August 2014

Die Berichterstattung des Handelsvertreters

Gemäß § 86 Abs. 2 HGB ist jeder Handelsvertreter verpflichtet, über jede Geschäftsvermittlung bzw. jeden Geschäftsabschluss Nachricht zu erteilen.

Der Berichtsinhalt hängt vom Einzelfall, beispielsweise von der Struktur des Unternehmens, dessen jeweiliger konkreter wirtschaftliche Lage, Art und Umfang des Geschäftes sowie dem Kunden ab.

Abgesehen vom konkreten Einzelgeschäft hat der Handelsvertreter den Markt zu beobachten und dem Unternehmen sich abzuzeichnende Änderungen rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen. Wegen seiner Markt- und Kundennähe vermag der Handelsvertreter auf diese Art und Weise die Produktions- und Absatzpolitik des vertretenden Unternehmens maßgeblich zu beeinflussen.

Die Mitteilungen sind unverzüglich zu beachten, bei größeren Geschäften kann ein Zwischenbericht erforderlich sein.

In welcher Art und Weise (z. B. schriftlich, per E-Mail oder telefonisch) der Handelsvertreter Bericht zu erstatten hat, bleibt ihm überlassen. Vertragliche Regelungen sind zulässig. Gibt es keine vertraglichen Regelungen, kann bei berechtigtem Interesse ein Weisungsrecht des Unternehmens bestehen, wobei die Grenze im Kernbereich der Selbstständigkeit des Handelsvertreters liegt. Abzuwägen ist immer das Informationsbedürfnis des Unternehmens. Auf der einen Seite und auf der anderen Seite eine unzumutbare Tätigkeitskontrolle des Handelsvertreters.

Ein Weisungsrecht, Berichte in einer bestimmten Form zu erfassen, kann sich nicht zuletzt daraus rechtfertigen, dass gerade im Gebiet des betroffenen Handelsvertreters ein Umsatzrückgang festzustellen ist.

So entschied auch der Bundesgerichtshof.

Die Intervalle der Berichte können vertraglich geregelt sein. Fehlt eine vertragliche Regelung, kann der Unternehmer eine regelmäßige Berichterstattung verlangen, auch sogar wöchentlich, wenn dies sachlich begründet ist, z. B. bei Umsatzrückgang.

Ob der Handelsvertreter darüber – freiwillig – informieren muss, wenn er beabsichtigt, nach Vertragsende ein Konkurrenzunternehmen zu gründen, ist streitig. In der Praxis dürfte diese Frage jedoch keine Rolle spielen, da eine gerichtliche Entscheidung darüber ohnehin erst dann erweitert werden kann, wenn das Handelsvertreterverhältnis bereits beendet wurde.

Ein Verstoß gegen diese Fristen könnte sich allenfalls auf den Ausgleichsanspruch gemäß § 89b auswirken. Eine Verletzung gegen bestehende Offenbarungspflichten könnte sogar zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b Abs. 2 Nr. 2 HGB führen.

LG Tübingen: Wenn keine Stornobekämpfung, dann gibt es auch keine Vorschüsse zurück

Am 24.06.2013 entschied das Landgericht Tübingen darüber, ob einem Vertrieb Ansprüche aus Rückzahlung von Provisionen zustehen.

Das Landgericht musste die Angelegenheit im Rahmen einer Berufung prüfen. Bereits am Amtsgericht Tübingen war der Vertrieb gescheitert.

Dazu das Gericht: Gemäß § 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB entsteht der Provisionsanspruch des Handelsvertreters soweit der Unternehmer das vom Vertreter vermittelte oder abgeschlossene Geschäft ausgeführt hat. Es entfällt, wenn feststeht, dass der Dritte nicht leistet, § 87 a Abs. 2 HGB. Sind dem Handelsvertreter in einem solchen Falle bereits Provisionen oder Vorschüsse ausgezahlt worden, sind diese zurückzubezahlen (§ 87 a Abs. 2, 2.Satz HGB). Diese Rechtsfolgen, die sich aus der Nichtleistung des Kunden ergeben, treten allerdings nur dann ein, wenn der Unternehmer seinerseits seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Geschäft im vollem Umfang nachgekommen ist. Der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters entfällt mithin nur für den Fall und damit einhergehend entsteht ein Rückzahlungsanspruch des Unternehmers, der einen Vorschuss gezahlt hat, erst und nur dann, wenn die Vertragsauflösung mit dem Versicherungsnehmer auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB. Dies ist dann der Fall, wenn es zur Auflösung des Vertrages kommt, obgleich sich der Unternehmer / Versicherer ausreichend um dessen Rettung bemüht hat. Ihm obliegt es, dass mögliche Unzumutbare zu unternehmen, um eine Vertragsablösung abzuwenden, wobei Art und Umfang der dem Unternehmer / Versicherer abzuverlangen Bemühungen auch und gerade im Licht der gegenüber dem Versicherungsvertreter bestehenden Treuepflicht und insbesondere der Pflicht, auf dessen Provisionsinteresse Rücksicht zu nehmen, zu bestimmen ist.

