Juli 2014

Arbeitsgericht für Rechtsstreit mit Swiss Life und Handelsvertreter unzuständig

Das Amtsgericht Ahaus beschloss am 18.07.2014, dass der Rechtsweg in einem Rechtsstreit der Firma SwissLife Select Deutschland GmbH gegen einen ehemaligen Handelsvertreter vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen wird.

Die Parteien streiten um Provisionen. Dabei war streitig, ob das Arbeitsgericht oder das Amtsgericht zuständig ist. Das Amtsgericht wird nunmehr darüber entscheiden.

Die Frage war, ob der Handelsvertreter ein sogenannter Einfirmenvertreter ist. Das wäre er dann, wenn er kraft Vertrages nur für ein Unternehmen tätig sein dürfte.

Das Amtsgericht qualifizierte den Handelsvertreter nicht als Einfirmenvertreter im Sinne von § 5 Abs. 3 ArbGG. Nach Ziffer 7.2 des Handelsvertretervertrages war bei dem Beklagten lediglich die Tätigkeit für Wettbewerber und die Beteiligung an Konkurrenzunternehmen untersagt, nicht hingegen die Tätigkeit für branchenfremde Unternehmen. Dieser Annahme stehe auch nicht entgegen, dass es in Ziffer 7.2 heißt, dass es dem Beklagten nur gestattet sei, Produkte zu vermitteln, welche von der Klägerin frei gegeben werden. Diese Klausel sei nicht so zu verstehen, dass dem Beklagten schlechthin die Vermittlung anderer Produkte untersagt würde. Sie ist vielmehr im systematischen Zusammenhang der gesamten Klausel von Ziffer 7.2 des Vertrages zu sehen. Nach dieser systematischen Auslegung der Klausel ist damit lediglich gemeint, dass dem Beklagten verboten ist, im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin keine vergleichbaren Produkte anderer Unternehmen zu vermitteln bzw. zu vertreiben.

Vorsicht vor falschen Infos

Nun gibt es ein anonym geführtes Internetforum, in dem sich Vermögensberater und andere austauschen, seit über einem Jahr.

Wer es gegründet hat, wissen nur wenige.

Doch wird es offensichtlich auch dazu genutzt, um – unter falschen Voraussetzungen – Abwerbungen vorzunehmen.

Ein Vermögensberater wurde, nachdem er sich in dem Forum geäußert hatte, von einem Konkurrenzvertrieb direkt angesprochen. Dort wurde ihm gesagt, dass in dem Konkurrenzvertrieb schon diverse ehemalige Vermögensberater tätig seien, unter anderem auch ehemalige Direktionsleiter.

Es wurde auch gesagt, dass dieser Vermögensberater doch schon während des bestehenden Vermögensberatervertrages für die Konkurrenz anfangen könnte. Es könne nichts passieren, die Vertragstrafen seien doch eh unwirksam, sagte man.

Eine solche Beratung halte ich für extrem unseriös. Vielleicht hätte man den Vermögenberater eher darauf hinweisen sollen, dass der Schaden auch auf andere Weise berechnet werden könnte, wenn er sich vertragswidrig verhält. Und dass er sich jedenfalls vertragswidrig verhalte, wenn er vor Beendigung des einen Vertrages bei einem anderen Vertrieb arbeite. Und dass man von ihm das Unterlassen, notfalls auch im Wege der einstweiligen Verfügung, erzwingen könnte.

Das Ländle lässt grüßen.

S&K und der weitreichende Einfluss

Die S&K-Gruppe wurde im Jahr 2000 gegründet. Gründer waren Jonas Köller und Stephan Christoph Schäfer. Ziel war es, Immobilien bei Zwangsversteigerungen unter dem Verkehrswert zu ersteigern, Mehrfamilienhäuser in einzelne Eigentumswohnungen aufzuteilen und daraus Gewinn zu erzielen.

Aus den Initialen der Nachnamen Schäfer und Köller wurden Unternehmen gegründet, z. B. S&K Real Estate Value Added (geschlossener Fonds), Deutsche S&K Sachwerte 2, S&K Sachwert AG, S&K Holding GmbH usw. .

