April 2015

Maklerpools

Das Versicherungsjournal berichtet heute über Maklerpools. Viele Versicherungsvermittler suchen ihre berufliche Zukunft als Makler.

Einige Pools gehen offensiv auf den Markt, wenn es um die Abwerbung von Vermittlern geht. Deshalb hier mal eine Übersicht über ein paar bekanntere Pools:

ASC Assekuranz-Service Center GmbH

Fonds Finanz Maklerservice GmbH

Vema Versicherungs-Makler-Genossenschaft e.G.

Maxpool Servicegesellschaft für Finanzdienstleister mbH

Fondsnet-Gruppe

Apella AG

Aruna GmbH

Jung, DMS & Cie

1:1 Assekuranzservice

Weitere große Maklerpools sind hier unter der Seite von Cash-Online zu finden.

 

Ein Dino verlässt die AachenMünchner

Ein Branchendino verlässt die Aachen Münchener. 37 Jahre lang hat Michael Westkamp für die AachenMünchener gearbeitet, zuletzt im Vorstand und ganz zuletzt als Vorstandsvorsitzender.

Nun geht er in Rente.

Westkamp war auch dafür verantwortlich, dass im Jahre 2008 das Vertriebsnetz der Aachen Münchener aufgelöst und seitdem der Vertrieb über die Deutsche Vermögensberatung DVAG abgewickelt wird, die zu 47 % an der AachenMünchener beteiligt ist.

Nachfolger wird Christoph Schmallenbach, der schon von 2004 – 2007 im Vorstand der Aachen Münchener war und dann zur Muttergesellschaft Generali wechselte.

Ein weiterer zaghafter Versuch

Immer wieder versuchen Fachleute, das Dickicht der Versicherungsbranche zu durchleuchten. Wieder einmal bleibt es im Ansatz stecken. Der Verbraucher wird auch im neuesten Artikel des Handelsblattes nur ansatzweise informiert. Maschmeyer, eine ehemals in alle Finanzrichtungen schillernde Person, musste wieder einmal für das Foto herhalten.

Vielleicht ist er Symbol dafür, dass sich seit seinem Ausscheiden vor Jahren aus der AWD bis heute wenig verändert hat.

Bis heute sind viele Berufsbezeichnungen juristisch nicht geschützt und oft irreführend. Wer sich Berater, Vermögensberater, Finanzprofi, Consultant oder wie auch immer nennt und nur Versicherungsvertreter ist, verkauft zuweilen nur für eine Gesellschaft. Viele arbeiten für zwielichtige Vertriebe und verkaufen unseriöse Produkte. Geschlossene Fonds sind nur ein Thema. Anlagen, von denen der Berater keine Ahnung hat, ein anderes.

Es geht auch heute bei vielen Vermittlern um das eigene Provisionsinteresse, nicht um die sachgerechte Beratung und um individuell, auf den Kunden zugeschnittene Produkte. Verkaufen wird noch immer in Tschakka-Tschakka-Seminaren gefördert. Da lernt man, dass bei jedem Besuch des Kunden im Wohnzimmer mindestens ein neuer Vertrag abzuschließen ist, auch wenn es nur der zufällig dahergelaufene Dackel ist, der so krank aussieht, dass er sofort krankenversichert werden muss.  Beratung ist mühevoll und setzt Fachwissen voraus. Wer will das schon, wenn es auch anders geht.

Obgleich der schlechte Zustand schon oft kritisiert wurde, hat sich wenig verändert.

Auch Makler sind oftmals vertrieblich eingebunden und verkaufen nur jene Produkte, die der Vertrieb zur Verfügung stellt. Es gibt bis heute in der Praxis keine klare Abgrenzung. Makler arbeiten teilweise in Vertrieben und verkaufen deren Produkte. Andererseits geben Versicherungsvertreter an, viele Produkte anbieten zu können.  Ach ja – und beide erhalten ihre Provisionen von dem Produktgeber, der Versicherungsgesellschaft.

Das Handelsblatt schreibt aber auch, dass ganz oben in der Nahrungskette der Finanzdienstleistung die Versicherungsberater stehen, von denen es leider bis heute nur 273 gibt.

Baukasten Provision

Vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main klagt ein Vermögensberater auf einen Buchauszug und Provisionen gegen die Deutsche Vermögensberatung.

