Dezember 2014

Provisionen für den Honorarberater und Honorare für den Provisionsberater

Wenn ein neuer Paragraf etwas verbietet, heißt das noch lange nicht, dass der alte Paragraf etwas erlaubt – oder umgekehrt.

Bernd Mikosch von Fonds Professionell-Online hat sehr schön beschrieben, wie schwer sich die Gesetzgebung tun kann.

Das neue Honoraranlageberatungsgesetz schreibt 34h-Beratern (also Beratern nach § 34 GewO) vor, sich ausschließlich von ihren Kunden bezahlen zu lassen.

Und was ist mit den „alten“ 34f-Vermittlern? Wird ihnen jetzt verboten, Honorare in Rechnung zu stellen.

Nach einer Entscheidung des Bund-Länder-Ausschusses Gewerberecht dürfen die 34f-Vermittler beides.  „Sie können daher deutlich flexibler agieren als die „waschechten“ Honorarberater, also auch Mischmodelle anbieten“, so Mikosch.

BGH zum OLG-Urteil

Das Urteil des OLG Frankfurt vom 12.6.13 war Gegenstand einer Prüfung durch den BGH.

Dieser meinte, das OLG hätte insofern einen Fehler gemacht, als dass die Beklagte den Buchauszug vielleicht schon erfüllt hätte. Dieses wäre vorab zu prüfen gewesen. Die Beklagte hätte vorgetragen, dass sie eine CD mit allen Informationen zugeschickt hätte.

On die Entscheidung des OLG rechtskräftig ist, erschließt sich nicht aus der Website des OLG Frankfurt. Wegen der Höhe des Schadenersatzes wird sich aber wohl das Landgericht Frankfurt noch damit zu beschäftigen haben.

OLG Frankfurt bejaht Anspruch auf BOZ und Buchauszug

Urteil OLG Frankfurt 12.6.2013

„vorgehend LG Frankfurt, 25. November 2011, Az: 2-06 O 550/10, Teilurteil
nachgehend BGH, 20. Mai 2014, Az: VII ZR 187/13, Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision teilweise stattgegeben; im Übrigen Beschwerde gegen Nichtzulassung zurückgewiesen., Beschluss

 Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 6. Zivilkammer – vom 25.11.2011 (2/06 O 550/10) wird zurückgewiesen. Das Teilurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des nach dem Berufungsurteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

 

I.1

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Vermögensberatervertrag vom 07.12.1984 geltend. Er war bei der Beklagten zuletzt Betreiber der Direktion A. Der Vertrag erlaubte ihm die Erfüllung seiner vertraglichen Vermittlungsaufgaben u. a. in der Weise, dass er neue Vermögensberater oder Vertrauensleute mit vertraglicher Bindung nur an die Gesellschaft gewinnt. Ihm waren 17 Vermögensberater unmittelbar zu- bzw. untergeordnet. Mit Schreiben vom 01.08.2008 kündigte die Beklagte den Vermögensberatervertrag fristlos aus wichtigem Grund, die Direktion A wurde aufgelöst. Seit diesem Zeitpunkt war dem Kläger der Zugang zum Intranet der Beklagten verwehrt. Für Juli 2008 erhielt er noch eine Provisionsabrechnung, die als Saldo € 7.088,92 ausweist.

2

Gegenstand der Klage ist die Zahlung dieses Betrages sowie eines sog. Büroorganisationsleistungszuschusses in Hohe von € 22.380,00, die Erteilung eines Buchauszuges sowie die Abrechnung des Provisionskontos und die Erstattung

vorgerichtlicher Anwaltskosten; ferner die Erteilung einer Bescheinigung nach § 34 c Gewerbeordnung.

Die Beklagte hat widerklagend die Feststellung der Einstandspflicht des Klägers zusammen mit Herrn B für entstandene Schäden begehrt und die Kündigung damit begründet, dass der Kläger zusammen mit anderen Mitarbeitern ein vertragswidriges Schneeballsystem unterhalten habe, um hohe Provisionen herbeizuführen.

Das Landgericht, auf dessen Teilurteil zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes in vollem Umfang verwiesen wird, hat umfangreich Beweis erhoben und durch das angefochtene Teilurteil den Zahlungsansprüchen des Klägers entsprochen. Es hat ihm den begehrten Buchauszug zuerkannt und einen Anspruch auf Abrechnung des Provisionsrückstellungskontos zum 01.01.2009 bejaht; ferner Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten und die Aushändigung der benötigten Prüfberichte nach § 34 c der Gewerbeordnung für die Jahre 2007 bis 2009. Die Widerklage hat es abgewiesen, soweit sie den Kläger betraf.

Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird in vollem Umfang verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, soweit das Landgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat. Wegen der Berufungsangriffe im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 02.03.2012 (Bl. 1156 bis 1181 d. A.) nebst Anlagen und weiterer Berufungsschriftsätze Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.11.2011 aufzuheben, die Klage abzuweisen und hinsichtlich der Widerklage wie erstinstanzlich beantragt zu erkennen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angegriffene Urteil.

II.

 

Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg, denn das Teilurteil des Landgerichts ist zu Recht ergangen. Zu den Berufungsangriffen im Einzelnen:

1.

Das Landgericht hat dem Kläger mit Recht einen Zahlungsanspruch aus der Provisionsabrechnung vom 19.08.2008 (Anlage K6) zuerkannt. Die mit der Berufung weiter verfolgte Auffassung, dem Kläger stehe weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Auszahlungsanspruch zu, kann nicht geteilt werden. Soweit die Berufung darauf verweist, dass der Kläger wegen der fristlosen Kündigung keinen Anspruch auf Vorfinanzierung seiner Provision habe, ist darauf hinzuweisen, dass die fristlose Kündigung vom Landgericht mit Recht für unwirksam erachtet worden ist. Der ausführlichen Beweiswürdigung des Landgerichts tritt das Berufungsgericht ausdrücklich bei. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Hierzu ist lediglich zu bemerken, dass der von der Beklagten aufgegriffene Bericht des Klägers über rückforderungsfreie Sonderleistungen nicht mit einer Kenntnis eines „Schneeballsystems“ bzw. von Unregelmäßigkeiten gleich gesetzt werden kann.

Die von der Beklagten herangezogene Erklärung, die der Kläger aufgesetzt hat (Anlage 3, Bl. 1194 d. A.) rechtfertigt genauso die Schlussfolgerung, dass der Kläger etwaige Unregelmäßigkeiten gerade unterbinden wollte und nicht billigte. Eine solche Schlussfolgerung ergibt sich insbesondere dann, wenn man die von der Beklagten zitierte Aussage des Zeugen Z1 hinzunimmt. Hinsichtlich dessen Aussage ist im Protokoll vom 04.02.2011 (dort S. 18) folgendes protokolliert:

„Wenn Herr C den Verdacht hatte, dass die Erklärung möglicherweise nicht zutreffend war, hat er in die Struktur hereingerufen und eine Finanzanalyse abgefordert.“

Dieses Zitat spricht gerade dafür, dass der Kläger Unregelmäßigkeiten nicht billigte bzw. hinnehmen wollte; ferner wird daraus deutlich, dass er auch Kontrollen und Plausibilitätsüberprüfungen durchführte.

Soweit die Würdigung der Aussagen der Zeugen Z2 und Z3 betroffen ist, setzt die Beklagte lediglich ihre eigene Würdigung anstelle derjenigen des Landgerichts. Rechtsfehler des Landgerichts bei der Würdigung der Aussagen ergeben sich daraus nicht.

Soweit die Beklagte letztlich auf die zu den Akten gereichten Anlagenkonvolute verweist, die das Landgericht nicht näher untersucht habe, soll sich daraus ein besonders hohes Provisionsvolumen bzgl. der Verträge ergeben, die Mitarbeiter abgeschlossen haben. Irgendwelche zwingenden Schlussfolgerungen lassen sich aus diesem Zahlungsverhalten jedoch nicht herleiten, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Stornoquote im Bereich des Klägers im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Stornierungen nicht ungewöhnlich war. Sie belief sich auf 17% bezogen auf den Umsatz.

Da die Unwirksamkeit der Kündigung nicht festgestellt werden konnte, kam auch der vertragliche Vorfinanzierungsanspruch für die Provisionen nicht in Wegfall. Auch wenn die Beklagte darauf verweist, dass nach der Abrechnung vom 19.08.2008 weitere Abrechnungen erfolgt seien, bleibt es dabei, dass der Saldo aus der Abrechnung vom 19.08.2008 anerkannt wurde. Er ist also das Ergebnis eines periodischen Rechnungsabschlusses. Dass sich an diesen Provisionen nachträglich etwas geändert hätte, ist nicht dezidiert vorgetragen oder ersichtlich.

