Februar 2015

Mitarbeiter der Finanzbranche gehen fremd

Die Finanzdienstleistungsbranche kämpft um ihren Ruf. Der Beruf des Versicherungsvermittlers leidet chronisch unter seinem schlechten Ansehen.

Als ich gestern die Weltonline aufschlug, dachte ich erst, dass der schlechte Ruf wieder einmal bestätigt wird. Nach dem ich die Überschrift las, glaubte ich, einen Fachbericht über die Finanzdienstleistungsbranche zu lesen. Denn es wird ja immer wieder gemunkelt, dass der eine oder andere Berater heimlich für ein fremdes Unternehmen vermitteln würde.

Weit gefehlt: Die Welt meinte eher den Seitensprung im klassischen Sinne. Ventillösung mal anders, dachte ich und las weiter.

Allen ein schönes Wochenende!

Sparkasse Marburg-Biedenkopf zufrieden

Während andere jammern, freut sich die Sparkasse Marburg-Biedenkopf über gute Ergebnisse. „Die Bilanzsumme kletterte im Vergleich zum Vorjahr um 47,4 Millionen Euro oder 1,5 Prozent auf rund 3,22 Milliarden Euro“, schreibt die Oberhessiche Presse.

Der Marburger Sparkassenvorstandsvorsitzende Andreas Bartsch erklärte die aktuellen Entwicklungen gegnüber der OP, schoss aber – zumindest verbal – weit über das Ziel hinaus. Stolz sei er, sagte er. Um die Bestimmungen und Regularien der Behörden zu erfüllen, müssten Sparkassen genauso wie Großbanken viel Zeit, Kosten und Personal investieren, heißt es weiter in der OP. Die OP weiter:  „Das trifft uns und die Genossenschaftsbanken besonders“, kritisierte Bartsch, denn diese heimischen Kreditinstitute würden risikoarme Geschäftsmodelle entwickeln und diesen den Bedürfnissen und Zielen der Menschen in der Region anpassen. „Im Unterschied zu den Schattenbanken und Drückerkolonnen wie der DVAG“, sagte Bartsch.

Wegen dieser Aussage, mit der Bartsch einen Mitbewerber diffamierte, erhielt er zu Recht eine Unterlassungsverfügung. Unlauter handelt gemäß § 4 Nr. 7 UWG, wer „die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft“.  Herr Bartsch wird gut beraten sein, der Unterlassensaufforderung nachzukommen.

MLP auf Talfahrt

Die Branche blickt gespannt auf die Umsatzzahlen der großen Vertriebe im Jahre 2014. Die Prognose: Es geht allgemein bergab.

Das erste Bekenntnis gab MLP ab.  Statt erhoffter 50 Millionen Plus konnte man für 2014 lediglich einen gewinn von 39 Mio € verbuchen.

Dennoch: Die Gesamterlöse 2014 stiegen laut MLP auf 531,1 Millionen Euro (2013: 499 Millionen Euro), allerdings auch die Verwaltungskosten von 250,6 auf 256,8 Millionen Euro.

Erdrutschartig ging es mit der MLP-Aktie bergab: „Im Herbst des Jahres 2000 notierten die Anteilscheine bei 172 Euro, dieser Tage sind sie noch rund 3,50 Euro – nie war das Papier weniger wert“, so die Welt. Dies bedeutet ein Minus von 98 Prozent.

Nach der Auskunft kommt der Schadenersatz

Verhält sich ein Vermittler vertragswidrig, hat der Vertrieb einen Anspruch auf Schadenersatz.

Um diesen Schadenersatz ausrechnen zu können, gehen viele Vertriebe im Wege einer so genannten Stufenklage vor.

Auf der ersten Stufe verlangen sie die Auskunft über die Geschäfte, die bei einer fremden Firma vermittelt wurden. Auf der zweiten Stufe errechnet man dann den Schadenersatzanspruch, der sich aus dieser Auskunft ergibt.

Vermittelt jemand 10 Verträge bei einem anderen Unternehmen, so könnte der Vertrieb behaupten, dass diese 10 Verträge eben auch hätten über ihn vermittelt werden können und dann hätte er entsprechende Provisionsgewinne gemacht.

Nunmehr sucht ein Vertrieb einen Alternativweg. Wenn feststeht, dass jemand pflichtwidrig gehandelt hat, wird der Schadenersatz nunmehr abstrakt errechnet. Dies bedeutet, dass man nicht mehr die einzelnen fremdvermittelten Verträge berechnet. Vielmehr berechnet man jetzt einen pauschalen Umsatzrückgang für den Zeitraum, in dem das passiert ist. Werden z.B. bei dem Vertrieb gar keine Verträge mehr eingereicht, so könnte unterstellt werden, dass die Tätigkeit gänzlich eingestellt wurde.

