März 2015

DVAG spendet

Die DVAG investiert nicht nur in Werbeträger. Sie gibt auch Geld für Parteispenden aus.

Die Süddeutsche Zeitung berichtet von Spenden im Jahr 2013:

„Die CDU erhielt ausweislich ihres jetzt präsentierten Rechenschaftsberichts im Bundestagswahljahr 2013 über ein Firmengeflecht um den 2014 verstorbenen DVAG-Gründer Reinfried Pohl sowie aus dessen Privatkasse insgesamt Spenden in Höhe von 493 000 Euro. Hinzu kommt eine 40 000 Euro-Spende des Bundesverbandes Deutscher Vermögensberater, der von Pohl mitgegründet wurde. Das haben die Experten von abgeordnetenwatch.de ermittelt. Trotz dieser großen Summen hatte die CDU im Jahr 2013 aber keine einzige der Spenden sofort anzeigen müssen, da die einzelnen Gaben allesamt unter 50 000 Euro lagen.“

Laut Welt belegt die DVAG damit Platz 6 der Spenderrangliste.

Nicht nur das

Die DVAG hat ja nicht erst mit Klopp das Jahr der Werbepromis eingeleitet. Die Stadiontournee von Helene Fischer wird auch von der DVAG gesponsert.

Jürgen Klopp ist jetzt offiziell Coach der DVAG

Wie schon auf der Incentive-Reise auf Malta verraten, ist Jürgen Klopp jetzt Coach und Werbepartner der DVAG geworden. Er hat sich für drei Jahre verpflichtet.

Kurze Prozesse

Zwei „kurze“ Prozesstermine prägten das Ende meiner Arbeitswoche.

In Rostock vor dem Landgericht erschienen die erhofften Zeugen nicht. Man kam nicht weiter. Die Zeugen waren nur mit einfachem Brief geladen und man wusste nicht, ob dieser Brief zuging. Dass beide Anwälte eine Anreise von mehreren hundert Kilometern hatten …. nun denn, wen stört`s?

In Düsseldorf heute ging es um einen Buchauszug, den die Ergo erteilen sollte. Die freundlichen Richterinnen meinten, der Buchauszug sei so beantragt, wie es sein müsse. Man werde ihn wohl so auch ausurteilen. Nach 10 effektiven Minuten ging es wieder Richtung Büro.

Urteil mit Fehlern

Das Amtsgericht Frankenberg verkündete am 12.02.2015 ein überraschendes Urteil.

Ich hatte bereits darüber berichtet, dass es hier eine Zeugenvernehmung gegeben hat, die in sich völlig unterschiedliche Bewertungen zuließ.

In dieser Entscheidung wurde ein Vermögensberater verurteilt, einen Provisionsvorschuss zurückzuzahlen.

Vertrieb und Vermögensberater hatten einen Handelsvertretervertrag geschlossen, und anschließend einen Aufhebungsvertrag. Das Gericht ging davon aus, dass sich die Parteien der Regelungen des Vermögensberatervertrages weiter bedienen wollten, soweit sich aus ihnen die Abwicklungsmodalitäten ablesen lassen.

Der Aufhebungsvertrag sollte dem Vermögensberater „zum Verhängnis“ werden. Das Gericht meinte, dass bei der Beurteilung der Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Abrechnungen zu berücksichtigen war, dass die Parteien in der Vergangenheit ihr Vertragsverhältnis dahingehend gelebt haben, dass die Abrechnungen akzeptiert und vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen, sondern vielmehr zur Grundlage des Aufhebungsvertrags gemacht wurden.

Mithin sind Zweifel, die aktuell behoben wurden, ausgeschlossen.

Schließlich habe der Vermögensberater gemäß Vertrag unverzüglich die Abrechnungen binnen 3 Wochen zu prüfen. Hier meinte das Gericht, er habe die Abrechnungen nicht innerhalb der Frist beanstandet.

Hier begeht das Gericht einen erheblichen Gedankenfehler: Die herrschende Rechtsprechung ist der Rechtsauffassung, dass das Schweigen, nachdem man eine Provisionsabrechnung erhalten hat, kein Anerkenntnis darstellt.