Maßstab für das, war dem Unternehmer im Falle eigener Bemühungen gegenüber dem Versicherungsunternehmer abzuverlangen ist, ist dasjenige, was der Vertreter selbst und vernünftigerweise zur Erhaltung seines Provisionsanspruchs getan hätte, wenn Nachbearbeitung überlassen worden wäre.

Im Regelfall ist es erforderlich, dass der Unternehmer / Versicherer, wenn er sich entschließt, eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr zu ergreifen, aktiv tätig wird und den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anhält. Die bloße Übersendung eines Mahnschreibens als Maßnahme der Stornoabwehr reicht unter dem Gesichtspunkt der dem Unternehmer gegenüber dem Vertreter obliegenden Pflicht, Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Versicherungsvertreters zu nehmen, im Regelfall nicht aus (Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 01.12.2010 –VIII ZR 310/09).

Ist die Nachbearbeitung vom Unternehmer nicht oder nicht hinreichend durchgeführt worden, ist die Vertragsauflösung von ihm zu vertreten. Er muss sich dann grundsätzlich so behandeln lassen, als habe eine erfolgreiche Nachbearbeitung stattgefunden und sei der Provisionsanspruch des Vertreters endgültig entstanden.

Verlangt ein Unternehmer wegen Stornierung von Versicherungsverträgen die Rückzahlung geleisteter Provisionsvorschüsse, so muss er in jedem Einzelfall (auch wenn die Nichtzahlung der Erstprämie in Rede steht; vergleiche etwa Oberlandesgericht Brandenburg Urteil 07.10.2010 Aktenzeichen 12 U 96709, und Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2007 Aktenzeichen I-16 W 70/06) nachvollziehbar darlegen und im Streitfall auch beweisen, seiner Pflicht zur Nachbearbeitung genügt zu haben. Dabei muss er Vortrag erklären lassen, dass der Unternehmer, soweit er dem Versicherungsvertreter keine Stornogefahrmitteilungen hat zukommen lassen, sich gegenüber dem Versicherungsnehmer rechtzeitig und mit dem gebotenen Engagement um einen Vertragserhalt bemüht hat. Er muss also, sofern er auf seine eigenen Bemühungen berufen will, in jedem Fall konkret vortragen, wann er aktiv geworden ist und was er unternommen hat, um den Vertag zu retten.

Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen ist der Vortrag der Klägerin nicht geeignet, Rückzahlungsansprüche gegen den Beklagten zu begründen. Er lässt eine genügende Nachbearbeitung der ins Storno gegangenen Verträge nicht erkennen.

Soweit sich die Klägerin in verschiedenen Fällen darauf berufen hat, allein mit einer Kombination aus Erinnerungs-, Mahn- und Kündigungsschreiben ihrer Nachbearbeitungspflicht nachgekommen zu sein, vermag den Angaben von Gründen, warum in den jeweiligen Fällen aufgrund der Umstände des Einzelfalles eine persönliche Kontaktaufnahme nicht erforderlich gewesen ist bzw. nicht erfolgsversprechender gewesen wäre, nicht gefolgt zu werden. Wie oben ausgeführt, muss die Nachbearbeitung notleidender Verträge ausreichend sein und nachdrücklich betrieben werden, wobei im Regelfall die Versendung eines einfachen Mahnschreibens nicht genügt. Entsprechend kann es regelmäßig auch nicht genügen, ein Schreiben, dass der Sache nach nichts anderes als ein einfaches Mahnschreiben darstellt, wiederholt an den Versicherungsnehmer zu übermitteln. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich eine persönliche Rücksprache mit dem Versicherungsnehmer, entweder im Wege eines Besuchs  oder – dies auch bei sogenannten Kleinstornos – auf dem schnellen, Effektivität versprechenden und in der Regel preisgünstigen Wege eines Telefonats, um die Gründe zu erfragen, aus denen der Vertrag notleidend geworden ist und – wenn die Gründe stichhaltig sind – gemeinsame mit dem Versicherungsnehmer nach einer vertragserhaltener Lösung zu suchen oder – wenn die Gründe nicht stichhaltig sind – , diesen sehr ernsthaft und nachdrücklich zu einer Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten anzuhalten.