2.

Der Kläger hat ferner Anspruch auf Zahlung des Büroorganisationszuschusses. Die Beklagte verweist zwar darauf, dass es sich um freiwillige Leistungen handele, die ein ungekündigtes Vertragsverhältnis voraussetzen; die ausgesprochene fristlose Kündigung ist indessen nicht wirksam (s. o.) und der Büroorganisationszuschuss ist verdient, weil er sich nach den Umsätzen des Vorquartals berechnet, in welchem der Kläger noch voll gearbeitet hat. Nach unwidersprochener Angabe des Klägervertreters im Verhandlungstermin unterlag dieser Zuschuss keiner Zweckbindung, so dass auch aus diesem Grund kein Recht der Beklagten auf Verweigerung des Zuschusses ersichtlich ist.

3.

Das Landgericht hat dem Kläger mit Recht einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2008 zuerkannt.

Soweit die Berufung beanstandet, der Klageantrag sei bereits unzulässig, weil er die Formulierung „… mindestens folgende Angaben“ enthalte, kann dem nicht gefolgt werden. Aus der Verwendung des Begriffs „mindestens“ wird deutlich, dass es der Beklagten unbenommen bleibt, freiwillige Mehrangaben zum Verständnis des Buchauszuges zu machen.

Soweit die Beklagte in materieller Hinsicht einwendet, der Begriff „Kunden des Klägers“ sei gerichtlich nicht überprüfbar, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Begriff bezieht sich auf die Kunden, die der Kläger selbst betreute oder die ihm strukturell zugeordnet waren. Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, ob der Kläger in eigener Person nach Ausspruch nach Kündigung noch Kunden akquiriert hat. Zu den weiteren Einwänden der Beklagten ist zu sagen, dass der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges ein unbeschränkbares Recht des Handelsvertreters ist, welches auch nach Vertragsende noch besteht und nur dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn mit weiteren Provisionsansprüchen nicht zu rechnen ist. Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden.

Soweit die Beklagte auf eine unzulässige Häufung der Stufenanträge zu Ziff. 2 a und 3 b hinweist, ist anzumerken, dass diese Anträge im vorliegenden Berufungsverfahren nicht anhängig sind.

4.

Der Kläger hat Anspruch auf Abrechnung des Provisionsrückstellungskontos zum 01.01.2009. Zwar hat die Beklagte Erfüllung eingewandt und auf eine zu den Akten gereichte Abrechnung verwiesen (K14); diese betrifft jedoch nicht den Abrechnungszeitraum 01.01.2009. Das Landgericht hat überdies unangegriffen festgestellt, dass die Beklagte für das dritte und vierte Quartal 2008 nicht abgerechnet hat.

5.

Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht die vorgerichtlichen Anwaltskosten zuerkannt, denn es kommt nicht darauf an, ob die Parteien zunächst nur über ihre Anwälte korrespondiert haben. Das Landgericht hat den Erstattungsanspruch zutreffend auf §§ 280 Abs. 1, 241 BGB gestützt, weil eine unberechtigte fristlose Kündigung zugleich eine positive Forderungsverletzung darstellt.

6.

Letztlich kann der Kläger von der Beklagten auch die geforderten Prüfberichte nach § 34 c der Gewerbeordnung verlangen. Grundsätzlich sieht nämlich § 16 MaBV auch dann einen Bericht bzw. eine Erklärung vor, wenn keine dahingehende Tätigkeit ausgeübt wurde. Der Kläger hat außerdem im Jahre 2008 jedenfalls bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung für die Beklagte gearbeitet. Die Beklagte kann in diesem Zusammenhang nicht auf die fristlose Kündigung abstellen, die die Mitgliedschaft im Verband zur Folge gehabt haben soll, denn die Kündigung war (s. o.) unwirksam. Die Beklagte kann den Kläger auch nicht auf seinen Steuerberater verweisen, der nunmehr anstelle der Beklagten für das Testat sorgen müsse. Denn der Steuerberater des Klägers ist nicht im Stande, die Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten zu testieren. Der Kläger ist daher nach wie vor darauf angewiesen, dass er den Prüfbericht gem. § 34 C Gewerbeordnung von der Beklagten zur Verfügung gestellt bekommt.