Das Gericht meinte weiter: „Darüber hinaus dürfte sich die einseitige Änderung des Multiplikationsfaktors zur Berechnung der Provision im Verhältnis zum Wert des abgeschlossenen Vertrages, auf die zum Soll gestellten Forderungen der Klägerin nicht unmittelbar ausgewirkt haben, weil insoweit sowohl die Auszahlungen als auch die Rückstellungen ebenfalls auf dem niedrigeren Faktor beruhen dürften.

Zweiter Fehler des Gerichts: Das Gericht stellt hier auf eine Provisionskürzung von 24 Promille auf 22 Promille für die Vermittlung von Lebensversicherungen ab ohne dass man den Satz des Gerichtes verstehen könne, meinte es, dass es im Ergebnis egal wäre, ob dem Berater 24 Promille oder 22 Promille zustehen würden.

Hier beweist das Gericht, dass es die Abrechnungsmodalitäten nicht verstanden hat.

Im Übrigen meinte, dass Gericht, dass die Provisionsänderungen dem Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages bekannt war. Auch hier bringt das Gericht einiges durcheinander.

In Anschluss daran hat sich das Gericht mit den Pflichten der Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge auseinandergesetzt. Das Gericht meint, dass die Klägerin hier alles erforderliche getan hätte. Das Gericht meint zu all den Anforderungen, dass diese in doppelter Weise genügt wurden, indem sowohl durch die Aachen Münchener Versicherung Schreiben an die Versicherungsnehmer versandt wurden, als auch durch sie Stornogefahrmitteilungen an die Nachfolger des Beklagten.

Nächster Fehler des Gerichts: Der BGH wies ausdrücklich darauf hin, dass man sich nicht darauf verlassen dürfe, dass ein Bestandsnachfolger sich um die Rettung der Verträge bemühe, wenn er einfach nur durch eine E-Mail informiert würde.

Das Gericht meinte jedoch, dass es nicht einmal darauf ankomme, ob die Klägerin tatsächlich den Anforderungen an die Bestandserhaltungsmaßnahmen genügt habe, weil nach einer Beweisaufnahme sich herausgestellt habe, dass diese zu keinem Erfolg hätten führen können.

Im Übrigen meinte das Gericht, dass bei sogenannten Kleinstprovisionen (das Gericht ging von 100 € aus) überhaupt keine Nachbearbeitung erforderlich wäre.

Ferner meinte das Gericht, dass Nachbearbeitungen sinnlos wären, in denen es den Versicherungsnehmern um eine persönliche Bindung an den Versicherungsnehmer ginge. Dies galt auch für eine Kundin, die Aussagte, ihr sei bei ihren Entscheidungen die Verwandtschaft zum Beklagten wichtig und die besseren Angebote.

Warum „die besseren Angebote“ nicht auch von der Klägerin hätten kommen können, verriet das Gericht nicht.

Eine weitere Kundin sagte, dass ihr das Vertrauen in den Beklagten so wichtig gewesen sei, dass sie deshalb nicht an den von der Klägerin vermittelten Verträgen habe festhalten wollen.

Ein weiterer Kunde sagte, dass er deshalb gewechselt habe, weil er ein besseres Angebot eines anderen Anbieters erhalten habe.

Warum das Gericht hier es nicht für erforderlich hielt, eine Nachbearbeitung vorzunehmen, um Vertrauen aufzubauen und um Angebote evtl. nachzubessern, verriet das Gericht nicht. Gerade deshalb ist doch eine Nachbearbeitung erforderlich!

Alles in allem eine sehr zweifelhafte Entscheidung.

Gedanken zur Zukunft der DVAG

Christoph Baltzer hat zu einem Interview im Geschäftsbericht der DVAG in Value Das Beratermagazin Stellung genommen.

Ein weiterer Aktionär soll sich künftig bei der DVAG nicht beteiligen, heißt es. Man bleibe ein „Familienunternehmen“( also ein von der Familie Pohl geführtes Unternehmen). Übrigens: Laut Wikipedia werden etwa 95 Prozent der in Deutschland ansässigen Betriebe und Firmen werden als Familienunternehmen geführt.

Baltzer fasst weiter zusammen, dass das Bauspar-Geschäft um 3,7 Prozent auf 2,1 Mrd. Euro Bausparsumme zurückgegangen sei, das vermittelte Fondsgeschäft um 5,8 Prozent auf 1,8 Mrd. Euro gesunken sei, während die Baufinanzierung (-1,7 Prozent) und im Hauptgeschäftsfeld Lebensversicherung Neugeschäft stagniert sei.

