Die Richterin, die nicht rechnen kann oder Promille, wo man auch hinsieht

Ich habe gerade eine Berufungsbegründung geschrieben. Ein Vermögensberater wurde zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verurteilt. Um keine berufsrechtlichen Schwierigkeiten zu bekommen, werde ich nicht verraten, um welches Gericht es sich handelt.

Dabei hat die Richterin sich mit 22 und 24 Promille auseinandergesetzt…. zumindest versucht. Sie meinte, wenn bei der Stornoberechnung 22 Promille berechnet würden, müsste der Vermögensberater weniger zurückzahlen, als wenn die Stornoberechnung mit 24 Promille durchgeführt worden wäre.

Die Richterin ist trotz einfacher Beispielrechnungen, die ich vorgenommen hatte, zu diesem Ergebnis gekommen und dabei geblieben. Ein Gutachten wollte sie nicht einholen. Das braucht man doch nicht – man kann es doch selbst. Eitelkeit lässt grüßen.

So formulierte sie folgende Begründung:

„Darüber hinaus ist die Klageforderung jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt auch nicht überhöht. Die Klägerin fordert nach ihrem eigenen Vortrag konsequent lediglich 22 Promille für Verträge zurück in denen sie 22 Promille vorausgezahlt hat. Die Klageforderung ist damit allenfalls zu niedrig angesetzt, wenn eine Promillesatz von 24 zur Anwendung kommen sollte. Das Argument, dass die Klageforderung geringer zu sein habe, da das Habensaldo des Provisionskontos insgesamt höher anzusetzen sei, wenn der richtige Provisionssatz abgerechnet worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Dies ist nicht substantiiert dargelegt.“

Dabei hatten wir einfache Rechenbeispiele gezeigt:

Wird ein Vertrag nach der hälftigen Vertragslaufzeit gekündigt, so ständen dem Vermittler bei 24 Promille davon die Hälfte, also 12 Promille zu. Bei 22 Promille wären dies nur 11 Promille.

Bei einer Versicherungssumme von 10000 € wären dies 120 €, bzw. 110 € bei dem niedrigeren Promillewert. Wenn es einen Vorschuss von  150 € geben hätte,

hätte man also bei 24 Promille 30 € zurückzahlen müssen,

und bei 22 Promille wären dies 40 €.

Liebe Richterin, 30 ist weniger als 40, auch wenn es Promille sind. Zu viel Promille kann durchaus zu Verwirrungen führen. Und das nicht nur zur Karnevalszeit.