Jedem Bundesland sein Bräuchle

Das Arbeitsgericht Stuttgart hatte kürzlich entschieden, dass ein in Facebook geposteter öffentlich lesbarer Kommentar wie:

„lasse mich nur mal richtig Hand anlegen und den Arsch in unserem Betrieb auf die Strecke legen…., trappe unserem Blocker … die Eier ein.“

nicht zu einer fristlosen Kündigung führen kann, selbst dann nicht, wenn damit der Vorgesetzte gemeint sein soll.

Die Einzelheiten waren in diesem Rechtsstreit sehr umstritten. Der Arbeitgeber hatte behauptet, die Arbeitnehmerin habe eine solche Stellungnahme in Facebook abgegeben. Diese hatte dies bestritten. Eine Beweisaufnahme hielt das Arbeitsgericht für entbehrlich.

Die Arbeitnehmerin war über 20 Jahre in dem Betrieb beschäftigt.

Das Arbeitsgericht Stuttgart verwies auf die schwäbischen Gepflogenheiten und erklärte im schwäbischen Dialekt, dass eine solche Äußerung – in Schwaben – nicht unüblich sei und erst recht ein so lang andauerndes Arbeitsverhältnis nicht fristlos beenden kann.