„Direktionen und Geschäftsstellen seien um 1,3 Prozent auf 3.375 zurück. Eigenen Angaben zufolge arbeiten 14.000 Hauptberufler für die DVAG. Anderen Angaben zufolge ist die Zahl der Vermögensberater inzwischen auf 25.000 gesunken. 2012 zählte die DVAG noch 37.000 Vermögensberater“, so Baltzer.

Die Herausforderungen für das Brüderpaar Andreas und Reinfried Pohl seien riesengroß. Im Hauptgeschäftsfeld Lebensversicherung müssten die Vermögensberater gegen den ständigen Gegenwind aus der Finanzpresse anreden. Außerdem würde es nach der Einführung des LVRG immer schwieriger, auskömmliche Provisionen beim Produktpartner Aachen Münchener auszuhandeln, beschreibt Baltzer weiter.

Andreas Pohl hat nun im Geschäftsbericht das Jahr 2015 zum Jahr des Vermögensberaters erklärt.

OLG Stuttgart: Nachbearbeitung muss exakt vorgetragen werden

Das Landgericht Tübingen hatte sich bisher wiederholt mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Provisionsabrechnungen eines großen Deutschen Vertriebes nachvollziehbar sind und ob für den Fall, dass Provisionen zurückgefordert werden, genügend Bestandserhaltungsmaßnahmen durchgeführt wurden.

Von einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung kann hier nicht die Rede gewesen sein. Erst kürzlich stellte das Landgericht Tübingen klar, dass die Bestandserhaltungsmaßnahmen schon daran scheitern müssten, weil in jedem Fall der Stornierung immer das Gleiche getan würde. Es werde nicht auf den Einzelfall abgestellt und dies sei mit den Anforderungen des Bundesgerichtshofes nicht vereinbar.

Dennoch wurde ein Handelsvertreter zur Rückzahlung von Provisionsansprüchen in einem anderen Verfahren verurteilt. Dagegen wurde Berufung eingelegt. Dieses Verfahren wurde kürzlich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart verhandelt.

Die Richter setzten sich zunächst mit den Grundsätzen von Bestandserhaltungsmaßnahmen gar nicht erst auseinander. Sie vertraten die Auffassung, dass zu den Bestandserhaltungsmaßnahmen noch nicht genügend vorgetragen sei und dass das Landgericht Tübingen eine solche Entscheidung – zumindest zu diesem Zeitpunkt noch nicht – hätte fällen dürfen. Das Gericht bot einen Vergleich an. Ob dieser zustande kommt, ist noch nicht klar.

DVAG macht 2014 mehr Umsatz und weniger Gewinn

Die DVAG legt ihre Zahlen aus dem Jahr 2014 vor.

Die Umsatzerlöse des Konzerns (einschl.  Allfinanz Deutsche Vermögensberatung AG, FVD Deutsche Vermögensberatung, Deutsche Vermögensberatung Bank AG in Österreich, SVAG Schweizer Vermögensberatung AG) verzeichneten einen Zuwachs gegenüber dem Vorjahr um 5,3 Prozent auf 1,2 Milliarden Euro.

Der Jahresüberschuss ging um ganze 12,3 Prozent auf 176,1 Millionen Euro zurück. Das Eigenkapital verminderte sich um 0,8 Prozent auf 660 Millionen Euro.

Die DVAG erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2013 Umsatzerlöse von 1.130,4 Millionen Euro und einen Gewinn von 176,1 Millionen Euro.

Im Jahre 2012 wurden 1,18 Milliarden Euro umgesetzt.

Im Jahre 2011 waren es 1,1 Milliarden €, 2010 waren es 1,07 und 2009 waren es auch 1,1 Milliarden Euro.

2008 hatte die DVAG einen Umsatz von 1,22 Mrd. Euro. Diesen Umsatz hat sie bis jetzt nicht mehr erreichen können.