In dem Fall hat der Vermittler einen Schaden zu ersetzen, der dem Provisionsausfall entspricht, den der Vertrieb wegen der Untätigkeit erlitten hatte.

Diese Alternativlösung wurde kürzlich vor einem Landgericht kontrovers diskutiert. Das Gericht meinte dazu in einem ersten Hinweis, dass dieser abstrakte Schaden mit der Stufenklage ja nichts zu tun hätte. Schließlich wäre man zur Berechnung dieses Schadens ja nicht auf die Auskünfte auf der ersten Stufe angewiesen. Denn diesen Schaden hätte man auch ohne Auskunft geltend machen können. Das Gericht wollte dies – zunächst – als neuen Antrag werten, der dann auch in Hinblick auf eine Verjährung zu prüfen wäre.

Eine Entscheidung ergib noch nicht.

DVAG mit neuer Strategie gegenüber IHD

Die DVAG ändert ihre Strategie.

Nachdem die DVAG von der Gründung der Unabhängigen Interessenvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V. erfahren hatte, reagierte sie mit Kündigungen. U. a. wurde dem Vorstandsmitglied Klaus Krüger aus Berlin die fristlose Kündigung des Vermögensberatervertrages ausgesprochen.

Bekanntlich hatte die DVAG zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach die Unabhängige Interessensvertretung sich in ihrem Namen nicht mehr mit „DVAG“ schmücken dürfe. Diese Einstweilige Verfügung wurde dann vom Landgericht Frankfurt nach mündlicher Verhandlung wieder aufgehoben. Die DVAG hatte sich gegen diese Entscheidung nicht mehr weiter zur Wehr gesetzt.

Anfang des Jahres 2015 ist dann ein Vermögensberater, Herr Thomas Noske, dem Verein IHD beigetreten. Thomas Noske ist Regionaldirektor und zudem ein sogenanntes AS-Club-Mitglied.

In dem DVAG- Blog schrieb die DVAG am 06.11.2010 über den AS-Club in Pannonia:

„Es sind unsere erfolgreichsten Vermögensberater: Die Mitglieder des von uns sogenannten AS-Clubs, die sich jedes Jahr im November für 4 Tage in Pannonia… treffen. Weit über 200 sind es inzwischen, jedes Jahr werden es mehr.“

Wie nunmehr aus näheren Kreisen zu erfahren ist, gibt es inzwischen weitere IHD-Sympathisanten im erfolgreichsten DVAG-Club, dem AS-Club.

Würde die DVAG allen Vereinsmitgliedern oder Vereinssympathisanten kündigen, könnte dies für die DVAG weitreichende Folgen haben. Zu denken ist da beispielsweise an Ausgleichsansprüche gemäß § 89 b HGB.

Darin, dass dem Vermögensberater Noske bisher nicht gekündigt wurde, kann schon eine Strategieänderung der DVAG zu vermuten sein. Vielleicht ist das als ersten Ansatz zu sehen, dass die DVAG sich gegenüber der IHD öffnet. Und wer weiß? Vielleicht gibt es auch mal eine Einladung mit anschließendem Gespräch, wie es das seinerzeit auch bei der Kollegialen Vereinigung der Allfinanz Deutschen Vermögensberatung e.V. gegeben hat.

FVD mit DVAG verschmolzen

Die FVD Gesellschaft für Finanzplanung und Vermögensberatung Deutschland GmbH ist gemäß Verschmelzungsvertrag vom 1.4.2014 von der Deutsche Vermögensberatung AG DVAG als übernehmenden Rechtsträger mit dieser verschmolzen.

Übersetzt heißt dies: Die FVD gibt es als solche nicht mehr, die Verträge werden entsprechend dem Verschmelzungsvertrag mit der DVAG weitergeführt.

Die Richterin, die nicht rechnen kann oder Promille, wo man auch hinsieht

Ich habe gerade eine Berufungsbegründung geschrieben. Ein Vermögensberater wurde zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verurteilt. Um keine berufsrechtlichen Schwierigkeiten zu bekommen, werde ich nicht verraten, um welches Gericht es sich handelt.

Dabei hat die Richterin sich mit 22 und 24 Promille auseinandergesetzt…. zumindest versucht. Sie meinte, wenn bei der Stornoberechnung 22 Promille berechnet würden, müsste der Vermögensberater weniger zurückzahlen, als wenn die Stornoberechnung mit 24 Promille durchgeführt worden wäre.

Die Richterin ist trotz einfacher Beispielrechnungen, die ich vorgenommen hatte, zu diesem Ergebnis gekommen und dabei geblieben. Ein Gutachten wollte sie nicht einholen. Das braucht man doch nicht – man kann es doch selbst. Eitelkeit lässt grüßen.

