto gutgeschrieben worden sein sollen…“

Das Gericht machte einen Vergleichsvorschlag von unter 50% der eingeklagten Summe.

Jauch hinterfragt Maschmeyer

Wer es nicht gesehen hat, kann Inhalte der Sendung von Jauch in Bild.de nachlesen.

„Wo Ausnahmeleistungen möglich sind, muss auch ausnehmend bezahlt werden können“, soll Maschmeyer gesagt haben.

„Ist es egal, wie man das Geld verdient? Gibt es da eine Moral?“ lautete die Gegenfrage von Jauch. Und schon ging es um andere Inhalte, wie z.B. die Geschäftspraktiken des AWD, den Maschmeyer gegründet hatte.

„Wenn Manager ein tolles Produkt entwickeln, das sich gut verkauft, sollen sie auch entsprechend entlohnt werden“, soll Maschmeyer erwidert haben.

Bild.de dann weiter : „Obwohl das Gespräch jetzt bereits vom Thema der Sendung abgekommen ist, lässt Jauch nicht nach. Er zeigt einen Einspieler von einer AWD-Veranstaltung von 1999, bei der Firmengründer Maschmeyer seine damaligen Mitarbeiter motiviert, mehr Umsatz zu machen. Jauch unterstellt der Veranstaltung eine Atmosphäre „wie bei einer Sekte“. Dann liest er eine Zuschauerzuschrift eines älteren Ehepaares vor, das angeblich 100 000 Euro bei einem AWD-Geschäft verlor.“

Maschmeyer, sieht die Fondsgesellschaften in der Pflicht, deren Produkte AWD vertrieben hatte. „Wenn ein Auto fehlerhaft ist, macht man ja auch nicht den Autoverkäufer haftbar, sondern den Hersteller“, soll er gesagt haben.

„Jauch gibt daraufhin auf und bekennt, dass man vom Thema einer möglichen gesetzlichen Lohnobergrenze abgekommen sei“!, heißt es weiter in der Bild. Maschmeyer und Brüderle befürworteten die Mechanismen des freien Marktes und loben die gute Arbeit Deutschlands als Exportweltmeister.

Sahra Wagenknecht hält einen Mindestlohn von zehn Euro für „überfällig“ und befürwortet eine Kappungsgrenze für Managergehälter.

Dann wurde Brüderle von Jauch noch auf die Sexismusdebatte angesprochen, womit er denn abermals das Thema verließ. „Ich bleibe dabei: Kein Kommentar“, soll Brüderle geantwortet haben.

Bild.de sagt allerdings auch, warum Jauch Maschmeyer auf den AWD ansprach. Er selbst moderierte mal den Jahrestreff des AWD. Dafür erhielt Jauch seiner Zeit 18.000DM netto. Seinen Auftritt kann man hier in Filmchen von Bild.de ansehen.

Maschmeyer beim Jauch

Gestern bereitete Günther Jauch das Thema „Den Managern ans Gehalt! Brauchen wir ein Gesetz gegen die Gier“ auf.

Dazu lud er den umstrittenen AWD-Gründer Maschmeyer ein und soll laut Spiegel einige Mitarbeiter vom NDR „vergrätzt“ haben, die sich lange mit Maschmeyer herumgestritten hatte.

Mehr dazu hier im Spiegel.

Ärgerlich in eigener Sache

Es kommt mitunter vor, dass ein Anwalt einen Gerichtstermin verlegen muss. Z.B. dann, wenn er zu dieser Zeit bereits ein anderer Gerichtstermin anberaumt wurde. Auf zwei Hochzeiten kann auch ein Anwalt bekanntlich nicht tanzen.

Es gibt auch andere anerkannte Gründe, wie z.B. Urlaub.

Nun habe ich einen Prozess, in dem ich einen ehemaligen Handelsvertreter in einem Rechtsstreit mit einem Strukturvertrieb verteidige (keinen der ganz großen Strukturvertriebe übrigens).