Nur und erst dann, wenn ein persönlicher Kontakt im Einzelfall nicht hergestellt werden kann, ist es angezeigt, eine schriftliche Kommunikation zu versuchen, und zwar mit einem deutlich über ein bloßes Mahnschreiben hinaus gehenden Inhalt. Selbst wenn man dies aber anders sehen sollte, muss der Inhalt bloßer an dem Versicherungsnehmer gerichtetes Schreiben – um der notwendigen Nachbearbeitung zu genügen – in jedem Falle deutlich über den Inhalt eines Mahnschreibens hinausgehen. Dies lässt sich im konkreten Fall im Vortag der Klägern nicht entnehmen.

Im Ergebnis hat danach das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung der Klägerin zurückzuweisen war.

Ebenso entschied das Landgericht Tübingen in einem weiteren Beschluss vom 22.10.2013.

LG Ravensburg: Karenzentschädigung = 50% des Mittelwertes der durchschnittl. Jahresprovision

Am 22.07.2013 entschied das Landgericht Ravensburg über einen Antrag, indem es um die Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung ging.

Die Zwangsvollstreckung wurde für unzulässig erklärt.

Der Kläger war aufgrund eines Vermögensberatervertrages als Handelsvertreter für die Beklagte tätig. Er erhielt von der Beklagten ein Darlehen über 100.000 € und unterwarf sich für den Darlehensrückzahlungsanspruch der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß notariellem Schuldanerkenntnis. Im Jahr 2012 kündigte die Beklagte das Handelsvertreterverhältnis fristlos. Das Darlehen wurde durch die Kündigung sofort fällig und er Kläger bezahlte einen Teilbetrag in Höhe von 50.000 €. Die Beklagte beantragte die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis.

Der Handelsvertreter erklärte daraufhin die Aufrechnung mit seinen ausstehenden Provisionsansprüchen und auch mit einem Anspruch auf Karenzentschädigung.

Der Vertrieb hielt dem Handelsvertreter vor, er habe gerade einen erheblichen Schaden verursacht in Höhe von 300.000 €, weil er mit seinen Straftaten im Kundenkreis die Notwendigkeit der fristlosen Kündigung gesetzt hat.

Der Beklagte meint, er habe einen Anspruch auf eine Karenzentschädigung in Höhe von mehr als 130.000 €. Schließlich sei er in seiner beruflichen Tätigkeit nach dem Ausscheiden bei der Beklagten nicht mehr als unerheblich beeinträchtigt.

Das Landgericht meint, der Kläger habe einen Anspruch auf Karenzentschädigung aus § 90 a Abs. 1 Satz 3 HGB. Schließlich würde das Wettbewerbsverbot den Kläger nachvertraglich für zwei Jahre untersagen, Vermögensberater, andere Mitarbeiter oder Kunden der Beklagten abzuwerben oder dies alles auch nur zu versuchen. Hierbei handelt es sich um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Sinne des § 90 a Abs. 1 HGB.

Angemessen ist eine Entschädigung, die nach richterlicher Schätzung mindestens 50 % des  Mittelwerts der Jahresprovisionen der letzten beiden Jahre entspricht. So sah es das Gericht. Manches spreche sogar für die Angemessenheit eines höheren Prozentsatzes der Jahresprovision.

Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs ist einerseits das Interesse der Beklagten zu berücksichtigen, den Kläger als Wettbewerber fern zu halten aufgrund der jahrelangen Tätigkeit des Klägers im Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbereich ist von einem ganz erheblichen Interesse der Beklagten auszugehen, dass der Kläger in seinem bisherigen Vertragsgebiet, wohl einen Kundenstamm aufgebaut hat, nicht als Wettbewerber tätig wird.

