März 2014

Der Arzt und der Heilpraktiker in einer Person

Am 27.02.2014 hatte das Landgericht München über einen nicht alltäglichen Fall zu entscheiden. Ein Berater ließ sich als Patient von einem Heilpraktiker behandeln. Jedenfalls hatte dieser die Zulassung als Heilpraktiker.

Dieser Heilpraktiker (er ist Ausländer) hatte jedoch auch eine medizinische Ausbildung in seinem Heimatland und besaß eine medizinische Zulassung für eine Tätigkeit in einem bestimmten Krankenhaus in Deutschland.

Der Berater und andere Patienten nahmen dann die Hilfe als Heilpraktiker in Anspruch, schickten diese an die Central, die – zumindest in unserem Fall – die Rechnungen auch bezahlte.

Die Abrechnungen als Heilpraktiker wurden also zunächst beglichen und nunmehr vor Gericht zurückverlangt, weil die Central der Auffassung ist, der Heilpraktiker dürfe nicht als Heilpraktiker praktizieren, weil er Arzt ist.

Beides zusammen schließe sich aus.

Ohne konkrete Gesetze zu benennen, berief sich die Central auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes München, wonach ein Arzt eine Zulassung zum Heilpraktiker beantragt hatte und diese ihm zu Recht verwehrt wurde mit dem Hinweis, ein Arzt könne kein Heilpraktiker sein.

Das Landgericht München sah dies völlig anders. Es vertrat die Auffassung, die ärztliche Zulassung sei ja nur auf die Tätigkeit im Krankenhaus zeitlich und örtlich begrenzt. Da der Heilpraktiker außerhalb dieser Zeit als Heilpraktiker tätig war, sei dies kein Widerspruch zu dem genannten Urteil. Außerdem fehle es an jeglicher Norm, die eine solche Doppeltätigkeit verbieten würde. Im Übrigen  verwies das Gericht auf die im Grundgesetz verankerte Berufsfreiheit.

Bedauerlicherweise hatte dieser Umstand dazu geführt, dass auch der Arbeitgeber des Beraters sogar Betrug annahm und das Vertragsverhältnis kündigte.

Strukturstreitigkeiten enden zuweilen in strafrechtlichen Vorwürfen

Einem höherrangigen Strukturmitarbeiter wurde vorgeworfen, eine Seminarpauschale jahrelang zu Unrecht erhoben zu haben. Er soll auch mit beruflichen Konsequenzen für die Handelsvertreter gedroht haben, wenn die Seminarpauschale nicht gezahlt würde.

Er bekam einen Strafbefehl wegen Betruges, legte dagegen Einspruch ein. Das Verfahren wurde gegen Zahlung einer Auflage eingestellt.

Einem weiteren ausgeschiedenen Berater wurde vorgeworfen, er habe Kundendaten mitgenommen und diese dazu genutzt, um weiterhin im gewerblichen Bereich damit Geschäfte zu machen. Dies sei ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetzt und er habe sich deshalb strafbar gemacht. Es wurde Strafanzeige erstattet.

Auch hier gab es einen Strafbefehl, gegen den Einspruch eingelegt wird. Die Staatsanwaltschaft hat „übersehen“, dass tatsächlich die Kundendaten nicht von dem Vertrieb kamen, sondern sie allenfalls den umgekehrten Weg nahmen. Sämtliche Kundendaten lagen den Beratern nämlich schon vorher vor.

Nach dem „vielleicht“ kam ein deutliches Zeichen

Kürzlich erlebte ich eine – so kann man es nennen – unangenehme Überraschung vor dem Gericht.

Die Deutsche Vermögensberatung hatte vor dem Landgericht Karlsruhe auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen geklagt. Streitig war, ob in einigen Fällen eine entsprechende Nachbearbeitung erfolgt ist.

Im Laufe des mehr als dreijährigen Verfahren gab es einen Richterwechsel. Der erste Richter kündigte – unter Umständen – eine umfangreiche Beweisaufnahme an. Er ging dann nach drei Jahren in die Elternzeit, ohne dass das Verfahren zu Ende war. Zwischendurch gab es eine Reihe von Vergleichsvorschlägen, die jedoch das Verfahren nicht beenden können.

Der neue Richter drohte – zu meinem Entsetzen – mit kurzem Prozess. Er meinte, die Stornoabwehrmaßnahmen seien ja in meinen Schriftsätzen nicht substantiiert genug bekämpft worden. Gegenansprüche wollte er auch nicht gelten lassen. Alles in allem gewann ich den Eindruck, dass ihm die Aufarbeitung einer außerordentlich umfangreichen Akte nicht allzu viel Freude bereitete. Zumindest schien er nicht über alle Akteninhalte informiert sein.

So hielt er – entgegen dem in Elternzeit gegangenen Vorrichter – ein Urteil in voller Höhe zu Gunsten der Deutschen Vermögensberatung für möglich. Die Parteien einigten sich letztlich dann doch in einem Vergleich.

Die offensichtliche Unlust, eine aufgewärmte umfangreiche Akte vorzuführen, hatte den Prozess dann schnell verkürzt. Wenn man sich vorstellt, dass auch Richter einem Ranking unterliegen und ihre Aufstiegschancen von der Quote der geschlossenen Vergleiche abhängt, ist hier ein rascher Aufstieg des „Zweitrichters“ zu erwarten, auch wenn dies in diesem Fall zumindest auf unserer Seite die richterliche Glaubwürdigkeit etwas in Frage stellte.