Nun soll dann verhandelt werden. Einen ersten Termin habe ich schon verschieben müssen – eben wegen eines anderen schon zuvor anberaumten Termins.

Nun trifft der neue Gerichtstermin ausgerechnet zeitgleich auf den Tag, an dem mein Sohn eine schwere Operation erhält. Deshalb bat ich erneut um Verschiebung.

Dem Gericht war das eigentlich ein nachvollziehbares Anliegen. Da es jedoch der zweite Termin war, der aufgeschoben werden sollte, wollte man dies von der Zustimmung der Gegenseite abhängig machen.

Diese aber will einer neuen Verschiebung nur zustimmen, wenn ich den Nachweis der Operation abliefern würde und dazu den Nachweis, dass ich meinen Sohn an diesem Tag betreuen würde.

Ich war entsetzt. Bei einer fünfstündigen OP werde ich nicht „betreuen“. Ich werde einfach nur da sein wollen. Im Übrigen ist die Fach-OP in Herne, die Gerichtsverhandlung in Potsdam. Und das ist für einen eventuellen Notfall einfach viel zu weit weg.

Heute werde ich versuchen, dies alles noch in einem persönlichen Gespräch mit unserem Gegner hinzubiegen-

Finanzwelt gerät in den Sog von S&K

In den Sog der Immobilienfirma S&K geraten nicht nur Banken.

Ermittelt wird jetzt auch gegen Dorothee Schöneich, Herausgeberin der Zeitschrift „Finanzwelt“. So beschrieb es das Handelsblatt.

Ihre Wohnräume wurden durchsucht. Wahrheitswidrige und schönfärberische Berichterstattung gegen üppiges Honorar wird ihr vorgeworfen. Schöneich ist inzwischen als Herausgeberin zurückgetreten und bestreitet die Vorwürfe.

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S wie Schäfer und K wie Köller

Göker hat seine Nachfolger gefunden.

Dicke Autos, leichte Mädchen, Prominenz und Schlagersternchen. Die Inhaber der S&K Immobilienfirma haben es richtig krachen lassen.

Und nun sitzen sie in Untersuchungshaft.

12 % Rendite versprachen sie für deutsche Anlagen. Der Trick : Der Fond investierte zunächst gar nicht in irgendwelche Gebäude. Sondern er behielt erst einmal rund 20 Prozent als Kostenbeitrag ein. Die restlichen etwa 80 Prozent vergab der Fonds als Darlehen an eine GmbH, die zur S&K-Gruppe gehörte und davon Immobilien kaufen sollte.

Dann mussten andere Tochterunternehmen her, in der das Geld hin- und her, und dann in die Privattaschen der Inhaber floss.

Damit überhaupt noch was ging, musste Geld her. Neue Anleger dienten als „Finanzlückenfüller“. Schneeballsystem nennt es die Staatsanwaltschaft.

Einer der beiden Inhaftierten trägt einen Doktortitel. Wohl gekauft, munkelt man. Man spendete, schmückte sich mit Beckenbauer und anderen schillernden Figuren und nannte Frankfurt seine Heimat.

Irgendwie kommt einem das alles irgendwoher bekannt vor.

Über die Beiratschaft in der deutschen Gesellschaft für Finanz- und Haushaltspolitik e.V. hatte Schäfer allerlei Kontakt zur Politik und Prominenz. Seinen Namen findet man dort allerdings nicht mehr.

Hier noch nen netter Film zum Thema von SpiegelTV.

Managergehälter auf dem Prüfstand

Die Schweiz hat sich mit großer Mehrheit für eine Begrenzung der Mangergehälter ausgesprochen.

Auch staatliche Betriebe sind davon betroffen.

http://www.tv-nostalgie.de/Sound/Milka.jpg

Schweizer Manager sollen bis 313 mal mehr verdienen als ihre schlechtbezahltestens Mitarbeiter.

