Einstweilige Verfügung gegen neuen Verein

Wie schon berichtet, hatte sich ein Verein gegründet mit dem auf der Website erklärten Ziel, Bindeglied zwischen Vermögensberatern und Geschäftsleitung der DVAG zu werden. Die DVAG bestreitet, dass der Verein tatsächlich diese Intention hat.

In dem Vereinsnamen soll wohl auch die Bezeichnung DVAG erwähnt worden sein.

Per einstweiliger Verfügung des Landgerichts Frankfurt wurde dem Verein jetzt untersagt, den Markennamen DVAG in der Vereinsbezeichnung zu verwenden.  Die Marke DVAG ist als Marke unter dem Kürzel DE 39510643 beim Markenamt eingetragen.

Das Landgericht Frankfurt führt aus, dass der Verein das Interesse verfolgen könnte, Vermögensberater abzuwerben. Schließlich hätten die der DVAG bekannten Mitglieder allesamt selbst Kündigung ausgesprochen. Dies betreffe den Vorsitzenden und auch en Schatzmeister.  Zwei Mitgliedern des Verein habe die DVAG zuvor gekündigt.

Der Vereinszweck, so das Gericht, könne daher nicht erreicht werden. Im Mitgliedsantrag werde außerdem ausdrücklich verlangt, dass man noch in einem laufenden Vertragsverhältnis zur DVAG stehe.

Ob Rechtsmittel eingelegt werden, ist hier unbekannt. Der Verein hat den Beschluss auf einer Website wohl schon umgesetzt.