„Alte“ Deutsche Regelung zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters europarechtswidrig

Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses verliert ein Handelsvertreter den von ihm aufgebauten Kundenstamm an den Unternehmer, ohne dass er für neu abgeschlossene Geschäfte eine Provision erhält. Als Ausgleich für die im Aufbau eines Kundenstamms liegende Leistung des Handelsvertreters, die nach Vertragsbeendigung zugunsten des Unternehmers weiterwirkt, sieht § 89b HGB eine zusätzliche Vergütung vor. Um den Anspruch erfolgreich geltend machen zu können, müssen für den Unternehmer erhebliche Vorteile entstehen, die aus einer Geschäftsbeziehung zu Kunden resultieren, die der Handelsvertreter während seiner Vertragszeit neu geworben oder deren Geschäftsbeziehung er wesentlich erweitert hat.

Als Kehrseite der Vorteile für den Unternehmer entstehen dem Handelsvertreter Provisionsverluste. Der Umfang der Provisionsverluste richtet sich danach, was dem Handelsvertreter ohne Vertragsbeendigung zugestanden hätte. Der Ausgleichsanspruch konnte nach bisherigem Deutschen Recht nicht höher sein als die Vorteile des Unternehmers oder der Provisionsverlust für den Handelsvertreter.

Der EuGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die deutschen Regelungen des HGB zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Beendigung des Vertragsverhältnisses (§ 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB) gegen europäisches Recht verstoßen (hier die Europäische Handelsvertreter-Richtlinie (Richtlinie 86/653/EWG zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter vom 18.12.1986).

Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters entgegen dem Wortlaut des § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB nicht von vornherein durch die Höhe der Provisionsverluste begrenzt werden darf, auch wenn die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile höher zu bewerten sind.

Nach Ansicht des EuGH führt die deutsche Regelung dazu, dass der Ausgleichsanspruch an die Höhe des Provisionsverlusts gekoppelt und somit im Zweifel nach unten angepasst wird. Dies widerspricht jedoch dem von der Richtlinie bezweckten Schutz des Handelsvertreters. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters kann daher nicht von vornherein durch die Höhe der Provisionsverluste begrenzt werden, auch wenn die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile höher zu bewerten sind.

Das bisherige deutsche Recht verstößt daher gegen die europäischen Vorgaben und muss angepasst werden. Außerdem wird sich die deutsche Rechtsprechung anpassen müssen. Die Möglichkeit, eine Ausgleichszahlung zu bekommen, dürfte in manchen Fällen wahrscheinlicher werden.

 

Die Entscheidung des EuGH im Volltext

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 17 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechts-vorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. L 382, S. 17, im Folgenden: Richtlinie).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Semen, Pächter einer Tankstelle, und der Deutschen Tamoil GmbH (im Folgenden: Deutsche Tamoil) über die Höhe des Ausgleichs wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses, den dieses Unternehmen Herrn Semen aufgrund der Kündigung seines Vertrags schuldet.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Art. 17 der Richtlinie bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen dafür, dass der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf Ausgleich nach Absatz 2 oder Schadensersatz nach Absatz 3 hat.

(2) a) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf einen Ausgleich, wenn und soweit

– er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht und

– die Zahlung eines solchen Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass zu diesen Umständen auch die Anwendung oder Nichtanwendung einer Wettbewerbsabrede im Sinne des Artikels 20 gehört.

b) Der Ausgleich darf einen Betrag nicht überschreiten, der einem jährlichen Aus-gleich entspricht, der aus dem Jahresdurchschnittsbetrag der Vergütungen, die der Handelsvertreter während der letzten fünf Jahre erhalten hat, errechnet wird; ist der Vertrag vor weniger als fünf Jahren geschlossen worden, wird der Ausgleich nach dem Durchschnittsbetrag des entsprechenden Zeitraums ermittelt.

c) Die Gewährung dieses Ausgleichs schließt nicht das Recht des Handelsvertreters aus, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

…“

Nationales Recht

4 § 89b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung setzt Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie in das nationale Recht um. Er lautet:

„Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertrags-verhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat,

2. der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte, und

3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.

Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

5 Herr Semen war vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2005 Pächter einer Tankstelle der Deutschen Tamoil in Berlin. Dort verkaufte er im Namen und für Rechnung dieses Unternehmens vor allem Kraftstoffe und Schmierstoffe, aber auch Telefonkarten unterschiedlicher Netzbetreiber, die es ihm zur Verfügung stellte.

