Juli 2014

Wann verjährt der Anspruch auf den Buchauszug?

Handelsvertreter haben einen Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges. Dieser dient dazu, dass durch diese Auskunft Provisionsansprüche nachgerechnet und ermittelt werden können. Anspruchsgrundlage ist § 87 c Abs.2 HGB.

Gemäß Entscheidungen des Bundesgerichtshofes  muss der Buchauszug bei Versicherungsvertretern folgenden Inhalt haben :

Name des Versicherungsnehmer und/oder Vertragspartners

zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, Tarifart, die Prämien und/oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen

Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme; Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

im Fall von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

Die  normale Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Innerhalb dieser Frist verjähren auch Provisionsansprüche. Wer also einen Anspruch auf Provisionen hat ,  muss diese innerhalb von drei Jahren bei Gericht geltend machen.

Beispiel:  entsteht der Provisionsanspruch im Jahre 2010 ,  beginnt die Verjährungfrist am 1.1.2011. Ende der Verjährungsfrist ist nach drei Jahren ,also am 31.12.2013.

Dies gilt grundsätzlich auch für den Buchauszug.

Hier ist jedoch zu berücksichtigen,  dass in der Finanzdienstleistungsbranche  die Provisionen  grundsätzlich als Vorschuss gezahlt werden  und – zumindest teilweise – zurückgefordert werden können, wenn die vermittelten Verträge  eine bestimmte Haftungsrechtlaufzeit  nicht überleben.

Da der Handelsvertreter  nur einen Teil als Vorschuss erhält (beispielhaft  erhält der Vermögensberater nur 80 oder 90 %  vorschussweise ausgezahlt ), erwirbt der Vermögensberater dann einen weiteren Provisionsanspruch,  wenn der von ihm vermittelten Vertrag die Haftungslaufzeit überlebt.

  Die Verjährung des Anspruches auf den Buchauszug  beginnt damit erst  nach Ende der Haftungslaufzeit !

Folglich müsste der Versicherungsvertreter  den Buchauszug  auch noch  verlangen können, wenn er den Vertrag schon vor 4 oder 5 Jahren  vermittelt hat.

Über diese brisante Frage hat nunmehr ein Landgericht zu entscheiden. das Ergebnis ist noch offen.

Lebensversicherungen lohnen sich nicht mehr

Nun wurde – trotz der Demo in Berlin – das neue Gesetz doch durchgeboxt. Als Niedergang der Lebensversicherung und Schlag ins Gesicht der Verbraucher wurde es bezeichnet.

Mehr dazu hier im Spiegel.online.

Morgen Demo der Versicherungskaufleute in Berlin

Der treueste aller Leser weist auf eine

Demo der Versicherungskaufleute am 3.7.14 in Berlin

hin.

Es geht gegen die geplante Offenlegung der Provisionen, die gesetzlich geregelt werden soll. Man will das sog. Lebensversicherungsreformgesetz kippen.

Hier im Handelsblatt gibt es dazu mehr Informationen.

Nach §61 Absatz2 VVG soll -neben vielen weiteren Änderungen – folgender Absatz angefügt werden:

„(3)Der Versicherungsvermittler hat dem Versicherungsnehmer die ihm für den Abschluss des Vertrages mit dem Versicherungsunternehmen vertraglich vereinbarte Provision als Gesamtbetrag in Euro mitzuteilen. Er hat dies nach §62 zu dokumentieren.“

Meine persönliche Meinung: Transparenz schafft Vertrauen, das bei den Verbrauchern in den letzten Jahren oft verlorenging. Wir Anwälte müssen die Mandanten auch über unsere Gebühren aufklären und alle – Mandanten und Anwälte – fahren dabei gut. Damit das befürchtete „Hauen und Stechen“ unter den Vermittlern nicht einsetzt, könnte und sollte – wie bei den Anwälten – über eine Mindestprovisionshöhe nachgedacht werden.

Nachfolge von Pohl geregelt

Kaum war hier im Blog zu lesen, dass man auf weitere Mitteilungen der DVAG zum Tod von Reinfried Pohl warte, war der Blogeintrag auch schon überholt. In einer Pressemitteilung und ebenso in einem Rundschreiben an die Vermögensberater wurde mitgeteilt:

„Der Aufsichtsratsvorsitzende teilte mit, dass Andreas Pohl (geb. 1964) und Reinfried Pohl (geb. 1959) zukünftig als gleichberechtigte Geschäftsführer und Gesellschafter die Deutsche Vermögensberatung Holding in Marburg, die sich zu 100% im Besitz der Familie Pohl befindet, leiten werden. Die Holding hält die Mehrheit (60%) an der Deutschen Vermögensberatung AG in Frankfurt. Damit ist sichergestellt, dass die Eigenständigkeit der DVAG als Familienunternehmen weiterhin gewahrt bleibt.

Andreas Pohl wird darüber hinaus – wie schon sein Vater – den Vorsitz des Vorstandes der Deutschen Vermögensberatung AG in Frankfurt übernehmen. Reinfried Pohl wird weiterhin als Generalbevollmächtigter seine Aufgaben innerhalb der DVAG wahrnehmen. Als Geschäftsführer der Holding wird er die Bereiche Kapitalanlagen, Steuern und Controlling im Konzern verantworten. Andreas Pohl und Reinfried Pohl sind seit 1984 in der DVAG tätig, seit 1991 sind beide Generalbevollmächtigte und haben das Unternehmen maßgeblich mit aufgebaut.“

Gestern gab es in Marburg eine Gedenkveranstaltung, zu der alle Direktionsleiter der DVAG eingeladen waren. In dem Rundschreiben an die Vermögensberater wurde an das  baldige Wiedersehen mit vielen Vermögensberatern zum Anlass des großen Treffens auf Malta im September erinnert.

Nachruf zum Tod von Prof. Dr. Reinfried Pohl

„Eins weis ich aber, das er als Chef nie zu seinen Leuten gesagt hat, geht raus und prellt Kunden“ schrieb ein Leser im Handelsblatt.

Nachdem der Tod von Prof. Dr. Reinfried Pohl bekannt wurde, hatte die Presse zunächst die großen Erfolge des „ersten“ Vermögensberaters, des „Betreuers der Direktionsleiter“ , gelobt.

Nunmehr – nach und nach – wird auch Kritik laut.  Ganz interessant, wenn auch mitunter sehr unsachlich, sind da die Kommentare im Handelsblatt. Eins fällt auf: Es gibt Fans, die ihn verehren und es gibt Gegner, die sein Lebenswerk heftig kritisieren.

Pohl polarisiert. Die einen halten ihn für großzügig. Andere meinen,  die Kunden hätten seinen Reichtum bezahlt.

Der als kritisch bekannte Spiegel online hatte seinen Nachruf mit „Respekt“ gegenüber Pohl zusammengefasst.

Von der DVAG ist im Augenblick wenig Offizielles zu erfahren. Die Beisetzung soll im familiären Rahmen stattgefunden haben. Der Ort der Beisetzung ist nach außen nicht bekannt und lässt sich den Pressemitteilungen nicht entnehmen. Es gab Traueranzeigen in ausgewählten Zeitungen, die auch nichts weiter verrieten. Selbst der hauseigene DVAG-Blog hält aktuelle Nachrichten über die Beisetzung bisher nicht bereit. Dort wird aktuell am 1.7.14 über Zinsen am Nullpunkt berichtet. In den Pressemitteilungen der DVAG schreibt man am 24.6.14 , als ob nichts gewesen wäre, über Ipads.