Der Vermögensberater ist mit einem Aufhebungsvertrag ausgeschieden. Grundsätzlich wurden auf alle Amsprüche verzichtet, mit Ausnahme von Provisionsansprüchen. Die Frage stellt sich nun, ob ein Buchauszug verlangt werden kann.

Hintergrund ist auch, über welchen Zeitraum dieser Buchauszug verlangt werden darf.

Gesetzlich gilt eine dreijährige Verjährungsfrist.

Dennoch wurden Ansprüche auf Erteilung eines Buchauszuges seit dem 01.01.2008 geltend gemacht. Das Gericht hatte nun den Einwand zu prüfen, ob dies nicht unter die dreijährige Verjährungsfrist falle.

In diesem Zusammenhang musste das Provisionssystem genau unter die Lupe genommen werden. Zumindest ansatzweise konnte der Richter erst einmal nachvollziehen, dass bei Vermittlung von Verträgen im Jahre 2008 erst einmal nur ein Vorschuss gezahlt wird.

Er konnte auch nachvollziehen, dass fünf Jahre später die weitere Provision gezahlt werde, wenn der Vertrag diese Haftungszeit von fünf Jahren überleben würde. Mithin würde im Jahre 2013 eine weitere Abrechnung über einen Vertrag erfolgen, der im Jahre 2008 vermittelt wurde. Dann würden die Ansprüche, die im Jahre 2013 entstehen würden, auch erst drei Jahre später verjähren. Gesetzlich entstehen die Ansprüche pro rata temporis, also Monat für Monat, wenn der Kunde einzahlt. Die Ansprüche entstehen kraft Gesetzes nicht erst im Jahre 2013, sondern Monat für Monat, was sich eventuell auf eine mögliche Verjährung früherer Ansprüche auswirken würde.

Die DVAG argumentierte, dass sich dann die Auskunft ja auch nur auf einen unverjährten Zeitraum erstrecken dürfte. Auskünft darüber, was im Jahre 2008 mit dem Vertrag passiert ist, müsste dann nicht erteilt werden.

Ein kontrovers geführter Fall, der in der Verhandlung zu keinem Ergebnis führte und zudem noch weiter vorgetragen werden muss.

Deutsche Bummelbahn hat bei mir nicht gestreikt

Trotz Streiktag werde ich von der Deutschen Bummelbahn zur Kasse gebeten.

Nach zwei Gerichtsterminen in Frankfurt fuhr ich mit dem Auto nach Köln. Dort parkte ich auf einem Parkplatz der Deutschen Bundesbahn direkt beim Bahnhof. Der ungewöhnlich hohe Stundenpreis hatte mich schon gewundert. Da ich nur etwas essen wollte und dies in eineinhalb Stunden erledigt sein sollte, warf ich 4 € ein.

Das Essen hatte etwas länger gedauert. Die vereinbarte Zeit hatte ich um 20 Minuten überschritten. Als ich wiederkam, fand ich ein kleines Tütchen vorne am Scheibenwischer.  Ich rechnete mit einem „Knöllchen“ in Höhe von 10 – 15 €.

Die Deutsche Bummelbahn verlangte jedoch wegen Überschreitung der bezahlten Fahrzeit stolze 39 €. Man höre und staune. 20 Minuten parken kostet 39 Euro !!!

Ich sprach den Parkwächter darauf an, der mich dann auf eine angeblich bestehende Vertragsstrafe hinwies, die ich auf irgendwelchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen lesen könnte.

Erwähnenswert: Wenn ich den Preis für die 20-minütige Überziehung hochrechne, könnte ich ja nur froh sein, nicht evtl. 5 oder 6 Stunden überzogen zu haben. Das hätte mich direkt in die Armut geführt.

Bemerkenswert:Die Deutsche Bummelbahn hatte tatsächlich einen Mitarbeiter abgestellt, der an dem Streiktag am 22.04.2015 den Parkplatz streng überwacht.

Dieser Bundesbahnangestellte wurde noch von mehreren Passanten angesprochen, die dort auch parken wollten, ob er nicht Geld wechseln könnte. Daraufhin sagte ich, dass man dort lieber nicht parken sollte, wenn nicht zu 100 % gewährleisten könne, dass man pünktlich wieder zurück sei. Ich klärte die Kunden über die 39 € auf, die mir soeben widerfahren waren.