Auf der anderen Seite sind auch die Nachteile in Rechnung zu stellen, die der Kläger durch das Wettbewerbsverbot erleidet. Der Kläger wird stark in seinem Wirkungsbereich eingeschnitten, denn er darf Kunden der Beklagten weder ausspannen  noch ihnen Neugeschäft anbieten oder beides auch nur versuchen. Da die Beklagte nach der Darstellung auf ihre Homepage mehr als 6 Millionen Kunden betreut, ist das Risiko, gegen dieses Wettbewerbsverbot zu verstoßen, ganz erheblich.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

 

AG Eggenfelden: Bei Storno Geld zurück

Am 07.05.2014 verurteilte das Amtsgericht Eggenfelden einen Vermögensberater dazu Provisionsvorschüsse an die Deutsche Vermögensberatung zurückzuzahlen. Gleichzeitig wurde die Deutsche Vermögensberatung verurteilt, einen Buchauszug zu erteilen.

Dazu das Gericht:

Die Beklagte hat für die Klägerin Vermögensanlagen, Finanzierungen, Versicherungen, Bausparverträge vermittelt und hierfür Provisionszahlungen erhalten. Die Fälligkeit der einzelnen Provisionszahlungen war dabei, abhängig von den jeweiligen Vermittlungsgegenständen davon abhängig gemacht worden, dass der jeweilige von der Beklagen vermittelnde Vertragspartner auf die vermittelte Anlageart eine bestimmte Anzahl von Beiträgen entrichtet. Weiter haben die Parteien vereinbart, dass die Klägerin auf die zu verdienenden Provisionen Vorschüsse leistet, die im Falle, dass die in Aussicht stehenden Provisionen tatsächlich nicht bzw. nicht vollständig verdient werden, entsprechend zurückzuzahlen sind. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin ausreichend dargelegt hat, woraus sich die geltend gemachte Rückzahlungsforderung hinsichtlich der nichtverdienten Provisionen zusammensetzt. Zu Recht habe zwar die Beklagte darauf hingewiesen, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine entsprechende Nachbearbeitung ins Storno geratener Versicherungsverträge durchzuführen ist. Allerdings haben die Beweisaufnahmen insofern ergeben, dass die jeweiligen, von der Beklagten vermittelten Vertragspartner auch bei Durchführung einer entsprechenden nachhaltigen Nachbearbeitung ihre Entscheidung nicht geändert haben.

Die Widerklage war hinsichtlich des Buchauszuges für den Zeitraum ab 2010 begründet. Soweit die Klägerin darauf hinwies, der Beklagten würden ausreichend Unterlagen aufgrund der Provisionsabrechnung zur Verfügung stehen, war dies aus Sicht des Gerichtes nicht der Fall. Schließlich seien die vorgelegten Abrechnungen auch aus Sicht des Gerichtes derart verworren, dass die unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes für einen durchschnittlichen Handelsvertreter nicht mehr mit der notwendigen Sicherheit nachprüfbar bzw. nachvollziehbar sind.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Urteil mit Nachgeschmack

Am 08.05.2014 verurteilte das Amtsgericht Landsberg am Lech einen Handelsvertreter zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen. Im Übrigen wurde eine Widerklage auf Erteilung eines Buchauszuges abgewiesen.

Während der Tätigkeit des Handelsvertreters erhielt der Beklagte von der Klägerin Provisionsvorschüsse. Diese wurden in ein Kontokorrentkonto eingestellt. Guthabenbeträge wurden von der Klägerin überwiesen. Sollsalden waren vom Beklagten durch Zahlungen  an die Klägerin auszugleichen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat ihre Rückzahlungsforderung, die aus einer Vielzahl stornierter Verträge resultierte, plausibel und substantiiert dargelegt und für das Gericht verständlich aufgeschlüsselt, in dem auf einzelne Geschäftsvorfälle konkret Bezug genommen und diese erläutert wurden. Es war der gesamte saldenverlauf beigefügt. Hieraus ergab sich eine rechnerisch prüf- und nachvollziehbare  Entwicklung des Kontokorrents, das einen Sollsaldo in Klagehöhe auflies. Aus dem Sollsaldoverlauf ergab sich nachvollziehbar, welche Provisionen für welchen vermittelten Vertrag gutgeschrieben wurden und wann, wie und wodurch der vermittelte Vertrag notleidend geworden ist. Es ist darüber hinaus ersichtlich, ob und in welchem Umfang Provisionen überbezahlt wurden.