6 Die Deutsche Tamoil gehört zur staatlichen libyschen Oilinvestgruppe, die in Deutschland ein Tankstellennetz von etwa 250 Stationen, sowohl unter der A-Marke „Tamoil“, ihrer Firma, als auch unter der – preisgünstigeren – B-Marke „HEM“, be-treibt.

7 Die Tankstelle von Herrn Semen war eine „HEM“-Station. Seine Provision bemaß sich bei Kraftstoffen nach der verkauften Menge („Literprovision“), bei Ölen nach dem Umsatz. Tankten Besitzer von Tankkarten, denen die Deutsche Tamoil Nachlässe gewährte, stand Herrn Semen nur eine geringere Provision zu.

8 Das Landgericht Hamburg wurde zur Entscheidung über den Herrn Semen zu zahlenden Ausgleich nach Beendigung seines Vertragsverhältnisses mit der Deutschen Tamoil angerufen.

9 Nach der deutschen Rechtsprechung haben die drei Tatbestandselemente des § 89b Abs. 1 HGB kumulativen Charakter und begrenzen einander. Der Ausgleich kann daher nicht höher als der niedrigste Betrag sein, der sich unter einer der drei Nummern ergibt.

10 Gestützt auf diese Rechtsprechung neigt das Landgericht dazu, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie dahin auszulegen, dass diese Bestimmung, nach der Provisionsverluste des Handelsvertreters nur ein Element im Rahmen der Billigkeitsprüfung darstellen, auch zulässt, die dem Handelsvertreter entgehenden Provisionen als Obergrenze des Ausgleichs zu betrachten.

11 Da das Landgericht Hamburg im Hinblick auf diese Auslegung des Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie jedoch Zweifel hat, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist es mit Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie vereinbar, dass der Ausgleichs-anspruch des Handelsvertreters durch seine Provisionsverluste infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses begrenzt wird, auch wenn die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile höher zu bewerten sind?

2. Gehören hierzu bei einem Konzern, dem der Unternehmer angehört, auch die den Konzerngesellschaften zufließenden Vorteile?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

12 Mit seiner ersten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er es nicht erlaubt, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters von vornherein durch seine Provisionsverluste infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses begrenzt wird, auch wenn die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile höher zu bewerten sind.

13 Hierzu ist einleitend festzustellen, dass Art. 17 der Richtlinie mit dem Blick auf die Ziele dieser Richtlinie und das damit eingeführte System auszulegen ist (vgl. Ur-teil vom 23. März 2006, Honyvem Informazioni Commerciali, C-465/04, Slg. 2006, I-2879, Randnr. 17).

14 Weiter steht fest, dass die Richtlinie die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien eines Handelsvertretervertrags zum Ziel hat. So soll sie insbesondere die Interessen der Handelsvertreter gegenüber den Unternehmern schützen und legt zu diesem Zweck u. a. in den Art. 13 bis 20 Regeln über Abschluss und Beendigung des Handelsvertreter-vertrags fest (Urteil Honyvem Informazioni Commerciali, Randnrn. 18 und 19).

15 Was die Beendigung des Vertrags betrifft, wird mit Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie ein System geschaffen, das den Mitgliedstaaten ermöglicht, zwischen zwei Lösungen zu wählen. Sie haben nämlich die erforderlichen Maßnahmen dafür zu ergreifen, dass der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertrags entweder Anspruch auf einen nach den Kriterien des Art. 17 Abs. 2 bestimmten Ausgleich oder auf nach den Kriterien des Art. 17 Abs. 3 bestimmten Schadensersatz hat.

16 Die Bundesrepublik Deutschland hat sich für die in Art. 17 Abs. 2 vorgesehene Lösung entschieden.

17 Nach ständiger Rechtsprechung ist das mit Art. 17 der Richtlinie geschaffene System, insbesondere was den Schutz des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung betrifft, zwingendes Recht (Urteil vom 9. November 2000, Ingmar, C-381/98, Slg. 2000, I-9305, Randnr. 21, und Honyvem Informazioni Commerciali, Randnr. 22).

18 Daher haben die Mitgliedstaaten, was den Ausgleich wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses betrifft, nur innerhalb des durch die Art. 17 und 18 der Richtli-nie festgelegten Rahmens einen Gestaltungsspielraum bei der Wahl der Methoden zur Berechnung des Ausgleichs (Urteil Ingmar, Randnr. 21, und Urteil Honyvem In-formazioni Commerciali, Randnr. 35).

