November 2014

Von weiteren Anfragen bitte ich abzusehen….

Es kommt ja mal vor, dass eine Partei (in Sinne der Zivilstreitigkeit) mit dem gleichen Streitthema in mehreren Rechtsstreitigkeiten zu tun hat. Wenn z.B. ein Unternehmen eine Vertragsklausel hat, die öfter mal zu verschiedenen Rechtsauffassungen führt, die in Prozessen endet, kann dies der Fall sein.

Es kann sich um Fragen zur Zuständigkeit eines Gerichtes, zu Zahlungs- und Abrechnungsproblemen aus bestimmten Vertragsverhältnissen, zu Kündigungsfristen u.s.w. handeln.

Wenn sich dann ein Mandant an mich wendet, hätte er gern gewusst, wie denn ein bestimmtes Gericht in fast gleichlautenden Verfahren entschieden hat. Hätte es z.B. eine ähnliche Klage mit demselben Streitthema abgelehnt, hätte sich dieser Mandant wohl eher dazu entschieden, gar nicht erst zu klagen. Das nennt man im weiteren Sinne Prozessökonomie.

Hätte das Gericht seine Sache schon häufiger positiv ausgeurteilt, hätte man darauf verweisen können. Das nennt man Einheitlichkeit der Rechtsprechung.

Deshalb hatte ich eine Anfrage an das Landgericht Frankfurt gestartet und wurde damit schroff abgewiesen.

Es antwortete:

„Auskunft aus dem Prozessregister des Landgerichtes Frankfurt am Main

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Behrens,

auf Ihre Anfrage wird mitgeteilt, dass die von Ihnen gewünschte Auskunft nicht erteilt werden kann. Verfahren werden hier grundsätzlich nicht nach dem von ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt erfasst. Zudem ist für allgemeine Zivilverfahren ein solcher Auskunftsanspruch gesetzlich nicht vorgesehen. Anders als etwa bei einem Antrag auf Akteneinsicht nach § 299 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO geht es in ihrem Gesuch auch gerade nicht um den Zugang zu bereits vorhandenen Informationen sondern erst um die Ermittlung bzw. Schaffung einer Informationsquelle.

Es wird daher gebeten, von weiteren diesbezüglichen Anfragen – auch telefonisch – abzusehen.“

Selbstverständlich ging es mir um den Zugang bereits vorhandener Informationen. Die Quelle sollte das Landgericht sein. Dass ich dieses neu geschaffen hätte, wäre mir übrigens neu.

Nachträgliches Dankeschön an den Arbeitskreis Beratungsprozesse

An dieser Stelle möchte ich mich noch einmal ausdrücklich für die Eintrittskarte für die DKM beim

Arbeitskreis Beratungsprozesse

bedanken. Der Arbeitskreis hat neben Allianz, VHV, R+V, Nürnberger usw eine ganze Reihe namhafter Versicherungen als Partner.

Ganz interessant die Beratungslandkarte.

Ergänzung Kfz

Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs für Kfz-Versicherungen folgt demselben Schema. Es gelten allerdings drei Besonderheiten:

Im Kfz-Bereich sind übertragene Bestände bereits nach Ablauf von 10 Jahren seit der Übertragung voll berücksichtigungsfähig.

  • Der Prozentsatz für die Ermittlung des Ausgleichswertes beträgt 25 Prozent.
  • Der Faktor für die Tätigkeitsdauer maximal 2.

 

 

Wie ermittel ich den Ausgleich im Bereich der Sachversicherung

Nachdem der BGH Tür und Tor für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach den sogenannten Grundsätzen geöffnet hat, auch wenn diese nicht vereinbart wurden, ist die Berechnung relativ einfach geworden.

Während für die Ermittlung des Ausgleichs bei den Lebensversicherungen die Versicherungssumme und die Provisionshöhe maßgebliche Faktoren waren, kommt es bei den Sachversicherungen auf die Beitragssummen und die Provisionshöhe an.

Der vom Vermittler betreute Bestand im Sachbereich (SUH) belief sich beispielsweise in den fünf Jahren vor Vertragsende auf folgende Beitragssummen:

Jahr      Beitragssumme

2009     111.000 €

2010      120.000€

2011      150.000€

2012      160.000€

2013      110.000€

Summe : 651.000 €

geteilt durch 5 Jahre = 130.200 € durchschnittl.

