Mai 2015

Rechtsschutz für Handelsvertreter?

Wenn ein Handelsvertreter wegen vertraglicher Streitigkeiten mit seinem Vertrieb in Streit gerät, würde er gern von der Rechtsschutzversicherung Gebrauch machen.

Das Versicherungsjournal hat jetzt gut aufgearbeitet, warum vertragliche Streitigkeiten im Firmenrechtsschutzbereich – leider – nicht abgedeckt sind.

Mehr dazu hier.

Die Vollstreckung aus dem Buchauszug: OLG Karlsruhe Beschluß vom 10.11.2014, 9 W 37/14

Vollstreckung des Handelsvertreters aus einem Urteil auf Buchauszug: Ersatzvornahme durch Erstellung eines neuen Buchauszuges durch einen Wirtschaftsprüfer; Ergänzung eines vorgelegten Buchauszuges durch einen Wirtschaftsprüfer bei vorhandenen Mängeln

Leitsätze

1. Wird der Unternehmer verurteilt, einen Buchauszug zu erteilen, erfolgt die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme (§ 887 ZPO). Auf Antrag ist der Handelsvertreter zu ermächtigen, den Buchauszug auf Kosten des Unternehmers durch einen Wirtschaftsprüfer erstellen zu lassen.

2. Im Vollstreckungsverfahren ist der Einwand der Erfüllung zu prüfen. Weist der vom Unternehmer vorgelegte Buchauszug Mängel auf, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres eine Ersatzvornahme durch Anfertigung eines vollständigen, neuen Buchauszugs. Entscheidend ist, ob der vom Unternehmer erstellte Buchauszug bestimmten formalen Anforderungen im Wesentlichen genügt, und ob er trotz der vorhandenen Mängel (Fehlen bestimmter Angaben und Fehlen eines bestimmten Kreises von Geschäften) prinzipiell als Grundlage für eine eigene Provisionsabrechnung des Handelsvertreters geeignet ist.

3. Wenn im Buchauszug bestimmte Angaben zu den dokumentierten Geschäften fehlen, kann der Handelsvertreter im Vollstreckungsverfahren eine Ergänzung dieser Angaben durch einen Wirtschaftsprüfer auf Kosten des Unternehmers verlangen (hier: Fehlende Angaben zu Kundenzahlungen und zu den Gründen von Stornierungen).

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin und auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 09.09.2014 – 7 O 66/08 KfH – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

1. Die Gläubigerin wird ermächtigt, den auf Grundlage des vollstreckbaren Teilurteils des Senats vom 08.12.2011 – 9 U 108/10 – erteilten Buchauszug (Anlagen zum Schriftsatz der Schuldnerin vom 06.07.2012, Seite 1 – 44 und gesonderte „Stornoliste“, Seite 1 – 3) auf Kosten der Schuldnerin durch einen von der Gläubigerin zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen um folgende Angaben ergänzen zu lassen:

 

a) Datum des jeweiligen Eingangs und Betrag der Kundenzahlungen,

 

b) Gründe für Stornierungen und Retouren.

 

2. Die Schuldnerin hat an die Gläubigerin als Vorschuss auf die voraussichtlichen Kosten des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchsachverständigen einen Betrag von 2.000,00 EUR zu zahlen.

 

3. Die Schuldnerin hat dem von der Gläubigerin beauftragten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen ungehinderten Zutritt zu ihren Geschäftsräumen, Einsicht in die Geschäftsbücher und die sonstigen Unterlagen und Urkunden zu gewähren, soweit dies zur Fertigung der ergänzenden Angaben erforderlich ist.

 

Der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchsachverständige wird ermächtigt, unter Hinzuziehung des zuständigen Gerichtsvollziehers sämtliche Geschäftsräume der Schuldnerin in…, zu durchsuchen zur Auffindung der für die ergänzenden Angaben gemäß Ziffer 1 benötigten Unterlagen und Schriftstücke, einschließlich der in der EDV gespeicherten Daten.

 

4. Der weitergehende Antrag der Gläubigerin wird zurückgewiesen.

 

5. Von den Kosten des Vollstreckungsverfahrens vor dem Landgericht tragen die Gläubigerin 4/5 und die Schuldnerin 1/5.

 

6. Der Gegenstandswert für das Vollstreckungsverfahren vor dem Landgericht wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

II. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird zurückgewiesen.

 

III. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird zurückgewiesen.

 

IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Gläubigerin zu 4/5 und die Schuldnerin zu 1/5.

