Oktober 2013

Provisionen nicht zurückzuzahlen

Am  30.09.2013 entschied das Amtsgericht Mönchengladbach in einem Rechtstreit der OVB gegen einen ehemaligen Handelsvertreter, dass dieser nicht verpflichtet ist, Provisionen zurückzuzahlen.

 

Der Vermögensberater erhielt Provisionen auf Vorschussbasis. Über die Provisionen wurde monatlich abgerechnet und diese in ein Kontokorrent eingestellt.

 

10 % der Vorschüsse wurden in ein Stornoreservekonto gebucht.

 

Mit der Klage verlangte die OVB Geld zurück. Anspruchsgrundlage dafür soll § 812 BGB sein. Es war für das Gericht jedoch nicht nachvollziehbar, was mit den Beträgen, die auf das Stornoreservekonto des Beklagten gebucht worden sind, geschehen ist. Soweit die Klägerin hierzu pauschal behauptet, dass das dort vorhandene Guthaben bereits zu Gunsten des Beklagten im Zusammenhang mit der Rückforderung von Provisionen aus anderen Verträgen verrechnet und damit aufgebraucht worden sei, ist dies unsubstantiiert und daher unbeachtlich.

 

Urteile des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 30.09.2013 AZ 2C 32/13 und 2C 33/13

 

Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

 

Was wird aus Pohl ?

Der Verbraucher bleibt auf der Strecke, fürchtet Professor Dr. Reinfried Pohl in einem Bericht in Cash online vom 8.10.13.

Pohl sen. Ist 85 Jahre alt und noch immer Vorsitzender des Vorstandes der Deutschen Vermögensberatung. Seine beiden Söhne sind bisher „nur“ Generalbevollmächtigte der DVAG. Der deutschen Vermögensberatung Holding, in der die Anteile der Familie Pohl gebündelt sind, gehören 60 % der DVAG (plus 10 Aktien).

Der Jurist Pohl sen. hat nach seinem Abitur studiert, promoviert und eine Ehrenprofessur erhalten. Er ist der charismatische Kopf der DVAG.

Pohl sen. soll jedoch gesundheitlich angeschlagen sein. Wie soll es weitergehen mit der DVAG? Wer wird die DVAG in Zukunft führen?

Die beiden Söhne sind noch nicht in den Fußstapfen des Vaters getreten. Sie können auch keine vergleichbare Ausbildung oder Biografie vorweisen.

Reinfried Junior hat BWL studiert, Andreas eine Lehre gemacht. Während sich Andreas Pohl mehr den Aufgaben des Vertriebes zuwandte, galt Reinfried als der Außenminister.

Eine solche Aufteilung soll sogar auf dem internen Vermögensberatertag Anfang diesen Jahres verkündet worden sein. An diesem Tag war Reinfried Pohl jun. nicht anwesend.

Auch er soll erkrankt sein.

Einem internen Rundschreiben zufolge sollen nunmehr viele Aufgaben auf Andreas Pohl übertragen worden sein. Wird Andreas Pohl der Nachfolger seines Vaters? Wird auch er in Kürze den Vorsitz des Vorstandes übernehmen?

Vieles spricht dafür. Einiges spricht dagegen. Wohin die Reise der deutschen Vermögensberatung geht, weiß niemand. Nach dem Geschäftsbericht der deutschen Vermögensberatung ist die Zahl der Mitarbeiter im Jahre 2012 leicht rückgängig gewesen. Immerhin soll es dann noch 36.986 Vermögensberater gegeben haben. Nunmehr wird gemunkelt, dass die tatsächliche Zahl der Vermögensberater nur noch bei 30.000 liegen soll.

Gemunkelt wird auch, dass die Generali Deutschland Holding AG, die die restlichen Anteile der Deutschen Vermögensberatung hält, einen Plan B in der Schublade hat: Die mögliche Übernahme gesamten DVAG.

 

Der treue Leser: Warum den Vertrieben die Kunden weglaufen

Beigefügt sende ich Ihnen aus dem HB-Online den Artikel „Wem die Kunden weglaufen“.

 

Der viel gepriesene Konzern DVAG als Nr. 1 im Finanzvertrieb ist die ausschließlich als Vermittlungsgesellschaft für die „nur“ an Platz 76 abgeschlagene Aachen Münchener Lebensversicherung tätig.

