BGH: Anspruch auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen verjährt erst nach 10 Jahren !

Mit Urteil vom 13.05.2014 hat der der Bundesgerichtshof entschieden, dass die von Banken formularmäßig erhobenen Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehen unzulässig sind. Offen blieb dabei aber die wichtige Frage, ob der Anspruch des Darlehensnehmers auf Erstattung von vor dem 1. Januar 2011 verlangten Bearbeitungsgebühren verjährt ist. Etliche Banken hatten sich daher mit der Behauptung, der Erstattungsanspruch sei verjährt, die Erstattung verweigert.

Am 28.10.2014 hat der Bundesgerichtshof unter den Aktenzeichen XI ZR 17/14 und XI ZR 348/13 festgestellt, dass die dreijährige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen begann, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage aufgrund der unklaren Rechtslage vor 2011 nicht zumutbar war.

„Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag,“ so der BGH.

Für Vertragsabschlüsse aus dem Jahr 2004 gelten folgende Besonderheiten: Bearbeitungsgebühren, die nach dem 19.11.2004 geleistet wurden, können nach dem neuen Urteil zurück verlangt werden. Dieser Tag verschiebt sich ab heute täglich um einen Tag. Morgen können also nur noch die nach dem 20.11.2004 gezahlten Bearbeitungsgebühren zurück verlangt werden. Es gilt die zehnjährige kenntnisunabhängige Höchstfrist, die taggenau endet, spätestens am 31.12.2014.

Alle in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 gezahlten Bearbeitungsentgelte verjähren zum 31.12.2014!

Ein Mahnschreiben an das Kreditinstitut genügt nicht, um die Verjährung zu verhindern! Um zu verhindern, dass der Anspruch verjährt, muss ein Mahnbescheid beantragt werden oder Klage erhoben werden.