Anschließend forderte ich den Parkwächter auf, die Kunden lieber über die hohe Vertragsstrafe zu informieren.

Missachtenswert: Der freundliche Bahnbedienstete sagte dann, er habe eine ausdrückliche Dienstanweisung, dass die Kunden von ihm darüber nicht informiert werden sollten.

Berechnenswert: Im Nachhinein wurde mir klar, warum die Züge in Köln regelmäßig Verspätung haben. Die Deutsche Bundesbahn erhofft sich damit wohl ein kleines Zubrot, falls es einen Kunden gibt, der sein Fahrzeug auf diesem Parkplatz abstellen würde.

Ich werde mich nun vor Gericht um die Vertragsstrafe streiten müssen. Schließlich habe ich eine Bahncard und müsste eigentlich Ermäßigung bekommen.

Begrenzung des Ausgleichsanspruch europarechtswidrig

Die ehemals gemäß HGB verankerte Begrenzung der Provisionsansprüche ist europarechtswidrig.

Breits am 26.03.2009 hatte der Europäische Gerichtshof unter dem Aktenzeichen C–348/07 entschieden, dass die Begrenzung des Ausgleichsanspruchs bei Handelsvertretern gemäß § 89b HGB auf die Höhe der verlorenen Provisionsansprüche europarechtswidrig ist. Darin liegt ein Verstoß gegen die EU-Handelsvertreterrichtlinie (86/653/EWG), auf der § 89b HGB basiert und die einem Handelsvertreter einen Ausgleich gewährt, wenn der Unternehmer dessen Vertragsverhältnis kündigt.

Interessant ist, dass schon bei konzerninternen Umstrukturierungen die Finanzverwaltung (also das Finanzamt) einen Ausgleichsanspruch annimmt und eine Korrektur der Einkünfte des verbundenen Unternehmen eigenständig vornimmt indem es diese um einen fremdüblichen Ausgleich auf Grundlage des  § 89b HGB analog erhöht und dann besteuert. Auch stellt der Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB einen Schadenersatz-, Entschädigungs- bzw. Ausgleichsanspruch im Sinne von § 8 Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) dar. Auch hier wird der Ausgleichsanspruch als spezielle steuerrechtliche Regelung herangezogen.

Mithin wirkt sich die neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auch steuerrechtlich aus.

Nach § 89b HGB Abs. 1 Satz 1 HGB kann der Handelsvertreter von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und insoweit

1.  der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat

2. Der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Provisionsansprüche verliert, die er bei dessen Fortsetzung aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande gekommenen Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte und

3. Die Zahlung des Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.

Aus dem Wortlaut „wenn usw.“ schließt die Rechtsprechung teilweise, dass alle Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen. Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, gibt es den Ausgleichsanspruch und nur „soweit“ bis zum jeweils geringeren Betrag. Der Ausgleich könne also nicht höher sein als der niedrigste Betrag der drei Nummern (Hopt in Baumbach/ Hopt, HGB Kommentar § 89b Randnr. 45, EUGH 26.03.2009 C-348/07).

In einem weiteren Schritt wird dieser nach Abs. 1 ermittelte Betrag in Absatz 2 gemessen und begrenzt. § 89b Abs. 2 stellt mithin eine Deckelung bzw. Kappungsgrenze dar. In § 89b Abs. 2 steht, dass der Ausgleich höchstens einen nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung beträgt. Die Obergrenze ist also die Jahresprovision, die nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre berechnet wird.

Die EU-Handelsvertreterrichtlinie gibt den Mitgliedsstaaten vor, entweder nach Artikel 17 Abs. 2 einen Ausgleichsanspruch oder nach Art. 17 Abs. 2 einen Schadensersatzanspruch zu schaffen. Deutschland hat sich für den Ausgleichsanspruch entschieden. Ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 17 Abs. 2a hat der Handelsvertreter, wenn und soweit

–          er für die Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht und

–          die Zahlung eines solchen Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der den Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgegenen Provisionen, der Billigkeit entspricht.

Nach Art. 17 Abs. 2b der EU-Handelsvertreterrichtlinie ist der Ausgleich ebenfalls gedeckt. Er darf nicht höher sein als der Jahresdurchschnittsbetrag der Vergütungen, die der Handelsvertreter während der letzten 5 Jahre erhalten hat.