 

Hier ein Kurzauszug: „Interessant ist, dass viele Direktversicherer äußerst niedrige Kündigungsraten haben. Dazu zählen WGV-Leben, Hannoversche Leben, Cosmos Direkt, Asstel oder Europa. Umgekehrt finden sich viele große Versicherer am Ende der Rangliste wieder, etwa Generali Leben, Nürnberger Leben oder Aachen Münchener, deren Produkte hauptsächlich vom Finanzvertrieb DVAG verkauft werden.“

 

Hier zum vollständigen Artikel

Hiobsbotschaft für Großvertriebe

Der treue Leser ergänzt:

Bei vielen Vertriebsorganisationen dürfte die GDV-Initiative mit Bestürzung aufgenommen werden. So seien die vorgeschlagenen Höchstgrenzen so knapp bemessen, dass sie vor allem Großvertriebe wie DVAG, MLP, oder Swiss Life Select in ernsthafte Schwierigkeiten bringen dürfte, heißt es in dem Bericht.

Für eine kurzfristige Stellungnahme gegenüber Cash.-Online waren die genannten Unternehmen zunächst nicht zu erreichen. MLP-Sprecher Jan Berg betonte allerdings gegenüber der SZ, dass man es für falsch halte, “so in die Märkte einzugreifen. Die Beratungsqualität hängt nicht von der Höhe der Provisionen ab.”

So zu lesen in Cash-Online.

 

Der treue Leser weist auf Vermittlersterben hin

Hier die neusten Daten der DIHK: 1848  weniger Vermittler, wie vor 3 Monaten (Stand am 28.6.13: 248.704) Stand 30.9.13: 246.856
In Großbritannien hatten sich die Vermittler laut Handelsblatt auf 1/10 reduziert.

 

Sollte der Provisionsdeckel des GDV greifen, wie vom Versicherungsboten angekündigt, 

und ganz und gar die Provisionen auf 5 bis 10 Jahre verteilt werden, dürfte die Existenz der meisten Vermittler mehr als gefährdet sein.
Wie begehrt dies Sparte zukünftig sein dürfte belegen aktuelle Zahlen des DIHK zum September 2013. Bisher haben aus dem Kreise der Finanzanlagenvermittler nur gesamt 35.207 den § 34f GewO beantragt, damit sie Investmentzertifikate u.a. vermitteln dürfen. Das Interesse scheint hier ungebrochen niedrig zu sein. Eigentlich sollte dies bereits im Juli 2013 erledigt sein. Der Gesetzgeber hat diese Frist offenbar nicht umsonst auf das Jahresende hin verschoben.

Hier eine Zusammenfassung der DIHK über die neuen Berufsregeln der Finanzanlagenvermittler.

 

 

Rundschreiben kann gegen UWG verstoßen

Am 29.11.2012 entschied das Landgericht Potsdam, dass ein Vermögensberater, der in einem Rundschreiben behauptet, er sei rechtlich in der Lage, Versicherungs- und Finanzierungsleistungsprodukte zu vermitteln, jedoch nicht Inhaber einer entsprechenden Gewerbeerlaubnis ist, dies zu unterlassen habe.

 

Ein Vermögensberater verfasste nach Ausscheiden aus dem Unternehmen ein entsprechendes Schreiben an einzelne Kunden. Darin schrieb er: „Alle meine Kunden, die keinen neuen … -vertreter wünschen, können selbstverständlich darauf zählen, dass ich weiterhin beratend und betreuend für die tätig sein werde und ihr Ansprechpartner bezüglich bestehender Verträge und anderen Fragen zu Finanzthemen verbleibe“.

Darin sah das Unternehmen einen Verstoß gegen §§  17, 4 UWG und verklagte ihn, dies zu unterlassen. Das Landgericht Potsdam gab dem Unternehmen Recht. Er habe irreführende Angaben zu seiner Befähigung gemacht. Mit dem Satz, er sei nicht mehr als gebundener Vermittler tätig, habe er suggeriert, dass er als ungebundener Vermittler tätig sei.

 

Dem Handelsvertreter wurde erstinstanzlich das Verfassen dieser Briefe verboten. Gegen diese Entscheidung wurde Berufung eingelegt.