Die Vermarktung soll im Rahmen eines sogenannten Schneeballsystems geführt worden sein, nur dann, wenn auf diese Weise genügend Geld rein kam, konnte die Finanzierung erfolgen. Den Kunden soll dieses Geschäftsverhalten jedoch vorenthalten worden sein. Viele Kunden sollen in sicher geglaubte Anlagen investiert haben.

Jonas Köller und Stephan Christioph Schäfer wurden im Februar 2013 verhaftet. In diesem Zusammenhang kam es zu weiteren Verhaftungen.

Nunmehr laufen einige Verfahren wegen angeblicher Falschberatung gegen die Finanzprofi AG. Der Finanzprofi AG wird vorgeworfen, sie habe Geldanlagen an die Deutsche Sachwert EMISSIONS Haus (DSH) vermittelt. Auch die Deutsche Sachwert EMISSIONS Haus AG ging im Jahre 2013 in die Insolvenz. Die Deutsche S&K Sachwerte GmbH & Co. KG gehört auch zu der S&K-Group.

Der Finanzprofi AG wird nunmehr vorgeworfen, sie habe über die Risiken dieser Geldanlage nicht oder falsch informiert.

Inzwischen soll es gegen Finanzprofi AG mehrere gerichtliche Verfahren geben.

Die Finanzprofi AG gehört mittlerweile zu 1:1 Assekuranz AG. Die WWK Lebensversicherung a.G. hält eine unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an der Vermittlungsgesellschaft.

Kapital-Marktintern schreibt in einer Ausgabe im Jahre 2011, dass S&K Vorstand Jonas Köller seit diesem Jahr Mitglied des Aufsichtsrates der neu errichteten Finanzprofi AG, einer 100 prozentigen Tochter der ASG-Gruppe/Hattersheim wurde.

Kapital-Marktintern zog daraus das Fazit, dass S&K seit 10 Jahren auf den Ankauf und die Entwicklung von Wohnmobilien aus Sondersituationen spezialisiert sei, zu dem bundesweit führenden Unternehmen gehöre, und weitgehend von Spekulationen unabhängig sei, wenn man die alte Kaufmannsweisheit beherzige: Im Einkauf und insbesondere der gesamten Handelsspanne liegt der Gewinn!

Offensichtlich ahnte es damals niemand, dass kurze Zeit später gegen S&K wegen des Verdachtes auf Anlagenbetrug in dreistelliger Millionenhöhe ermittelt würde. In der Mitteilung der Staatsanwaltschaft heißt es: Die betrügerisch erlangten bzw. veruntreuten Anlagegelder sollen hauptsächlich für den extrem aufwändigen und exzessiven Lebensstil der Beschuldigten verwendet worden sein.

Fragen zur Provisionsabrechnung

Ich stehe gerade zurzeit mit der Deutschen Vermögensberatung darüber in Kontakt, ob ein Guthaben auf dem Provisionsrückstellungskonto zur Zahlung fällig wird. Die Auffassungen sind unterschiedlich.

Die DVAG teilte nach einer Anfrage mit, dass „die Summe der noch der Provisionshaftung unterliegenden Provisionen das Guthaben auf dem Provisionsrückstellungskonto“ übersteige. Erst wenn das Guthaben auf dem Provisionsrückstellungskonto das haftungspflichtige Provisionsvolumen übersteige… , würden die Differenzbeträge fällig. Diese Beträge würden dann vom Provisionsrückstellungskonto auf das Diskontkonto umgebucht und jeweils frei werdenden Beträge überwiesen werden. Dabei verwies man auf Kapitel IV. des Vermögensberatervertrages. Meine Antwort wird in Kürze erfolgen.

LG Lüneburg geht mit Anwälten hart ins Gericht: 3500 fast identische Klagen, 6,6 Mio Anwaltshonorar, Klage bereits als unzulässig abgewiesen

Anwälte sollen ausschließlich im Eigeninteresse Klagen eingereicht haben.

Über einen nicht alltäglichen Fall berichtete am 20.07.2014 die Frankfurter Allgemeine Zeitung und das Versicherungsjournal am 22.07.2014.

Vor dem Landgericht Lüneburg wurde die Vertriebsgesellschaft SwissLife Select Deutschland GmbH (früher AWD) auf Schadensersatz verklagt. Es ging um den Verkauf von sogenannten „3-Länder-Fonds“.