Der Europäische Gerichtshof hatte am 26.03.2009 unter dem Aktenzeichen C-348/07 entschieden, dass die vor der deutschen Rechtsprechung vertretene Begrenzung des Ausgleichsanspruchs der Höhe nach auf Provisionsverluste gemäß § 89b Abs.1 Satz 1 Nr. 2 HGB gegen Art. 17 Abs. 2a verstoße und damit europarechtswidrig ist.

Schließlich schütze die Richtlinie insbesondere die Interessen der Handelsvertreter gegenüber der Unternehmen und dieser Schutz sei nach Art. 17 zwingendes Recht. Provisionsverluste dürfen zukünftig im Rahmen des Nr. 3 nur noch eins von vielen Billigkeitsmerkmalen sein. Ausgleichsansprüche können demnach auch bestehen, wenn tatsächlich gar keine Provisionsverluste anfallen. Selbst Verträge mit Einmalprovisionen würden infolge der Entscheidung des EUGH ausgleichswidrig sein.

Ferner stellte der EUGH klar, dass Vorteile Dritter bei der Berechnung der Vorteile des Unternehmers grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfe, wenn dies nicht ausdrücklich im Handelsvertretervertrag vorgesehen ist.

EU Richtlinien sind in nationales Recht umzusetzen. Sie sollen eine optimale Wirkung entfalten (sogenannter „Effet Utile“). Deswegen sollte die richtlinienkonforme Auslegung des § 89b HGB für deutsche Gerichte möglich sein.

EU Richtlinien haben zwar keine unmittelbare Wirkung und müssen nur innerhalb einer bestimmten Frist durch eine nationale Regelung umgesetzt werden. Ein Betroffener kann sich jedoch dann auf die EU Richtlinie berufen, wenn diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist umgesetzt worden ist.

Der Gesetzgeber hatte bereits schnell auf die EUGH Entscheidung reagiert. Mit Gesetz vom 31.07.2000 wurden bisherige Nummern 2 und 3 zu einer neuen Nr. 2 zusammengefasst, wonach die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesem Kunden entgegenen Provisionen, der Billigkeit entspricht..

Tippgebung oder doch Vermittlung?

Das Landgericht Frankfurt schmeißt Tippgebung und Vermittlung in einen Topf.

Am 18.03.2015 hatte das Landgericht Frankfurt darüber zu entscheiden, ob Vermittlung und Tippgebung identisch ist. Hintergrund war, dass einem Handelsvertreter Fremdvermittlung vorgeworfen wurde. Die Klägerin verlangte Auskunft über die Vermittlung, die Beklagte sagt, nicht anderweitig tätig gewesen zu sein.

Dem Gericht wurde deutlich gemacht, dass sich die Auskunft der Klägerin nur auf die Vermittlung beziehe, nicht auf die Tippgebung.

Nun soll sie die Auskunft eidesstattlich versichern, weil an der Auskunft Zweifel bestehen.

„Bereits ausgehend vom natürlichen Sprachgebraucht stellt sich die im Tippgeber Vertrag beschriebene Tätigkeit der Klägerin als eine Vermittlung dar, worauf sich auch das Auskunftsbegehren bezogen hat. Nach dem natürlichen Sprachgebrauch ist nämlich unter einer Vermittlung allgemein lediglich die Herstellung einer Verbindung zu verstehen. Eine Vermittlung muss daher nicht – und darauf scheint es die Klägerin abzustellen – stets unmittelbar erfolgen, sondern eine Vermittlung kann auch mittelbar der Gestalt erfolgen, dass die Klägerin Kontakte zischen einen potentiellen Versicherungsnehmer und einen Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmer herstellt und sodann im Falle – so der original Wortlaut des Tippgeber Vertrages „für die Vermittlung von Kunden an die Gesellschaft“ eine Provision erhält. Entscheidend ist nach Auffassung der Kammer, dass die Klägerin nach dem Inhalt des Tippgeber Vertrages eine Verbindung zwischen einen Versicherungsvermittler oder einen Versicherungsunternehmen und einen Kunden herstellt, und im Fall des Abschlusses einen Vertrages eine Provision erhält, was nach Auffassung der Kammer als Vermittlung anzusehen ist… Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften und insbesondere nach der Auffassung der BAFIN eine Tippgeber Vereinbarung keine Vermittlung im Sinne des $ 34 d Gewerbeordnung darstelle, ist dies für das streitgegenständliche Auskunftsbegehren der Beklagten ohne Belang. Die Kammer legt den Begriff des Vermittelns nicht an ausschließlich rechtliches Verständnis, sondern den üblichen Sprachgebrauch zu Grunde.“

Heinrich Maria Schulte muss für 8,5 Jahre ins Gefängnis

Das Landgericht Hamburg hat heute in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil den ExChef des WölbernInvest, Heinrich Maria Schulte,  zu 8 1/2 Jahren Haft verurteilt. So schreibt es das Manager Magazin.

