Ist die Stornohaftung versicherbar ?

Immer wieder gibt es „die Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen“. Provisionsvorschüsse sind in der Finanzdienstleistungsbranche üblich.

Es handelt sich dabei um Vorschüsse, die sich der Handelsvertreter erst im Laufe der Zeit verdienen muss. Normalerweise verdient er erst dann die Provisionen, wenn der Kunde über eine bestimmte Laufzeit in die Versicherungsbeiträge eingezahlt hat.

Kommt es vorher zu einer Stornierung, muss der Handelsvertreter die Vorschüsse zurückzahlen. Voraussetzung dafür ist, dass die Versicherungsgesellschaft oder der Vertrieb gewisse Stornobekämpfungsmaßnahmen durchgeführt hat und die Provisionsabrechnungen ordentlich darstellen können.

Gerade wegen des letztgenannten Grundes ist ein Vertrieb in der letzten Zeit immer wieder daran gescheitert, dem Gericht diese Abrechnungen schlüssig darzustellen. Man kam hier rechnerisch mit der Stornorückstellung nicht zurecht. Um hier für Klarheit zu sorgen, sollten die Handelsvertreter alljährlich die Provisionsabrechnungen schriftlich anerkennen.

Eine Mandantin sagte mir gerade eben, dass sich die Handelsvertreter in diesem Vertrieb in der Reihe aufstellen durften, um nacheinander die Anerkenntnisse abzusegnen – ein denkwürdiger Umstand, wenn man sich überlegt, dass diese Provisionsabrechnungen „unter einer gewissen Schwäche“ leiden!

Der Maklervertrieb Clarus AG aus Wiesbaden bietet seinen Maklern eine Stornoversicherung an. Diese Stornoversicherung ist gestaffelt, je nachdem, welche Stornohaftung man absichern möchte. Beispielhaft bezahle man für eine Absicherung von etwa 20.000 € monatlich etwa 25 €.

Die Absicherung greift jedoch nur dann, wenn der Kunde zumindest seinen ersten Beitrag gezahlt hat. Dem Makler, der – wie viele Handelsvertreter – Angst vor der Stornierung hat, ist diese Absicherung sehr zu empfehlen.