Die Kläger hatten mit diesen Fonds erhebliche Verluste erlitten. Es ging um Falschberatung und Schadensersatz.

Eine Kanzlei von Anlegeranwälten hatten wohl „eine ganze Reihe“ von fast gleichlautenden Klagen eingebracht.

Die FAZ berichtete, dass das Gericht mit diesen Anwälten nunmehr „gnadenlos abgerechnet“ hätte. Deren Klagen seien nämlich sowohl unzulässig als auch unbegründet. Man habe die Interessen der Mandantin nicht hinreichend gewahrt. Bei der Verwendung der Klagen seien stets gleichlautende Textbausteine verwendet worden. Außerdem habe man aus dem einen Fall gleich zwei Klagen gemacht. Dem Gründungsgesellschafter (Herrn Marschmeier) habe man stets separat verklagt.

Das Gericht meinte, dass selbst dann, wenn jemals Ansprüche gegen den Anbieter bestanden haben sollten, diese längst verjährt sein sollten.

Die Kanzlei hatte 3.500 nahezu identische Klageschriften eingereicht und in Höhe von 6,6 Mio. € abgerechnet. So schrieb es die FAZ.

Die FAZ nahm dabei offensichtlich auf Bezug die Gründe in dem Urteil.

Die Massenklage soll von der Kanzlei selbst initiiert worden sein. Man habe 34.000 Anleger angesprochen und 1.750  Mandate übernommen.

Streit um Streitwerte

Das Oberlandesgericht Dresden hatte kürzlich grundsätzlich über Streitwerte in einer Handelsvertreterangelegenheit zu entscheiden.

Ein Vermögensberater, dessen Umsätze in den letzten Jahren relativ gering waren, wurde wegen Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verklagt. Nach einer Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Vermögensberater Auskunft zu leisten hat und den sich aus der Auskunft ergebenen Schaden zu ersetzen hat.

Nach einer kleinen Auskunft hatten sich dann die Parteien auf einen Schadensersatz von wenigen Hundert € geeinigt.

Das Landgericht wertete den Zulassungsantrag mit 6.000 €, die Schadensersatzforderung mit 5.000 € und die Stufenklage mit 10.000 €. Dagegen argumentierten beide Seiten. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes geschah die landgerichtliche Einschätzung  zu Recht:

„Wertbestimmend für einen Unterlassungsantrag ist die Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten für die Klägerin verständlicherweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Maßnahme beseitigt werden soll. Dabei kann der Wertangabe der Klägerin in der Klageschrift eine Indizwirkung zukommen, die aber das Gericht bei der Wertfestsetzung nicht bindet, sondern anhand der objektiven Gegebenheiten auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist.

Die Klägerin hatte bereits mit der Klageschrift den Wert des Unterlassungsantrages auf 30.000 € beziffert, aber keine konkreten Angaben gemacht, woraus sich dieser Wert ergeben soll. Angesichts des Inhalts des Unterlassungsantrages, der zudem schon bei Klageeinreichung nur bis Ablauf des selben Jahres befristet war, ist ein Wert von 30.000 € überhöht. Angemessen erscheint der von dem Landgericht angenommene Wert von 6.000 €.

Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist mit 5.000 € angemessen bewertet. Hinweise, dass ein höherer Schaden der Klägerin greifbar war, fehlen.

Schließlich ist auch ein Streitwert von 10.000 € für die Stufenklage angemessen. Nach § 44 GKG ist bei der Stufenklage für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend. Zwar hatte die Klägerin ursprünglich alleine den Auskunftsantrag mit 10.000 € bewertet. Selbst wenn dies zuträfe, was zweifelhaft ist, gäbe es jedenfalls keinen weiteren Antrag mit noch höherem Wert, auch nicht den auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten, sodass die Festsetzung durch das Landgericht auf 10.000 € nicht zu beanstanden ist.“

Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden vom  04.07.2014.

Es war einmal mit der wahren Interessensvertretung

Nun wurde kürzlich hier im Blog darüber berichtet, dass drei Vermögensberater aus Berlin und Freiburg ein Schreiben verfasst hatten mit dem Ziel, eine Interessensvertretung zu gründen.