Im Firmengeflecht der Wölbern Invest soll er in großem Stil gewerbsmäßige Untreue begangen haben. Nach Überzeugung des Gerichts hat der 61-jährige Arzt und Unternehmer in 327 Fällen mehr als 147 Millionen Euro aus dem Vermögen zahlreicher Fonds abgeschöpft und zweckentfremdet.

Von den 147 Millionen Euro soll Schulte nach Darstellung des Vorsitzenden Richters 50 Millionen Euro privat vereinnahmt haben. Den Rest habe er in Gesellschaften umgeleitet, an denen er selbst beteiligt oder deren Geschäftsführer er gewesen sei. Verschwunden sind den Angaben zufolge 115 Millionen Euro. Betroffen sind rund 35.000 Anleger, die etwa 1,1 Milliarden Euro investiert haben.

Das Manager Magazin stellt auch gleich einen Vergleich an: Gegen Uli Hoeneß ging es vor etwa einem Jahr um Steuerhinterziehung in Höhe von etwa 28,5 Millionen Euro (3 1/2 Jahre Haft). Bei Ex-Topmanager Thomas Middelhoff standen Ende 2014 Untreuevorwürfe im Volumen von nicht einmal einer Million Euro im Raum (3 Jahre Haft).

Dickicht der Begriffe

Versicherungsberater, Versicherungsvermittler, Versicherungsmakler, unabhängige Finanzanlagevermittler, Honorarberater, Versicherungsvertreter, Ausschließlichkeitsvertreter, Mehrfachagenten, Vermögensberater, Verbraucherzentralen, OVB, DVAG, MLP …..

Der Versicherungsbote versucht in dem Dickicht der Bezeichnungen, etwas Übersicht zu bekommen.

Der Versicherungsbote wendet sich dabei den wichtigen Fragen zu:

Woran erkennt der Kunde, welchen Vermittler er vor sich hat?

Ist der Berater bzw. Vermittler gesetzlich zugelassen und haftet er für seinen Rat?

Vertritt der Vermittler per Gesetz die Interessen des Verbrauchers?

Die Frage: Wer weiß, ob man nach dem Lesen mehr weiß? wurde mir nicht beantwortet.

Klopp wechselt

Kaum wurde die Verpflichtung von Jürgen Klopp bei der DVAG offiziell bekannt, hatte er beim BVB hingeschmissen.

Klopp holte zwei Meisterschaften und einen DFB-Pokal. In den letzten zwei Jahren jedoch verbrannte der BVB 118 Mio Euro  beim Einkauf neuer Spieler und parkte lange Zeit (bis Februar) auf Platz 18 der Bundesligatabelle, bevor man sich aktuell im Mittelfeld etabliert hat. Dann erfolgte die offizielle Bekanntgabe, Klopp werde als Werbeträger der DVAG aktiv. Inoffiziell wurde Klopp bereits im September 2014 als neuer Werbeträger in Malta angekündigt.

Und schon wurde die Frage laut, was das eine mit dem anderen zu tun hat?

“Dass Jürgen Klopp den BVB zum Saisonende verlässt hat keine Auswirkungen auf seine Zusammenarbeit der DVAG”, sagt Maria Lehmann, Leiterin Corporate Affairs der Deutschen Vermögensberatung AG laut Versicherungswirtschaft heute.

Die Süddeutsche spricht vom Abgang Klopps beim BVB „im letzten Moment“, „sonst hätte die Marke Klopp vielleicht ernsthaft Schaden genommen“.

Fischer singt für Vermögensberater

Am 11.6.15 singt Helene Fischer allein für Vermögensberater der DVAG in der Commerzbank-Arena in Frankfurt. So schreibt es der Versicherungsbote.