So formulierte sie folgende Begründung:

„Darüber hinaus ist die Klageforderung jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt auch nicht überhöht. Die Klägerin fordert nach ihrem eigenen Vortrag konsequent lediglich 22 Promille für Verträge zurück in denen sie 22 Promille vorausgezahlt hat. Die Klageforderung ist damit allenfalls zu niedrig angesetzt, wenn eine Promillesatz von 24 zur Anwendung kommen sollte. Das Argument, dass die Klageforderung geringer zu sein habe, da das Habensaldo des Provisionskontos insgesamt höher anzusetzen sei, wenn der richtige Provisionssatz abgerechnet worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Dies ist nicht substantiiert dargelegt.“

Dabei hatten wir einfache Rechenbeispiele gezeigt:

Wird ein Vertrag nach der hälftigen Vertragslaufzeit gekündigt, so ständen dem Vermittler bei 24 Promille davon die Hälfte, also 12 Promille zu. Bei 22 Promille wären dies nur 11 Promille.

Bei einer Versicherungssumme von 10000 € wären dies 120 €, bzw. 110 € bei dem niedrigeren Promillewert. Wenn es einen Vorschuss von  150 € geben hätte,

hätte man also bei 24 Promille 30 € zurückzahlen müssen,

und bei 22 Promille wären dies 40 €.

Liebe Richterin, 30 ist weniger als 40, auch wenn es Promille sind. Zu viel Promille kann durchaus zu Verwirrungen führen. Und das nicht nur zur Karnevalszeit.

So geht es nicht

Am 26.02.2014 wies das Amtsgericht Frankfurt eine Klage auf Rückzahlung der Softwarepauschale zurück.

Die DVAG sollte 1.941,85 € auszahlen. Das Gericht dazu: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Softwarepauschale. Unabhängig davon, dass auch hier die selbstständige Geltendmachung der einzelnen Beträge unzulässig sein dürfte, weil auch die Nutzungsbeträge für die Nutzung der Softwarepauschale das Kontokorrent eingestellt werden, ist die Forderung auch deshalb unbegründet, weil die Klägerin hinsichtlich ihrer Behauptung, die Software wäre zur Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlich gewesen, beweisfällig geblieben ist. Zwar verpflichtet § 86 a Abs. 1 HGB die Unternehmer, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen und auch Softwareprodukte zur Verfügung zu stellen. Allerdings geht das nur für Arbeitsmittel, die für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich sind. Zu dem gemäß § 86 a Abs. 1 HGB (kostenlos) vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Unterlagen gehören deshalb nur die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers benötigt, um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 04.05.2011 Aktenzeichen VIII ZR 10/10). Ein Beweis hat die Klägerin hierfür nicht angeboten.

 

Dieses Urteil belegt in treffender Weise, wie man es nicht machen soll!

LG Tübingen und die Rechtsprechung zur Stornobekämpfung

Am 11.04.2014 entschied das Amtsgericht Tübingen, dass Provisionsvorschüsse nicht zurückgezahlt werden müssen, wenn die Nachbearbeitung nicht ausreichend ist.

Dem schloss sich nunmehr das Landgericht Tübingen mit Beschluss vom 02.02.2015 an und führte wie folgt aus:

Der Kammer sind von der Klägerin zitierten Urteile des Landgerichts Tübingen bekannt. Sie begründen jedoch weder eine Bindungswirkung noch das Bedürfnis, die Rechtsprechung des Landgerichts Tübingen mit Blick auf die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen zu vereinheitlichen. Gleiches Ergebnis gilt für die von der Klägerin angeführten aktuellen Entscheidungen der Landgerichte München II und Ulm. Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, von ihrer ständigen Rechtsprechung hinsichtlich der Nachbearbeitungsbemühungen des Unternehmens abzuweichen. Soweit die Klägerin die Anforderung der Kammer als nicht nachvollziehbar bezeichnet und ihre diesbezüglichen Ausführungen – insbesondere in der Berufungsbegründung vom 17.07.2014 – verweist, geht dies fehl. Die Kammer hat keineswegs gerügt, dass das von der Klägerin entwickelte kombinierte Erinnerungs- Mahn- und Kündigungsverfahren grundsätzlich unzureichend ist. Unzureichend ist vielmehr, dass sich die Klägerin darauf beschränkt, dieses Verfahren im Allgemeinen darzustellen und pauschal zu behaupten, es immer – also auch im Fall der Klageforderung nach sich ziehenden stornierten Verträge – anzuwenden. Daran ändert die der Berufungsbegründung beigefügte tabellarische Übersicht nichts, mit der exemplarisch für die darin benannten Versicherungsnehmer die von der Klägerin zur Stornobekämpfung ergriffenen Maßnahmen aufgezeigt werden sollen. Die Vorlage dieser Übersicht und deren schriftsätzliche Erläuterung setzen jedoch den von der Klägerin zu verlangenden substantiierten Vortrag nicht. Es ist auf dieser Grundlage zwar durchaus selbsterklärend, dass diejenigen Verträge nachbearbeitet worden sein sollen, die in der entsprechenden Spalte der Übersicht die Bemerkung „Herabsetzung“ aufweisen. Dass es dafür zu Gesprächen und einer Verständigung zwischen den jeweiligen Versicherungsnehmer und einen von der Klägerin beauftragen Mitarbeiterin gekommen sein muss, versteht sich von selbst. Zivilprozessualen Anforderungen genügt dies aber nicht. Den Beklagten mögen derartige Übersichten aus seiner Tätigkeit für die Klägerin vertraut sein. Dessen ungeachtet sind die konkreten Nachbearbeitungsbemühungen der Klägerin hieraus gerade nicht ersichtlich, sodass sich der Beklagte hierzu nicht einlassen kann und muss.