Der Beklagte bestreitet lediglich pauschal die Richtigkeit dieser Abrechnungen. Im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung geht das hiesige Gericht davon aus, dass dieses pauschale Bestreiten nicht dazu veranlasst, die Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrages noch weiter zu erhöhen.

Schließlich war der Beklagte bei der Klägerin seit 2009 eingesetzt.

Auch das pauschale Bestreiten des Beklagten, dass eine sogfältige Nachbearbeitung der Verträge durch die Klägerin nicht stattgefunden habe, trug die Klägerin substantiiert und detailliert zu den einzelnen von ihr vorgenommenen Maßnahmen zur Rettung stornogefährdeter Verträge vor und ergänzte ihren Vortrag. Im Ergebnis der gerichtlichen Prüfung sind die von der Klägerin veranlassten Maßnahmen unter angemessener Berücksichtigung der jeweiligen Provisionshöhe nicht zu beanstanden.

Das Gericht wies darauf hin, dass im Kleinstprovisionsbereich eine Nachbearbeitung nicht erforderlich sei.

Buchauszüge wurden ebenfalls nicht anerkannt. Aus dem vorgelegten Saldenverlauf war für den für die Klägerin tätigen Handelsvertreter nachvollziehbar, welche Verträge Abrechnungsgegenstand sind.

Soweit der Beklagte Buchauszüge aus den Jahren 2009 bis 2013 erhalten möchte, besteht der Anspruch schon deshalb nicht, weil der Beklagte aus seinen eigenen Unterlagen ersehen kann, welche Verträge er für die Klägerin vermittelt hat.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Das Urteil hat ein Geschmäckle. Wir hatten das Gericht darauf hingewiesen (zumindest versucht), dass die Abrechnungen über Stornierungen mindestens einen Rechenfehler enthält. Dieser ließ sich unseres Erachtens leicht mit einem Taschenrechner und Verständnisses des Dreisatzes ermitteln. Leider taucht dazu im Urteil überhaupt nichts auf.  Wenn schon das Gericht des Rechnens nicht mächtig ist, wie kann dann das Gericht von dem Handelsvertreter erwarten, dass er sich gegen die Abrechnungen beschwert?

Fazit: Der Richter hat bewiesen, dass er nicht rechnen kann.

Hilfe gesucht

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Rechtsanwalt Kai Behrens

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Folgen des nachträglichen Widerrufs, wenn die Widerrufsbelehrung unwirksam war

Die Ausübung des Widerrufsrechts ist bei einem noch andauernden Kreditverhältnis in der Regel nur zweckmäßig, wenn der Verbraucher in der Lage ist, das Darlehen innerhalb von ein paar Tagen nach Widerruf vollständig an die darlehensgewährende Bank zurück zu zahlen, weil dieser Zeitraum die gesetzliche Vorgabe darstellt.

Der Widerruf hat folgende Rechtsfolgen:

1) Der Vertragszins muss nicht gezahlt werden, soweit er über den Nutzungsersatz hinausgeht. Man hat einen entsprechenden Erstattungsanspruch für die zu viel gezahlten Zinsen.

2) Für die Zeit ab Widerruf kann man ein Darlehen in Anspruch nehmen, dass er zu derzeit günstigeren Zinskonditionen in Anspruch nehmen kann.

3) Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird nicht geschuldet, weil der Widerruf zu einer Aufhebung des geschlossenen Darlehensvertrags führt.

4) Bei einem finanzierten (d. h. verbundenen) Geschäft führt der Widerruf zu der Folge, dass dem darlehensgewährenden Kreditinstitut nicht das Darlehen sondern das aus der Finanzierung Erlangte (z. B. eine Fondsbeteiligung) zu übertragen ist und der Verbraucher von seinen Zahlungspflichten aus dem Darlehen befreit ist.

 

LG München : Fristlose Kündigung bei Einschränkung der EDV gerechtfertigt

Am 19.05.2014 fällte das Landgericht München II ein Urteil in einem Verfahren, in dem es hauptsächlich um die Frage der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung ging.

Ein Vertrieb beschäftigte aufgrund eines Handelsvertretervertrages aus dem Jahre 2007 einen Berater. Dieser kündigte sein Vertragsverhältnis zunächst ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Anschließend kündigte er das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung.

Ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung war das Onlinesystem nur noch eingeschränkt zugänglich. Die Stornoreserve wurde im Übrigen auf 100 % hochgefahren.

Der Vertrieb wollte festgestellt haben, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist und er wollte Auskunft darüber, welche Verträge der Berater in dem Zeitraum nach der fristlosen Kündigung für andere Unternehmen, insbesondere für die Firma Finanzprofi AG, vermittelt hatte.

Ob eine Abmahnung zwischenzeitig ausgesprochen wurde, war zwischen den Parteien streitig.

Die Klage des Vertriebes wurde abgewiesen.

Die Klägerin hat nach Auffassung des Gerichtes keinen Anspruch auf Feststellung einer Schadenersatzverpflichtung und Auskunft. Schließlich konnte der Beklagte aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, da das Vertrauensverhältnis  zu der Klägerin so gestört war, dass dem Beklagten ein Weiterarbeiten bis zum Fristablauf der ordentlichen Kündigung unzumutbar war.

Durch das Einschränken des EDV-Systems und Hochfahren der Provisionsrückstellung auf 100 %  bei dem Beklagten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ein Abwarten  bis zum Fristablauf der ordentlichen Kündigung unzumutbar.

Das Kündigungsprofil der Klägerin schränkte die Tätigkeit des Beklagten in nicht hinnehmbarer Weise ein, er stellt für das Gericht eine schwere Störung des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitparteien dar.

Ein Arbeiten ohne den Zugriff auf das EDV-System der Klägerin  und ohne die Möglichkeit Emails zu beantworten war größtenteils nicht möglich. Nach Auffassung des Gerichtes war das Vertrauensverhältnis so gestört, dass der Beklagte auch ohne Abmahnung hätte fristlos kündigen können. Der Beklagte aber hatte sogar nach Auffassung des Gerichtes wirksam abgemahnt.

Er hat einen Sendebericht vorgelegt aus dem ersichtlich ist, dass die Abmahnung an die Klägerin versandt wurde. Soweit die Klägerin den Zugang weiter bestreitet, muss sie konkrete Anhaltspunkte für die Nichtzustellung darlegen, was sie nicht getan hat.

Urteil des Landgerichtes München vom 15.05.2014, nicht rechtskräftig.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehen und ihre Folgen

Der Gesetzgeber verlangt für sog. Verbraucherkreditverträge die Formulierung einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Widerrufsbelehrung durch das darlehensgebende Kreditinstitut.

Der Verbraucher soll auf diese Weise vor den Folgen von Vertragsabschlüssen, die er nicht zutreffend überblickt, geschützt werden und hat bei ordnungsgemäßer Belehrung 14 Tage Zeit für die Erklärung seines Widerrufs.

Bei einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung beginnt der Lauf dieser Frist nicht und das Widerrufsrecht bleibt dem Verbraucher erhalten, selbst wenn das Darlehen bereits zurückgeführt worden ist.

Viele Bankinstitute verwenden von ihnen selbst formulierte und von dem durch den Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Muster abweichende Formulierungen. Diese bieten wegen der textlichen Variationen vielfach Anlass zur Kritik und genügen nicht mehr den gesetzlich definierten Anforderungen.

Dies gilt ausschließlich für Verbraucherdarlehen, dabei aber für Darlehen jeder Art, z.B.

-Anschaffungsdarlehen (z. B. KFZ, Wohnungseinrichtung)

-Existenzgründungsdarlehen

-Immobilienfinanzierungen (z. B. Eigenheim)

-Finanzierung von Beteiligungen (z. B. Fondsbeteiligungen).

Die Pflicht zu einer derartigen Belehrung wurde bereits durch das Verbraucherkreditgesetz aus dem Jahre 1991 begründet und ist seit dem 01.01.2002 im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert, nämlich in § 355 BGB.