Nach einer Hochrechnung auf der Basis der Ergebnisse aus nahezu zweit Drittel der Kantone nahmen 68 Prozent der Wähler am Sonntag die „Volksinitiative gegen die Abzockerei“ an. Sie hat zum Ziel, Lohnexzesse bei Spitzenmanagern börsenotierter Unternehmen einzudämmen und die Rechte der Aktionäre zu stärken.

Ein durchschnittlicher Dax-Manager erhält übrigens 4,5 Mio € jährlich, also 375.000 € monatlich. Das ist ein üppiger Gehaltsanstieg um etwa 20 % gegenüber 2009.

Wer weiß? Vielleicht gibt es in Deutschland schon vor der Schweiz die Milchquote für Manager.

Vertragsstrafe unwirksam

Das Landgericht Karlsruhe urteilte am 10.1.2013, dass ein Handelsvertreter nicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 30.000 € verpflichtet ist. Gleichzeitig wurde er verurteilt, eine bereits geleistete Auskunft an Eides statt zu versichern. Eine Feststellungsklage, gerichtet darauf, festzustellen, dass der Handelsvertreter allen Schaden ersetzen müsse, der der Klägerin dadurch entstanden sei oder noch entstehen werde, wurde als unzulässig abgewiesen.

Die Parteien beendeten das Vertragsverhältnis im Wege eines Aufhebungsvertrages. Danach war der Beklagte verpflichtet, es zu unterlassen, mit Mitarbeitern der… zusammenzuarbeiten, weder persönlich noch durch Einschaltung Dritter Kunden, die mit Partnergesellschaften der… Verträge geschlossen haben, zu Kündigung und/oder Einschränkung bestehender Verträge zu bewegen

und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflichten eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000 € an die… zu zahlen.

Das Gericht vertritt die Rechtsauffassung, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbot sei unwirksam. Das Gericht hält die verwendete Klausel im Hinblick auf § 307 Abs. 1 BGB für bedenklich und für unwirksam, „da sie dem Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, sie ist inhaltlich nicht hinreichend klar und verständlich. Das Gericht beanstandet hier, dass bei der von der Klägerin gewählte Formulierung nicht hinreichend klar ist, welche Kunden der Beklagte tatsächlich zukünftig beratender und es in diesem Rahmen auch zu Kündigungen oder Einschränkungen bestehende Verträge kommen kann. Die Formulierung ist so gewählt, dass es für den Beklagten erkunden, die mit Partnergesellschaften der… Verträge abgeschlossen haben, Beratungen oder Tätigkeiten problematisch sein können. Es geht also dabei nicht um Kunden der… direkt, sondern um Kunden der Partnergesellschaften. Welches diese Partnergesellschaft sind, ist jedoch nicht hinreichend klargestellt, wie auch nicht klargestellt ist, ob es sich dabei um derzeitige Partnergesellschaften, künftige Partnergesellschaften, wenn ja in welchem zeitlichen Rahmen, handeln darf.“

Das Gericht geht auch in Übereinstimmung mit der Einschätzung des OLG Naumburg davon aus, dass die Klausel gemäß § § 13 8,242 BGB dem Beklagten sittenwidrig an seiner nachvertraglichen Berufsausübung benachteiligt und deshalb unwirksam ist.

Nicht rechtskräftiges Urteil des Landgericht Karlsruhe vom 10.1.2013 Az. 7 O 127/10

OLG Karlsruhe: Email löste keinen Anspruch aus

Am 26.9.2012 entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass die Berufung eines Strukturvertriebes gegen ein Urteil des Landgerichts Heidelberg zurückgewiesen wird.