7.

Da die fristlose Kündigung der Beklagten nicht wirksam ist und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger ein „Schneeballsystem“ initiiert, gefördert oder gebilligt hätte, musste auch die Widerklage der Beklagten auf Feststellung einer entsprechenden Einstandspflicht des Klägers ohne Erfolg bleiben.

Ergänzend wird bezüglich aller Punkte auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.“

OLG Frankfurt: Verwaltungsboni nicht ausgleichspflichtig

Das OLG Frankfurt wies kürzlich eine Berufung zurück, in der ein Handelsvertreter sog. Verwaltungsboni im rahmen seines Ausgleichsanspruchs angerechnet haben wollte. Danach werden „Zuschüsse und sonstige Vergütungen des Versicherungsunternehmens, wie z.B. Bürozuschüsse, Ersatz von Porti, Telefon und Reklameaufwendungen“ beim Ausgleichsanspruch nicht berücksichtigt.

Dazu das Gericht vorab in einem Beschluss:

beabsichtigt der Senat, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat….
 Die Klägerin, eine ordentlich gekündigte Versicherungsvertreterin, macht auf der Grundlage der Grundsätze-Sach einen Anspruch wegen Handelsvertreterausgleichs geltend. Sie hat erstinstanzlich der Berechnung des Ausgleichswerts gemäß Abschnitt I der Grundsätze einerseits sogenannte DD-Provisionen zugrunde gelegt, die die Beklagte für Verlängerungen von Einzugsermächtigungen gezahlt hatte (1.733,80 € Jahresdurchschnittswert entsprechend 2.600,70 € Ausgleichsanspruch) und andererseits einen ihr als Landesdirektorin gezahlten monatlichen Verwaltungsbonus (30.129,40 € Jahresdurchschnittswert entsprechend 45.194,10 € Ausgleichsanspruch). Von dem Gesamtbetrag (45.194,10 € + 1.733,80 €) hat sie eine von der Beklagten auf den Ausgleichsanspruch erbrachte Zahlung von 2.871,60 € abgesetzt.
 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Verwaltungsbonus sei Teil der Brutto-Jahresprovision und damit der Ausgleichsberechnung nach den Grundsätzen-Sach zugrunde zu legen.
 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Grundsätze-Sach seien nicht heranzuziehen, weil sie nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur Schätzungsgrundlage seien, die keine Anwendung finde, wenn das Fehlen eines gesetzlichen Anspruchs festzustellen sei. Der Verwaltungsbonus sei jedenfalls von den zu berücksichtigenden Provisionen nach Abschnitt I 4 der Grundsätze auszunehmen.
 Das Landgericht hat nach Verhandlung vor der vollbesetzten Kammer durch die Vorsitzende allein die Klage abgewiesen, weil der Klägerin auf gesetzlicher Grundlage kein Ausgleichsanspruch im Umfang des gezahlten Verwaltungsbonus zustehe, denn dieser sei keine Vergütung für die Vermittlung für Vertragsverlängerungen oder Vertragserweiterungen, sondern nach den getroffenen Vereinbarungen Entgelt für die Verwaltung und Betreuung des Kundenstamms, auf das ein Ausgleichsanspruch nicht gestützt werden könne. Für die DD-Provisionen sei eine weitere Ausgleichszahlung nicht geschuldet, weil deren Ausgleichsbetrag unter der bereits erbrachten Zahlung der Beklagten liege und die Klägerin wegen der in 2001 erfolgten Aufhebung der diesbezüglichen Vereinbarung keinen Anspruch habe.
 Die Klägerin wendet mit ihrer Berufung ein, das Urteil sei nicht von dem berufenen gesetzlichen Richter gefällt worden und könne deshalb keinen Bestand haben. Der Verwaltungsbonus sei jedenfalls auch Vergütung für die Vermittlung von Folgeaufträgen und die Grundsätze-Sach nähmen hinsichtlich der Abgrenzung zur Vergütung für Verwaltungstätigkeiten in Abschnitt I 3 eine Pauschalierung vor. Auf die Bezeichnung der Vergütung könne es für ihre Einordnung nicht entscheidend ankommen.
 Die Beklagte verteidigt das Urteil.
 Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig eingelegt und gerechtfertigt worden.
Die Berufung hat aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil nicht auf einem Rechtsfehler iSd. § 513 Abs.1 ZPO beruht und eine andere Tatsachenlage im Berufungsverfahren entweder nicht festzustellen ist oder für die Entscheidung ohne Bedeutung bleibt.
Der Klägerin steht jedenfalls kein weiterer Anspruch aus § 89b Abs.5 Satz 1, Abs.1 HGB auf Handelsvertreterausgleich zu, als die Beklagte bereits hierauf Zahlung geleistet hat, nämlich im Umfang von 2.871,60 €, sodass dahin stehen kann, ob die Klägerin aus den DD-Provisionen nach Maßgabe der Grundsätze-Sach berechtigt sein kann. Denn der sich daraus ergebende Anspruch würde den Zahlbetrag nicht übersteigen. Folgerichtig geht die Berufung der Klägerin auf die DD-Provisionen auch nicht mehr ein.
Die Klägerin kann keinen Ausgleich auf der Grundlage der erhaltenen Zahlungen verlangen, die die Parteien mit „Verwaltungsbonus“ bezeichnen. Die Grundsätze-Sach, die nach der Entscheidung des BGH vom 23.11.2011 (VIII ZR 203/10 – NJW-RR 2012, 674, zu Senat 5 U 101/09) gemäß § 287 ZPO Schätzungsgrundlage sein können, tragen einen höheren Anspruch der Klägerin nämlich nicht, weil die Verwaltungsboni dem Ausgleichswert nach Abschnitt I 4 nicht zugrunde zu legen sind. Danach sollen „Zuschüsse und sonstige Vergütungen des Versicherungsunternehmens, wie z.B. Bürozuschüsse, Ersatz von Porti, Telefon und Reklameaufwendungen“ unberücksichtigt bleiben. Der Senat sieht die Verwaltungsboni als solche Zuschüsse, wobei man der Klägerin zugestehen muss, dass die gewählte Bezeichnung der Vergütung für deren Einordnung nicht entscheidend sein kann, wenn sie auch im Rahmen der Auslegung mit zu berücksichtigen ist. Dass ein Zuschuss für Verwaltungstätigkeiten vorlag, ergibt nicht nur dessen Bezeichnung, sondern auch der vereinbarte Abgeltungsinhalt. In Anlage 1 zum Landesdirektorenvertrag (Anl. K 2) ist vereinbart worden, als die Boni als „Vergütung für die Verwaltung des Kundenbestands“ gezahlt werden sollten. Ihre Zahlung war mit der Verpflichtung verbunden, die Bestandskunden halbjährlich aufzusuchen. Die Berechnungsstruktur deutet dahin, dass überhaupt keine Provision vorlag, denn die Höhe richtete sich nicht nach den einzelnen Verträgen im Bestand der Klägerin, sondern war nur nach dem Halbjahresbestand an Prämien in drei Gruppen eingeteilt, nämlich bis 500.000,00 €, bis 599.999,00 € und über 600.000,00 €.
Eine Heranziehung der Rechtsprechung zur Berechnung des gesetzlichen Anspruchs, an der sich die Grundsätze pauschalierend orientieren, führt zu keinem anderen Ergebnis. Mehrfach hat der BGH entschieden (zuletzt BGH vom 23.11.2011, wie oben, Rz. 30; auch BGH Vom 22.12.2003, VIII ZR 117/03- MDR 2004, 402), dass der Verlust von Verwaltungsprovisionen, also von Vergütungen für die Bestandspflege und Kundenbetreuung, nicht zum Ausgleich berechtigt. Hier hatten die Parteien aber vereinbart, dass der Bonus genau dies abgelten soll.
 Für eine schätzungsweise Heranziehung der Grundsätze-Sach besteht ohnehin nach § 287 Abs.2 ZPO iVm. § 287 Abs.1 ZPO keine rechtliche Grundlage, weil die Höhe des Ausgleichsanspruchs, wie dort vorausgesetzt, nicht streitig ist. Vielmehr steht fest, dass die Klägerin auf der Grundlage des § 89b Abs.1 HGB keinen Ausgleich aus den gezahlten Verwaltungsboni beanspruchen kann. Es entspricht, wie zuvor ausgeführt, ständiger BGH-Rechtsprechung (vgl. zuletzt vom 23.11.2011, wie oben, Rz. 30), dass solche Provisionen ausgleichsrechtlich irrelevant sind, die für Tätigkeiten wie Bestandpflege und Kundenbetreuung gezahlt werden.