In § 360 BGB sind die inhaltlichen Anforderungen an diese Belehrung geregelt. Dabei werden die Darlehensgeber darauf hingewiesen, dass eine dem nachstehend eingefügten Muster 1 der BGB-InfoV entsprechende Belehrung zweifelsfrei dem Gesetz genügt:

a) Seit 01.09.2002 bis 30.09.2008

Man kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Anm. d. Verf.: hier ist die Adresse einzusetzen)

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann man die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss ggf. Wertersatz geleistet werden.

b) Seit 01.10.2008 bis 10.06.2010

Hier ist die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zu widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann man die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss ggf. Wertersatz geleistet werden. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, ggf. mit deren Empfang.

c) Seit 11.06.2010 bis 13.06.2014

Jetzt kann man seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tage ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss man ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, ggf. mit deren Empfang.

Als Folge der jeweils gewürdigten textlichen Abweichungen von dem Mustertext haben viele Gerichte die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrungen bejaht.

Deshalb wurde den Verbrauchern jeweils das Widerrufsrecht zugestanden und selbst noch nach bereits erfolgter Rückführung des Darlehens als wirksam angesehen.

Die Rückabwicklung selbst richtet sich bei Vertragsabschlüssen auf

a) Rückzahlung des Erlangten

b) Ersatz für gezogene Nutzungen

Darlehensverträge und die Möglichkeit des nachträglichen Widerrufs

Bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen ist mitunter ein späterer Widerruf möglich. Der Darlehensnehmer kann sich dann von dem Vertrag lösen, um möglicherweise eine alternative Finanzierung zu besseren Konditionen auf die Beine zu stellen.

Finanztest verrät, dass bei folgenden Banken bereits fehlerhafte Widerrufsbelehrungen gerichtlich festgestellt oder aber zumindest der Verdacht solcher Fehler bestanden hat (in den oben genannten Fällen gab es bereits gerichtliche Verfahren, die in Vergleichen, rechtskräftigen oder nicht rechtskräftigen Urteilen endeten ; in den unten aufgeführten Fällen kam es zu außergerichtlichen Zusagen der Banken):

gerichtlich

BW Bank, Kredit­vertrag vom 18.06.2006

Citi­bank Privatkunden AG, Kredit­vertrag vom 27.05.2003

Deutsche Bank Privat- und Geschäfts­kunden AG, Kredit­vertrag vom 28.02.2007

Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­vertrag vom 07.02.2006

DG Hyp, Kredit­vertrag vom 16.11.2005

Gallinat Bank AG, Kredit­vertrag vom 20.03.2002

Hamburger Sparkasse, Kredit­vertrag vom 06.04.2004

Helaba Dublin Landes­bank Hessen-Thüringen Interna­tional, Kredit­vertrag vom 2.11.2004

ING-DiBa AG, Kredit­vertrag vom 16.11.2006

Landes­bank Hessen-Thüringen Girozentrale, Kredit­vertrag vom 30.11.2002

Mittel­brandenburgische Sparkasse, Kredit­vertrag vom 16.04.2008

Pensions­kasse Hoechst, Kredit­vertrag vom 04.06.2007

Sparkasse Berg­kamen-Bönen, Kredit­vertrag vom 06.11.2003

Sparkasse Essen, Darlehens­verträge vom 01.04.2009, 06.04.2009 und 25.08.2010

Sparkasse KölnBonn, Kredit­vertrag von 2005

Volks­bank Göppingen eG, Kredit­vertrag vom 05.09.2008

außergerichtlich

Aachener Bausparkasse AG, Kredit­vertrag vom 02.10.2006

Alte Leipziger Bauspar AG, Kredit­vertrag vom 18.10.2006

Ärztekammer West­falen-Lippe, Kredit­vertrag vom 07.02.2006

Apo-Bank Deutsche Apotheker- und Ärzte­bank eG, Kredit­vertrag vom 07.10.2008

Axa, Kredit­vertrag vom 18.05.2010

Axa Kranken­versicherung AG, Kredit­verträge vom 27.11.2009

AXA Lebens­versicherung AG, Kredit­vertrag vom 21.07.2009

Badenia Bausparkasse, Vertrag vom 04.09.2008

Bayerische Landes­bank, Kredit­vertrag vom 06.12.2005

BHW Bausparkasse AG, Darlehens­vertrag vom 22.08.2006

BW-Bank, Kredit­vertrag vom 11.08.2006

Commerz­bank AG, Kredit­vertrag vom 01.08.2006

DBV Winterthur Lebens­versicherung AG, Kredit­vertrag vom 30.07.2009

Debeka Bausparkasse AG, Darlehens­vertrag vom 04.10.2005

Deutsche Bank Privat- und Geschäfts­kunden AG, Kredit­vertrag vom 17.06.2009

DEVK, Forward-Darlehen vom 08.04.2010

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Darlehens­vertrag vom 23.03.2005