19 Das in Art. 17 der Richtlinie geregelte Verfahren läuft in drei Stufen ab. Auf der ersten geht es zunächst um die Quantifizierung der Vorteile des Unternehmers aus den Geschäften mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich der Richtlinie. Auf der zweiten Stufe wird dann nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a zweiter Gedankenstrich geprüft, ob der Betrag, der sich auf der Grundlage der genannten Kriterien ergeben hat, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der dem Handelsvertreter entgangenen Provisionen, der Billigkeit entspricht. Schließlich wird auf der dritten Stufe der Ausgleichsbetrag an der in Art. 17 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie festgelegten Höchstgrenze gemessen, die nur dann relevant ist, wenn der sich aus den vorstehenden beiden Berechnungsstufen ergebende Ausgleichsbetrag sie übersteigt.

20 Da die Provisionsverluste demnach nur einen von mehreren Gesichtspunkten darstellen, die im Rahmen der Billigkeitsprüfung relevant sind, ist es Sache des nationalen Gerichts, auf der zweiten Stufe seiner Bewertung zu prüfen, ob der dem Handelsvertreter gewährte Ausgleich letztlich billig erscheint und ob und gegebenenfalls inwieweit er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls anzupassen ist.

21 In Anbetracht des in Randnr. 14 des vorliegenden Urteils dargelegten Ziels der Richtlinie ergibt sich aus diesem System, dass eine Auslegung von Art. 17 der Richt-linie, wie sie das nationale Gericht vertritt, nur zulässig ist, wenn sich ausschließen lässt, dass sie sich für den Handelsvertreter als nachteilig erweist.

22 In diesem Zusammenhang ist außerdem festzustellen, dass der Gerichtshof bereits auf den Bericht über die Anwendung von Art. 17 der Richtlinie (KOM[96] 364 endg.) Bezug genommen hat, den die Kommission am 23. Juli 1996 vorgelegt hat. Dieser Bericht enthält detaillierte Angaben über die tatsächliche Berechnung des Ausgleichs und soll eine einheitlichere Auslegung dieser Vorschrift erleichtern (vgl. Urteil Honyvem Informazioni Commerciali, Randnr. 35). So werden in diesem Bericht verschiedene Faktoren angeführt, die bei der Billigkeitsprüfung in der Praxis zu be-rücksichtigen sind und von denen einige für einen höheren Ausgleich sprechen.

23 Im Licht dieser Erwägungen ist daher festzustellen, dass der Gestaltungsspiel-raum, über den die Mitgliedstaaten verfügen, um den dem Handelsvertreter bei Vertragsbeendigung zustehenden Ausgleich aus Billigkeitsgründen gegebenenfalls an-zupassen, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass dieser Ausgleich ausschließlich nach unten angepasst werden darf. Denn eine solche Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie, die es ermöglichte, jede Erhöhung dieses Ausgleichs von vornherein auszuschließen, wäre eine Auslegung zum Nach-teil des Handelsvertreters, dessen Vertrag endet.

24 Daraus folgt, dass die in Randnr. 9 des vorliegenden Urteils dargelegte deutsche Rechtsprechung, die es von vornherein ausschließt, dass der Ausgleich im Rahmen der Anwendung des Billigkeitskriteriums bis zur Höhe der in Art. 17 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie festgelegten Obergrenze erhöht wird, wenn die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile höher sind als die geschätzten Provisionsverluste des Handelsvertreters, fehlgeht.

25 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er nicht erlaubt, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters von vornherein durch seine Provisionsverluste infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses begrenzt wird, auch wenn die dem Unter-nehmer verbleibenden Vorteile höher zu bewerten sind.

Zur zweiten Frage

26 Mit seiner zweiten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass, falls der Unternehmer einem Konzern angehört, auch die den Konzerngesellschaften zufließenden Vorteile zu den Vorteilen des Unternehmers gehören und damit bei der Berechnung des Ausgleichs-anspruchs des Handelsvertreters zu berücksichtigen sind.

27 Für die Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich der Richt-linie ist zunächst auf den Wortlaut der Bestimmung abzustellen.