Bei zumindest einem der Verfasser soll das Vertragsverhältnis nunmehr beendet oder beendet worden sein. Zumindest einer wird also wohl die „Gewerkschaft“-Ideen nicht weiterverfolgen können, zumindest nicht als Aktiver.

LG Düsseldorf zur Stornobekämpfung

Immer wieder stellt sich vor Gericht die Frage, inwieweit ein Betrieb oder ein Versicherer nach Ausscheiden des Handelsvertreters einen Vertrag nachbearbeiten muss, der stornogefährdet ist.

Der BGH hat immer wieder darauf hingewiesen, dass das Versicherungsunternehmen gegenüber seinem Mitarbeiter eine Treuepflicht trifft und er auch Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Mitarbeiters zu nehmen hat. Zu deren Erfüllung obliegt es dem Versicherungsunternehmen, die nach den Umständen des Einzelfalles gebotenen Maßnahmen zu Rettung notleidend gewordener Verträge zu treffen. Dazu muss er entweder eigene nach Art und Umfang ausreichende Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen oder dem Versicherungsvertreter durch eine Stornomitteilung Gelegenheit geben, notleidend gewordene Verträge selbst nachzuarbeiten (BGH Urteil vom 19.11.1982 – II. ZR 125/80).

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen worden sind, liegt beim Versicherungsunternehmen (BGH VersR 2005, 1078).

Dies sieht auch das Landgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 09.05.2014 so. Es meint jedoch, eine Pflicht zur Nachbearbeitung bestehe dort nicht, wo sogenannte Kleinststornos vorliegen. Diese würden von der heutigen Rechtsprechung in einer Größenordnung von etwa 100 € angegeben werden (Landgericht Hannover vom 18.08.2010, Aktenzeichen 10 O 15/09).

Das Landgericht Düsseldorf will für Verträge, bei denen es um nicht mehr als 100 € Rückforderung Provisionen geht, weder eine Nachbearbeitungspflicht noch eine Informationspflicht sehen.

 

Beschluss Landgericht Düsseldorf vom 09.05.2014

Quo Vadis DVAG

Kaum ist der Chef verstorben, brodeln auch schon neue Ideen.

Vermögensberater, die sich in den alten Strukturen, Gremien und Verbänden offenkundig nicht gut aufgehoben fühlen, rufen zur Gründung einer unabhängigen Interessensvertretung auf.

Zunächst wird ein Zitat von Andreas Pohl erwähnt, der darin den guten Informationsaustausch in allen Hierarchieebenen lobt. Direkt danach wird die Kernfrage der Initiatoren an die Vermögensberater erhoben: „Haben Sie den Eindruck, dass unsere persönliche Meinung, Erfahrungen, wirtschaftliche Interessen, Sorgen und Nöte wirklich gehört und beachtet werden?“ Die Frage klingt wie Kritik.

Man fordert eine finanzielle Grundsicherung und man fragt sich, wie viele heute im Durchschnittseinkommen auf dem Hartz-IV-Niveau liegen. Außerdem wird gleich eine Palette von neuen Produkten angeregt. Bereits das Thesenpapier steckt voller neuer Forderungen.

Ich wünsche den Initiatoren viel Erfolg!

Beschäftigung bei Ergo mit zwei Verträgen

Die Ergo hat sich etwas ganz neues einfallen lassen. Einem Mitarbeiter aus dem Finanzdienstleistungsbereich gab sie gleich zwei Verträge:

Sie stellte ihn als Arbeitnehmer ein und – nebenberuflich – als Handelsvertreter. Die Aufgabenfelder sind dazu noch zeitlich und inhaltlich überschneidend. Mal sehen, welcher Vertrag jetzt gelten soll.

Die Tücken des Aufhebungsvertrages

Am 04.07.2014 entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main, dass einem Vermögensberater die Erstattung einer Softwarepauschale nicht zustehe.

Das Gericht begründete dies damit, dass er einen Aufhebungsvertrag geschlossen habe, wonach das Vertreterkonto noch geöffnet bleibt und alle darüber hinausgehenden Ansprüche ausgeschlossen sind.

Dies nahm das Gericht zum Anlass, die Klage komplett abzuweisen.

Dass der Vertrieb nach dem Aufhebungsvertrag die Zusicherung abgegeben hatte, die Softwarepauschale auszugleichen, findet in dem Urteil keine Berücksichtigung.