DSL Bank, Darlehens­vertrag vom 21.04.2004

Frank­furter Volks­bank, Kredit­vertrag vom 23.11.2005

Iduna Vereinigte Lebens­versicherung e.G., Kredit­vertrag vom 25.09.2008

ING-DiBa AG, Kredit­vertrag vom 21.05.2004

Landes­sparkasse zu Oldenburg, Kredit­vertrag vom 06.08.2008

LBS Nord­deutsche Landes­bausparkasse Berlin, Darlehens­vertrag vom 21.07.2006

Märkische Bank eG, Kredit­vertrag vom 25.04.2008

Münchener Hypotheken­bank eG, Kredit­vertrag vom 29.11.2005

PSD Bank Köln eG, Darlehens­verträge vom 22. und 30.5.2008

Raiff­eisen­bank Ober­ursel e. G., Kredit­vertrag vom 22.09.2008

SKG Bank AG, Kredit­vertrag vom 13.03.2008

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Kredit­vertrag vom 29.08.2008

SparDa Bank Hamburg, Vertrag vom 11.09.2003

SparDa Bank Hannover e. G., Kredit­vertrag vom 16.06.2007

Sparda-Bank Südwest, Forward-Darlehen vom 15.06.2010

Sparkasse Bremen, Kredit­vertrag vom 27.08.2008

Sparkasse Emsland, Kredit­vertrag vom 04.07.2005

Sparkasse KölnBonn, Kredit­vertrag vom 16.03.2007

Sparkasse Lüdenscheid, Kredit­vertrag vom 12.09.2006

Sparkasse Mittel­holstein AG, Darlehens­vertrag vom 24.03.2005

Sparkasse Südholstein, Kredit­vertrag vom 27.06.2008

Sparkasse Ulm, Kredit­vertrag vom 23.12.2008

Sparkasse Vorderpfalz, Kredit­vertrag vom 22.04.2008

Stadt­sparkasse Wuppertal, Kredit­vertrag vom 10.11.2003

Swiss Life AG, Kredit­vertrag vom 28.08.2012

Targo­bank AG & Co. KGaA, Kredit­vertrag vom 11.09.2008

Umwelt­bank AG, Forward-Darlehen vom 29.11.2010

Victoria Lebens­versicherung AG, Kredit­vertrag vom 12.02.2004

Volks­bank Bühl e. G., Kredit­vertrag vom 19.02.2008

Volks­bank Chemnitz eG, Verträge vom 30.10.2006

Volks­bank Darm­stadt-Südhessen e. G., Kredit­vertrag vom 28.10.2009

Volks­bank Dreieich, Kredit­vertrag vom 19.05.2011

Volks­bank Elms­horn, Kredit­vertrag vom 15.06.2007

Volks­bank Main-Taunus e. G., Kredit­vertrag vom 05.10.2006

Volks­bank Münster e. G., Kredit­vertrag vom 28.01.2008

Volks­bank Wilferdingen-Keltern eG, Kredit­vertrag vom 21.01.2008

VR-Bank Bad Salzungen Schmalkalden e. G., Kredit­vertrag vom 14.02.2008

VR-Bank Passau e. G., Kredit­vertrag vom 26.08.2008

VR-Bank West­pfalz e. G., Kredit­vertrag vom 14.11.2005

West­deutsche Immobilien­bank AG, Darlehens­verträge vom 23.11.2005

Zurich Deutscher Herold Lebens­versicherung AG, Kredit­vertrag vom 05.01.2007

Website geprellte vermögensberater.org abgelaufen und verschwunden

Die Website ohne Impressum, ein Forum namens geprellte Vermögensberater, feierte sich noch kürzlich selbst und ein einjähriges Jubiläum.

Jetzt ist die Seite plötzlich weg und lässt Raum für wilde Spekulationen.

„This domain name expired“  heißt es, wenn man die Seite aufrufen will. Meinen Englischkenntnissen zufolge heißt das so viel, als wenn die Seite abgelaufen wäre. Nun denn.

Registriert war die Seite gemäß Whois2 in Nobby Beach, Queensland. Viel mehr war nicht zu erfahren.