28 Insoweit ist festzustellen, dass sich diese Bestimmung ausschließlich auf die Vertragsbeziehungen „Kunden/Unternehmer“ und die Vorteile des „Unternehmers“ aus den Geschäften mit diesen Kunden bezieht. Die am Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich der Richtlinie orientierte Auslegung führt daher zu der Schlussfolgerung, dass nach dieser Bestimmung Vorteile Dritter bei der Berechnung der „Vorteile des Unternehmers“ nicht berücksichtigt werden dürfen.

29 Diese Auslegung – ausschließlich die Beziehung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter zu berücksichtigen – wird durch die systematische Auslegung dieser Bestimmung bestätigt.

30 Die in Art. 17 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehene Obergrenze des Ausgleichsbetrags wird nämlich anhand der vom Handelsvertreter erhaltenen Vergütungen berechnet. Wie die italienische Regierung vorgetragen hat, werden die Vergütungen, auch wenn der Unternehmer einem Konzern angehört, stets ausschließlich vom Unternehmer und nicht von den anderen Konzerngesellschaften bezahlt.

31 Schließlich ist festzustellen, dass die Richtlinie nach ihrem zweiten Erwägungs-grund die Sicherheit des Handelsverkehrs und damit die Rechtssicherheit auf dem Gebiet der Handelsvertretung fördern soll. Dieses Ziel schließt es grundsätzlich aus, Vorteile Dritter zu berücksichtigen, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter dies nicht vorsieht. Es ist Sache des nationalen Gerichts, den Handelsvertretervertrag insoweit nach dem anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen.

32 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass, falls der Unternehmer einem Konzern angehört, die den Konzerngesellschaften zufließenden Vorteile grundsätzlich nicht zu den Vorteilen des Unternehmers gehören und damit bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nicht notwendig zu berücksichtigen sind.

Kosten

33 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass er nicht erlaubt, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters von vornherein durch seine Provisions-verluste infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses begrenzt wird, auch wenn die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile höher zu bewerten sind.

2. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ist dahin auszulegen, dass, falls der Unter-nehmer einem Konzern angehört, die den Konzerngesellschaften zufließenden Vor-teile grundsätzlich nicht zu den Vorteilen des Unternehmers gehören und damit bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nicht notwendig zu berücksichtigen sind.

 

EuGH: Ausgleichsanspruch nicht auf die Provisionsverluste zu begrenzen

Gericht

EuGH

Aktenzeichen

C-348/07

Datum

26.03.2009

Vorinstanzen

Rechtsgebiet

Handelsrecht, Europarecht

Schlagworte

Handelsvertreter, Ausgleichsanspruch, Provision, Konzern

Leitsätze

1. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass er nicht erlaubt, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters von vornherein durch seine Provisionsverluste infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses begrenzt wird, auch wenn die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile höher zu bewerten sind.

2. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ist dahin aus-zulegen, dass, falls der Unternehmer einem Konzern angehört, die den Konzerngesellschaften zufließenden Vorteile grundsätzlich nicht zu den Vorteilen des Unternehmers gehören und damit bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nicht notwendig zu berücksichtigen sind.

(gerichtliche Leitsätze)

Sind Vermögensberater irritiert ?

Die Unabhängige Interessensvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V. , kurz IHD genannt, veröffentlicht auf ihrer Website eine Mitteilung des Vorstandsvorsitzenden der DVAG, Andreas Pohl. In dieser Mitteilung ist von Irritationen die Rede, und von einer Massen-Email eines Vermögensberaters zum Thema Provisionsveränderungen. Außerdem wird berichtet, dass zum 01.01.2008 die Provisionsregelungen der Lebensversicherung verändert wurde. Mit dem Schreiben vom 12.03.2015 überreicht Andreas Pohl einen Frankfurter Schnellbrief mit Datum 06.11.2007. In diesem Frankfurter Schnellbrief wurde zunächst über Änderungen in dem Versicherungsvertragsgesetz informiert, dann weiter unten darüber, dass künftig im Wesentlichen für Lebens- und Rentenversicherungsverträge 22 Promille und für Risikoversicherungen 18 Promille ausgezahlt werden. Gleichzeitig wird die Erfolgsprovision von bisher 3 Euro um einen LV-Bonus um 0,25 Euro erhöht.

Warum es zu Irritationen kommt und ob Vermögensberater irritiert sind, wird allerdings nicht mitgeteilt.