Schleichwerbung

Monitor berichtete am 5.2.15 über Schleichwerbung – in Büchern.

Dabei nahm es auch ein Buch von oder mit Reinfried Pohl sen. unter die Lupe. „Autor ist kein Geringerer als der Biograf der Bundeskanzlerin“ Hugo Müller- Vogg berichtet Monitor. Fast bescheiden ist der Buchtitel: Reinfried Pohl – Der Doktor, der Kämpfer, der Sieger.

Der Fernsehbeitrag hatte übrigens eine denkwürdige Vorgeschichte.

Die Fernsehberichterstatter baten mich zunächst darum, Personen  zu benennen, die möglicherweise eine Aussage vor laufender Kamera zu diesem Thema machen wollten. Man entschied sich jedoch dann dafür, wohl aus dem eigenen Repertoire, offensichtlich auf eine ältere Namensliste, zuzugreifen. Amüsanter Weise stand auf dieser Namensliste eine ehemaliger Vermögensberater, den auch ich kannte und der mich sofort informierte. Er erhielt dann kurze Zeit später Besuch vom Kamerateam.

Zu meiner Überraschung gefielen dem Kamerateam die Aussagen dieses ehemaligen Vermögensberaters nicht. Dieser hatte nämlich eine sehr differenzierte Meinung und neigte nun gar nicht dazu, die von den Redakteuren wohl erhoffte Meinung irgendwie zu bestätigen. Auch war er nicht bereit, irgendeinen Gefühlsausbruch zu zeigen, der einer vorgefertigten Meinung hätte Vorschub leisten können.

Offenkundig war er der DVAG gegenüber in einigen Punkten zu positiv eingestellt, so dass es zwischen Redakteur und dem Interviewpartner zu einem Streit kam, infolgedessen sich das Kamerateam dazu entschloss, ihn dann ganz aus dem Beitrag zu streichen. So haben wir alle etwas zum Thema „objektiven Berichterstattung“ hinzugelernt.

§ 89 HGB benachteiligt den Versicherungsvertreter im Verhältnis zur Richtlinie des Rates der EG

Noch immer gibt es Unterschiede zwischen den Ausgleichsansprüchen,, die das HGB in §89 b regelt und  Art. 17 Absatz 2 der „Richtlinie des Rates der EG vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter.

Wir erinnern uns: Weil das HGB der Richtlinie widersprach (die alte HGB-Regelung verlangte vor dem 5.8.2009 „Provisionsverluste“ des Handelsvertreters) hatte die Bundesregierung im Handumdrehen § 89 b HGB umgeschrieben.

Damit wurden aber nicht alle ungleichen Regelungen beseitigt. § 89 b Abs. 5 S. 2 HGB sagt: „Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen.“

Artikel 17 schreibt von fünf Jahresprovisionen. Ist die Ungleichbehandlung des Versicherungsvertreters gerechtfertigt? Die Norm könnte bald wieder auf dem Prüfstand stehen.

Artikel 17

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen dafür, daß der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf Ausgleich nach Absatz 2 oder Schadensersatz nach Absatz 3 hat.

(2) a) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf einen Ausgleich, wenn und soweit

– er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht und

– die Zahlung eines solchen Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß zu diesen Umständen auch die Anwendung oder Nichtanwendung einer Wettbewerbsabrede im Sinne des Artikels 20 gehört.

b) Der Ausgleich darf einen Betrag nicht überschreiten, der einem jährlichen Ausgleich entspricht, der aus dem Jahresdurchschnittsbetrag der Vergütungen, die der Handelsvertreter während der letzten fünf Jahre erhalten hat, errechnet wird; ist der Vertrag vor weniger als fünf Jahren geschlossen worden, wird der Ausgleich nach dem Durchschnittsbetrag des entsprechenden Zeitraums ermittelt.

c) Die Gewährung dieses Ausgleichs schließt nicht das Recht des Handelsvertreters aus, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.