BGH: Consultants sind Einfirmenvertreter

Eine Klausel im Handelsvertretervertrag wird dem MLP – und vielleicht anderen Vertrieben auch – jetzt zum juristischen Verhängnis.

 „Der in einem Handelsvertretervertrag enthaltenen Bestimmung „Der Consultant darf während der Vertragszeit nur hauptberuflich für M. tätig sein und die M.-Dienstleistungen und die von M. freigegebenen Finanzprodukte vermitteln“ ist ein vertragliches Tätigkeitsverbot im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB zu entnehmen.“

BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – VII ZB 16/14

Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB gelten nach § 5 Abs.3 Satz 1 ArbGG nur dann als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92 a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben.

Zu dem genannten Personenkreis gehören Handelsvertreter, die vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen (…) und Handelsvertreter, denen dies nach Art und Umfang der verlangten Tätigkeit nicht möglich ist (…) Als Einfirmenvertreter kraft Vertrags ist ein Handelsvertreter insbesondere dann einzustufen, wenn ihm vertraglich untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden (…)….

Denn er ist – ähnlich wie ein hauptberuflich Angestellter – verpflichtet, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden, mit dem er den Handelsvertretervertrag geschlossen hat. Er kann die sich aus einer etwaigen nebenberuflichen Tätigkeit ergebenden Chancen nicht in gleicher Weise nutzen wie ein .. Mehrfirmenvertreter. Anders als dieser hat er nicht die typische Stellung eines selbständigen Kaufmannes. Er ist vielmehr wegen der hauptberuflichen Zuordnung zu einem Unternehmer von diesem abhängig und kann ebenso wie der in den Gesetzesmaterialien (…) genannte Einfirmenvertreter erwarten, dass seine Arbeit wenigstens so viel einbringt, als er zur Erhaltung seiner Existenz unumgänglich benötigt.

Weitere Voraussetzung dafür, dass Arbeitsgericht zuständig ist, ist, dass der Einfirmenvertreter in den letzten 6 Monaten vor Vertragsende weniger als 1000 € Provisionen bezogen hat. Um das zu prüfen, wurde das Verfahren an die Vorinstanz zurückgegeben.

Im Vertrag mit Swiss Life Select heißt es zuweilen: Der Handelsvertreter (HV) ist hauptberuflich tätig. Wenig später taucht in manchen Verträgen die Formulierung „ausschließlich“ auf.

Der OVB-Vertrag steht, dass der HV hauptberuflich tätig ist und ein paar Absätze später heißt es: „Der Finanzdienstleister (gemeint ist der HV) ist ständig damit betraut, …. für die OVB …… bestandsfähige Verträge zu vermitteln….

Der Vermögensberatervertrag der DVAG hat keine vergleichbaren Klauseln. Dies erklärt sich schon daraus, dass Vermögensberater auch nebenberuflich tätig sein können und dafür der gleiche Vertragstext dient.