Saarländisches OLG: Arbeitsgericht nicht zuständig

In einem Rechtsstreit zwischen der Deutschen Vermögensberatung AG und einem Handelsvertreter entschied am 23.04.2013 das Saarländische Oberlandesgericht, dass die ordentlichen Gerichte zuständig sind.

 

Die Parteien hatten vorab über die Rechtswegzuständigkeit gestritten. Der Handelsvertreter wünschte die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92 a HGB.

 

Fraglich ist danach, ob ein Vermögensberater ein sogenannter Einfirmenvertreter im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB ist.

 

Bereits das Landgericht hatte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Dagegen wendet sich die Beschwerde des Handelsvertreters.

 

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Beklagte kein Einfirmenvertreter sei. Schließlich dürfe er für weitere Unternehmer tätig werden und dies sei ihm auch nicht nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit unmöglich geworden.

 

Gemäß Vertrag war dem Handelsvertreter jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen oder die Vermittlung von Vermögensanlagen, die nicht zur Produktpalette der Gesellschaft gehören, verboten. Sowie das Abwerben von Vermögensberatern oder anderen Mitarbeitern oder Kunden der Gesellschaft. In Bezug auf die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit sei der Vertrag eine Pflicht zur schriftlichen Anzeige vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit vor.

 

Der Senat vertrat die Ansicht, die vorgesehene Anzeigepflicht – auch unter Berücksichtigung einer 21 tätigen Prüfungsfrist – könne man nicht als umfassendes Verbot nach dem Erfordernis einer Zustimmung gleichstellen.

 

Schließlich werde der Klägerin nur eine Prüfungspflicht eröffnet, die die Freiheit des Beklagten nicht einschränke.

 

In diesem Fall hatte der Handelsvertreter einen Arbeitsvertrag mit einer GmbH geschlossen und diesen vorgelegt. Er verlangte von der Klägerin die Rückstellung in den Nebenberuf.

 

Die Klägerin bestand darauf, dass der Handelsvertreter weiterhin hauptberuflich tätig bleibe. Das Gericht ging davon aus, dass sich die Klägerin irrte. Schließlich ging die Klägerin davon aus, dass der Beklagte seine Arbeitskraft ausschließlich für sie einzusetzen habe. Allein ein solches vertragswidriges Verlangen der Klägerin vermag die Voraussetzungen des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB nicht zu begründen.

 

Saarländisches Oberlandesgericht vom 23.04.2013, Aktenzeichen 5 W 21/13