Vor dem Landgericht Heidelberg wurde ein Rechtsstreit zwischen einem Strukturvertrieb und einem Handelsvertreter ausgetragen. Der Strukturvertrieb warf dem Handelsvertreter vor, dieser habe eine schädigende E-Mail an die komplette Außendienstorganisation der Klägerin verschickt. In dieser Mail teilte er mit, dass bereits mehr als 30 Berater in seiner Direktion gekündigt hätten, er selbst habe das Gefühl, dass einiges bei uns nicht stimmt und hatte dann eine Reihe von Fragen aufgeworfen. Unter anderem fragte er, ob andere die Erfahrung gesammelt hätten, ob sich die Geschäftsleitung des Strukturvertriebes an getroffene Vereinbarungen hält, ob bei der Vermittlung der Ausschließlichkeit die Chancen, sich gegen Mitbewerber durchzusetzen, immer schlechter würden, und ob der jeweilige Direktionsleiter Dinge verlangen würde, die nicht Gegenstand des Vertrages sind und so weiter…

Der Strukturvertrieb warf dem Handelsvertreter vor, er habe mit dieser E-Mail gegen seine Pflichten aus dem Agenturvertrag verstoßen. Er habe diese E-Mail mehr als 30.000- fach versendet. Dies stelle einen Angriff auf den Geschäftsbetrieb dar, zumal der Briefinhalt im Detail und in seiner Totalität eine grobe Herabsetzung des Strukturvertriebes darstelle.

Der Strukturvertrieb beantragte, dass festgestellt wird, dass der Handelsvertreter allen Schaden ersetzen muss, der daraus entstanden ist, dass er an Handelsvertreter und Mitarbeiter dieses Rundschreiben per E-Mail versendet hat.

Der Handelsvertreter berief sich auf die Meinungsfreiheit und erhielt sowohl vor dem Landgericht Heidelberg als auch vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe in vollem Umfang Recht.

Vor dem Oberlandesgericht beantragte der Strukturvertrieb zudem hilfsweise, der Handelsvertreter müssen einen Betrag in Höhe von 100.000 € nebst Zinsen an den Strukturvertrieb zahlen.

Dazu das Oberlandesgericht:

“ Die Klägerin stützt ihre Ansprüche in erster Linie auf den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Interessenwahrungspflicht des Handelsvertreters, § 86 Abs. 1 HGB.… Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass es an hinreichend konkreten Vortrag zur Möglichkeit eines Schadenseintritts im Streitfall fehlt. ……Die Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts als Voraussetzung des Feststellungsinteresses ist vom Kläger darzulegen und zu beweisen. Entsprechend Vortrag hat die Klägerin Streitfall nicht mit der zu fordernden Substanz gehalten. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin, es können aufgrund der E-Mail zur Kündigung von Handelsvertreterverhältnissen kommen mit der Folge, dass Aufwendungen für Ausbildung et cetera verloren seien, nach der Lebenserfahrung angesichts des Inhalts der E-Mail gänzlich und plausibel ist……

…..Umsatzverluste durch überflüssige Diskussionen und unfruchtbare Besprechungen sind nicht mit der zu fordernden Substanz dargelegt……Entsprechendes gilt für den Hinweis auf einen möglichen Imageverlust der Klägerin…..Entsprechendes geht schließlich für die behaupteten Rückgänge der Grüße in der Direktion, der der Beklagte bis zu seinem Ausscheiden angehört. Tatsachen, die einen Zusammenhang dieser Rückgänge mit der Mailaktion des Beklagten auch nur plausibel erscheinen ließen, hat die Klägerin nicht vorgetragen…..Der zweite, auf Zahlung gerichtete Hilfsantrag ist zulässig…, aber unbegründet. Denn es kann, wie ausgeführt, nicht festgestellt werden, dass die beanstandeten E-Mails zurechenbar-kausal zu einem Vermögensschaden der Klägerin geführt haben; die Klage ist insoweit unschlüssig.“

Aus und vorbei

Mit 86 Jahren und gesundheitlich angeschlagen wollte er das Amt nicht mehr ausüben. Er legte das Amt nieder, obgleich er es bis an sein Lebensende hätte ausführen können. Niemand hätte seine Macht in Frage stellen dürfen. Er verkörperte die ihm angediehene Vaterfigur. Sein Wort wurde erhört und wurde Gesetz. Um zu verlängern hätte es keiner Wiederwahl bedurft. Ein deutscher Papst ist zurückgetreten.