Anwalt 123 beim BGH

Kai2

Am 8.5.14 war ich bei strahlendem Wetter und erstmalig als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof. Formal war ich lediglich Prozessbevollmächtigter der Vorinstanz. Da es nur etwa 40 auserwählte Rechtsanwälte betrifft, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, gehöre ich natürlich nicht dazu.

Vorweg: Den Bundesgerichtshof sollte jeder Rechtsanwalt, und vor allem jeder Zivilrechtler einmal erlebt haben.

Denn spätestens jetzt weiß ich auch, wie Revision geschrieben wird.

Der gemeine Zivilrechtler, wie ich es einer bin, kennt grundsätzlich nur Berufungsverfahren. Werden gegen ein Urteil des Amtsgerichtes Rechtsmittel eingelegt, so läuft das Berufungsverfahren vor dem Landgericht. Werden gegen ein landgerichtliches Urteil Rechtsmittel eingelegt, so läuft das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof ist nur für gesondert zugelassene Verfahren zuständig und prüft die Urteile lediglich in rechtlicher Hinsicht, nicht in tatsächlicher Hinsicht.

Schon der Eingang des Bundesgerichtshofes konnte überzeugen und mir verständlich machen: Hier läuft einiges anders! Der Bundesgerichtshof ist nicht einfach ein Gebäude, sondern ist ein in sich geschütztes Gelände. Bereits der Eingangsbereich bestand aus einem großen,separaten, in sich abgeschlossenen Gebäudekomplex in der Größe manch eines provinziellen Amtsgerichtes.

Auffallend war zunächst die besondere Freundlichkeit der Justizangestellten. Diese verließen sogar das Eingangsgebäude, um mir den Weg zu den Senatssälen zu zeigen. Das erinnerte schon fast mehr an den Service „Erster-Klasse-Hotels“ als die gewohnte graue Justizverwaltung.

Im Mittelpunkt des Geländes befindet sich ein Teich mit einem imposanten Springbrunnen. Auch dies hatte mehr mit einem Erholungspark zu tun, als mit strenger Justiz unseres höchsten deutschen Gerichtes.

Die freundliche Dame „vom Empfang“ brachte mich dann zu dem schloßähnlichen Gebäude, in dem die Senatssäle untergebracht sind. Hohe Türen, weite Treppen, und die Innenarchitektur im klassischen Stil sollen bei dem Besucher wohl eine gewisse Erfurcht hervorrufen. Als Freund klassischer Gerichte fühlte ich mich hier einfach nur gut aufgehoben.

Der interne Ablauf schien dann so, wie ich es von anderen Gerichten gewohnt war, mit ein paar Ausnahmen: Die kleinen Wägelchen, auf denen die Akten untergebracht sind, quietschten nicht. Und die Justizbediensteten, die diese Wägelchen anschoben, trugen sogar teilweise Anzüge. Man merkte also sofort: Hier hat alles noch Ordnung und Stil.

Die Verhandlung fand dann vor 7 interessierten Richtern des Bundesgerichtshofes statt. Ich hatte – was beim Oberlandesgericht nicht immer vorkommt – hier tatsächlich den Eindruck, dass alle Richter informiert waren und den Gang des Verfahrens aufmerksam verfolgten.

Auch die speziell beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte pflegten besondere Umgangsformen. Man steht auf, wenn man vor dem Gericht vorträgt bzw. plädiert. Im Gegensatz dazu ist es den „gewöhnlichen“ Anwälten in den niederen Instanzen vorbehalten, einfach sitzen zu bleiben, wenn man spricht.

Da die Revisionsangelegenheit zumindest in einem Punkt ein aus Sicht meiner Mandantschaft besseres Ergebnis hätte erzielen können, wollte auch ich mich in der Sache einbringen. Schnell merkte ich, dass ich offenkundig revisionstechnisch nicht voll auf der Höhe war. Wie in einer Examensprüfung, an die ich mich stark erinnert fühlte, wurde mir zuteil, dass das Gericht sich über diese Dinge, die ich gerade ansprach, keine Gedanken machen dürfe. Schließlich seien diese Punkte in dem zu überprüfenden Urteil nicht einmal genannt worden. Sie dürften also vom Revisionsgericht nicht überprüft werden.

 

 

Der Senat wollte es auch nicht gelten lassen, dass die von mir angesprochenen Umstände einen Großteil der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht ausgemacht hätten und – wenn auch in der Entscheidung nicht genannt – so doch für die Entscheidung tragend war. Formal wollte der Senat – trotz meiner Einwände – ausschließlich darauf abstellen, was schriftlich im Urteil verankert war.

Die revisionstechnischen Belehrungen entgegennehmend verließ ich dennoch zufrieden den Gerichtssaal. Schließlich hatte der Bundesgerichtshof die Berechnungsgrundlagen zur Berechnung des Ausgleichsanspruches für die Handelsvertreter bestätigt und damit der Rechtsprechung große Sicherheit gegeben. Und unsere Revision hatte ebenso Erfolg.

Auch wenn der Besuch beim Bundesgerichtshof meinem beruflichen Fortgang nicht zu 100 % dienlich war, so kann ich doch sagen: Ich war da und weiß jetzt zumindest ein bisschen, was da abläuft.