(Wenn der Vertreter einen Bestand übernommen hätte, gilt : Zu Vertragsbeginn hat der Agenturinhaber dem Untervertreter einen Bestand z.B. mit einer Beitragssumme von 90.000,00 Euro übertragen. Dieser ist nach den „Grundsätzen” nach mehr als zehn Jahren zu einem Drittel berücksichtigungsfähig. Der nicht berücksichtigungsfähige Teil (2/3 von 90.000,00 Euro = 60.000,00 Euro) würden dann bei der Berechnung vom Jahresendbestand abgezogen werden.)

Die auf diesen Bestand von 130.200 € durchschnittlich gezahlten Bestandspflegeprovisionen ergeben sich aus der Multiplikation mit dem (durchschnittlichen) Bestandspflege-Provisionssatz des Untervertreters, im Beispiel 9 Prozent. Somit ergibt sich eine durchschnittliche Jahresprovision der letzten fünf Jahre von 11.718,00 €.

Im SUH-Bereich einschließlich Rechtschutz beträgt der spartenabhängig vorgesehene Prozentsatz für die Ermittlung des Ausgleichswertes 50 Prozent hiervon, also 5859,00 €.

Dieser Wert wird schließlich noch mit dem Faktor für die Laufzeit des Vertretervertrags (hier 12 Jahre: Faktor 3,0) multipliziert. Der nach den „Grundsätzen Sach” ermittelte Ausgleichsanspruch für den Bereich SUH beträgt somit 17.577,00 € (5859,00 € x 3,0).

Problem nicht gelöst

War ich doch vor einigen Tagen noch voller Freude darüber, wie einsichtig ein Vertrieb war, weil ihm die Datenverwendung und Datenweitergabe eines Kunden untersagt wurde!

Die AachenMünchener hat meine Freude über das Mögliche leider getrübt und scheint dies nicht zu befolgen.

Kürzlich wurde sie dazu aufgefordert, die Daten eines Kunden nicht mehr an ihre Vermittler weiterzugeben. Sie antwortete:

„Unser Vermögensberater hat diesen Vertrag vermittelt. Er enthält deshalb von uns allgemeine Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, die er für die Beratung und Betreuung des Kunden benötigt. Er hat nach dem Handelsgesetzbuch uns gegenüber sogar einen Anspruch auf diese Auskünfte.Ohne diese kann er seine vertraglichen Verpflichtungen wie z.B. der Bestandspflege nicht nachkommen. Wir werden daher den Vermögensberater weiterhin über Änderungen zum Vertrag informieren müssen“.

Direkt gesagt und … Problem nicht gelöst. Vielleicht empfiehlt sich doch lieber, den einsichtigeren Vertrieb anzusprechen. Es war übrigens die DVAG, die dem Ansinnen – in der anderen Sache – nachkommen wollte und die Kundenwünsche berücksichtigen wollte.

Falschberatung wegen S&K endete mit Vergleich

Vor dem Landgericht Hildesheim gab es in einem Verfahren unter dem Aktenzeichen  6 O 230/13 einen Vergleich.

Der Kläger begehrte Schadenersatz, weil ihm eine Beteiligung an dem S&K Investment Fond angedreht wurde. S&K befindet sich bekanntlich in der Insolvenz. Die Namensgeber für die Kürzel S&K befinden sich in Haft.

Der Kläger fühlte sich falsch beraten, da er angeblich über das Risiko des Totalverlustes nicht hingewiesen worden sei. Im Verhandlungstermin einigte man sich auf eine Schadenersatzzahlung von 11.000,00 €.

Gehst Du vor Gericht, wird sich weisen, dass Du den Entscheid nicht mehr erlebst

Carsten Maschmeyer und seine Neuvermählte – „Superweib“ – Veronica Ferres leiden noch immer. Sie wurden (und werden?) erpresst.

Seit Maschmeyer Anfang Jahr die Basler Bank J. Safra Sarasin wegen angeblichen Anlagebetrugs verklagte, wurde er mit deutlichen Worten schwiizerisch mit Drohbriefen überzogen.

„Gehst Du vor Gericht, wird sich weisen, dass Du den Entscheid nicht mehr erlebst“, schrieb man u.a..

Mehr dazu hier.

Versicherungsvertreter will sich Daumen versilbern lassen

BILD-Zeichnung: Unfall

(Das Foto stammt von Bild.online von Silke Bachmann)

Über einen spektakulären Fall berichtet heute die hochgelobte Bild.

Ein Pudel soll den Versicherungsvertreter angesprungen haben, dieser vornüber in die Kreissäge gefallen sein und danach fehlten plötzliche zwei Finger.

Am besten selbst mal lesen.

Einen schönen Wochenbeginn wünsche ich.