LG Mannheim: Ohne Karrenzentschädigung kein Wettbewerbsverbot

Am 04. Oktober 2013 hatte das Landgericht Mannheim über eine Klage eines Vertriebes zu entscheiden, die da aufgerichtet war, dass ein Vermögensberater es zu unterlassen habe, in einem bestimmten Zeitraum, Kunden zur Aufgabe, zur Einschränkung oder zur inhaltlichen Änderung von Verträgen zu veranlassen. Außerdem sollte er Auskunft darüber erteilen, bei welchen Kunden er dies schon getan hat.

Der Vertrieb berief sich auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.

Das Gericht wies die Klage mit dem Hinweis ab, der Handelsvertreter dürfe seine Verpflichtungen verweigern. Er dürfe deshalb verweigern, weil der Unternehmer nach der Kündigung fortlaufend zu erkennen gibt, dass er zu keiner Zahlung bereit ist. Dabei schloss sich das Landgericht einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28.11.1972 (VersR 73,857,858) an. Das Landgericht dazu im Einzelnen:

Das mehr als 8 DIN A 4 Seiten nebst Anlage umfassende Vertragswerk regelt zwar umfassend die Pflichten des Handelsvertreters, ebenso manche entbehrliche Kleinigkeit, schweigt aber zum Recht des Handelsvertreters auf Karenzentschädigung vollständig. Auch das Schreiben der Klägerin vom … weist den Beklagten einseitig auf seine Verpflichtung zur Unterlassung nach vertraglichem Wettbewerb hin…. Selbst im Prozess ist die Klägerin auf den Einwand fehlender Entschädigung schriftsätzlich mit keiner Silbe eingegangen… Dieses Gesamtverhalten kommt einer Zahlungsverweigerung zumindest nahe, beinhaltet auf keinen Fall ein Angebot der Klägerin. In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe ist aber auch die Kammer der Ansicht, dass der Unternehmer spätestens nach der Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses und vor oder bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses dem Handelsvertreter seine Zahlungsbereitschaft bezüglich der Entschädigung für die Unterlassung des Wettbewerbs mitteilen und – je nach den Umständen des Einzelfalles – entweder einen bestimmten Betrag anbieten oder den Handelsvertreter auffordern müsse, ihm seine Vorstellungen über die Höhe der Entschädigung mitzuteilen.

Nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14.10.2013 Aktenzeichen 24 O 43/13