Makler haben nur bedingten Auskunftsanspruch

Der Makler ist kein Handelsvertreter.

„Der Handelsmakler unterscheidet sich vom Handelsvertreter durch das Fehlen einer ständigen Betrauung durch den Unternehmer. Betrauung bedeutet Beauftragung im Sinne eines Dienstvertrages mit Geschäftsbesorgungscharakter, aus dem sich für den Vertreter eine Pflicht zum Tätigwerden ergibt. Ständig meint eine auf Dauer angelegte Bindung, die mehr ist als eine bloß langfristige Geschäftsbeziehung.

Diese Pflicht zum Tätigwerden gegenüber einem Unternehmer hat der Makler nicht.“ –

So fasste es einmal das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 22.12.2011 unter dem Aktenzeichen I-16 U 133/10 zusammen. Daraus ergeben sich eine Reihe von Konsequenzen:

Dem Makler steht kein Buchauszug gemäß § 87 c Abs. 2 HGB zu.

Auskunft könnte er dennoch verlangen. Anspruchsgrundlage wäre dann § 242 BGB – Treu und Glauben.

Ein Auskunftsanspruch besteht nach Auffassung des Gerichtes jedoch nur dann, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, d.h. ohne billig belastet zu sein, zu geben vermag.

Gemäß § 100 HGB ist der Makler übrigens verpflichtet, ein Tagebuch zu führen.

Sämtliche Informationen, die der Makler zur Berechnung seiner Courtageansprüche benötigt, könnte er sich mit geringem Aufwand beschaffen, auch mit Hilfe der Versicherungsnehmer, da diese seine Kunden sind.

Wenn der Versicherungsnehmer das Informationsinteresse des Versicherungsmaklers vorrangig zu erfüllen hätte, ständen dem Makler keine Auskunftsansprüche gegen das Versicherungsunternehmen zu.

Verjährung

Das Wort Verjährung ist für den Anwalt eines der unangenehmsten Fachbegriffe, insbesondere dann, wenn sich die Gegenseite darauf beruft.

Die normale Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Ausnahmsweise hatte der BGH kürzlich bei Klagen auf Rückzahlung von Kreditsachbearbeitungsgebühren 10 Jahre angenommen, weil die Rechtslage ja bisher unklar war.

Das ist aber eine absolute Ausnahme.

Alle Ansprüche, die im Jahre 2011 entstanden sind, drohen am 31.12.2014 zu verjähren. Dies betrifft z.B. Provisionsansprüche, Ansprüche auf Erteilung eines Buchauszugs für 2011, Rückforderung von Softwarepauschalen u.s.w..

Ein Anschreiben an das Unternehmen genügt nicht, um die Verjährung zu verhindern. Erforderlich ist, dass bis zum 31.12. Klage erhoben wird oder ein Mahnbescheid beantragt wird.

Neues von S&K oder: Der Sprung mit weitreichenden Folgen

Landgericht in Frankfurt: Sturz aus etwa sechs Metern Höhe

Am letzten Mittwoch im Landgericht Frankfurt zeigte eine Richterin, aus welchem Zimmer einer der Gebrüder S&K, nämlich Stephan Schäfer, sprang, um sich den juristischen Folgen seiner Betrügereien zu entziehen. Das war vor etwa einem Jahr. Mittlerweile dürfte er genesen sein. Er hatte die Höhe falsch kalkuliert und trug schwere Verletzungen davon.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte nun darüber zu entscheiden, ob die Untersuchungshaft aufgehoben wird. Es entschied: Beide bleiben drin.

FondsOnline : „Das Gericht sieht eine Fluchtgefahr. Die Haft wurde auch für vier weitere Beschuldigte in dem S&K-Skandal verlängert. Ein weiterer Beschuldigter wurde gegen Zahlung einer Kaution in Höhe von 100.000 Euro auf freien Fuß gesetzt. Es handelt sich um einen 50-jährigen Rechtsanwalt.“

Offensichtlich hat sich Schäfer mit seinem Sprung gleich zweimal verkalkuliert: Er hatte die Fallhöhe falsch eingeschätzt und er hatte die Folgen, dass man ihm in Zukunft Fluchtgefahr unterstellen wird, ebenso „übersehen“.

Das Verfahren soll bald beginnen. 10.000 Anleger sollen um 200 Mio € geprellt worden sein.