Versorgungswerk mit juristischen Fragen

Ich hatte ja schon einige Dinge über das Versorgungswerk erklärt. Nun hat ein Gericht nähere Fragen zu beantworten. Insbesondere wird das Gericht zu klären haben, wer kündigen darf und wie eine solche Kündigung auszusehen hat.

Die Parteien in dem genannten Verfahren streiten darüber, ob nunmehr eine Kündigung der DVAG dieses Versicherungsverhältnis beendet hatte.

Schon allein dadurch, dass man hier eine Lebensversicherung kündigen wollte, könnte dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

Dem Gericht kam es jedoch insbesondere darauf an, wer denn die Rechte besaß, den Versicherungsvertrag zu gestalten. Sprich: Durfte die DVAG aufgrund der Abtretung den Vertrag einseitig kündigen?

Wenn es richtig ist, so das Gericht, dass der Vermögensberater nicht nur die Forderungen aus der Versicherung abgetreten hat, sondern auch die Rechte, durfte die DVAG die Kündigung aussprechen. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen der AachenMünchener Lebensversicherung AG sehen dagegen das alleinige Kündigungsrecht bei dem Versicherungsnehmer. Von einer Abtretung, gar von einem Kündigungsrecht der DVAG ist dort nicht die Rede. Das Gleiche gilt für die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Bedingungen sehen sogar ein Abtretungsverbot vor.

Der Rechtsstreit wird mithin noch einige Verhandlungen zu klären haben.