 

V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Gläubigerin war ab dem 01.01.2005 für die Schuldnerin als Handelsvertreterin tätig. Das Vertragsverhältnis ist beendet. Im Verfahren des Landgerichts Konstanz – 7 O 66/08 KfH – hat die Gläubigerin von der Schuldnerin im Wege einer Stufenklage die Erteilung eines Buchauszugs und – zunächst unbeziffert – Zahlung ausstehender Provisionen verlangt. Mit einem Teilurteil vom 08.12.2011 hat der Senat die Schuldnerin zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilt. In dieser Entscheidung, auf die Bezug genommen wird (II 693 ff.), ist im Einzelnen konkretisiert, über welche Geschäfte der Buchauszug Auskunft erteilen muss, und welche Angaben in dem Auszug enthalten sein müssen. Das Urteil ist rechtskräftig.
2
Im anschließenden Vollstreckungsverfahren vor dem Landgericht Konstanz hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 06.07.2012 als Buchauszug bezeichnete Computerausdrucke vorgelegt. Die Gläubigerin ist der Auffassung, damit habe die Schuldnerin ihre Verpflichtungen aus dem Urteil des Senats vom 08.12.2011 nicht erfüllt. Sie hat daher beantragt, sie zu ermächtigen, auf Kosten der Schuldnerin den zu erteilenden Buchauszug durch einen von ihr zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen erstellen zu lassen. Hilfsweise hat die Gläubigerin im Termin vor dem Landgericht vom 13.06.2014 beantragt, den von der Schuldnerin vorgelegten Buchauszug um einzelne, von ihr konkretisierte Angaben durch einen Wirtschaftsprüfer ergänzen zu lassen.
3
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 09.09.2014 den Vollstreckungsantrag der Gläubigerin insoweit zurückgewiesen, als sie die Ermächtigung zur Erstellung eines (neuen) Buchauszugs durch einen Wirtschaftsprüfer verlangt hat. Auf den Hilfsantrag der Gläubigerin hat sie diese jedoch ermächtigt, auf Kosten der Schuldnerin durch einen Wirtschaftsprüfer bestimmte Ergänzungen des vorgelegten Buchauszugs vornehmen zu lassen (Eingang von Kundenzahlungen und Gründe für Stornierungen und Retouren). Der von der Schuldnerin vorgelegte Buchauszug weise zwar bestimmte Mängel auf. Dies rechtfertige jedoch nicht die Ermächtigung zur Erstellung eines neuen Buchauszugs im Wege der Ersatzvornahme. Vielmehr könne die Gläubigerin im Vollstreckungsverfahren lediglich eine entsprechende Ergänzung verlangen.
4
Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien mit ihrer sofortigen Beschwerde. Die Gläubigerin hält an ihrer Auffassung fest, die von der Schuldnerin vorgelegten Unterlagen seien kein Buchauszug im Sinne des Gesetzes und im Sinne der Verpflichtungen der Schuldnerin aus dem Teilurteil vom 08.12.2011. Sie sei daher berechtigt, einen kompletten neuen Buchauszug durch einen Wirtschaftsprüfer erstellen zu lassen. Die Schuldnerin hält die Entscheidung des Landgerichts insoweit für richtig, als der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin teilweise zurückgewiesen worden ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der von ihr erteilte Buchauszug auch nicht ergänzungsbedürftig. Gründe für Stornierungen von Aufträgen seien zum einen aus den von ihr vorgelegten Unterlagen für die Gläubigerin ersichtlich, und zum anderen der Gläubigerin ohnehin aus ihrer Tätigkeit bekannt. Zur Mitteilung von Einzelheiten über Kundenzahlungen sei sie nicht verpflichtet, da diese Angaben für Provisionsabrechnungen der Gläubigerin ohne Bedeutung seien. Zudem seien die von der Gläubigerin verlangten Informationen über Zahlungseingänge aus den eigenen Büchern der Schuldnerin nicht festzustellen, bzw. „unter Zuhilfenahme eines Fremdsystems nur mit ganz erheblichem Aufwand“.
5
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
6
Das Landgericht hat den sofortigen Beschwerden der Parteien nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluss vom 29.09.2014 dem Oberlandesgericht Karlsruhe – Zivilsenate in Freiburg – zur Entscheidung vorgelegt.
II.
7
Die beiderseitigen sofortigen Beschwerden sind zulässig gemäß § 793 ZPO. Die Rechtsmittel sind jedoch nur in geringem Umfang begründet. Zu Recht hat das Landgericht einerseits die Gläubigerin ermächtigt, den von der Schuldnerin vorgelegten Buchauszug durch einen Wirtschaftsprüfer ergänzen zu lassen, und andererseits den Antrag zurückgewiesen, einen vollständigen, neuen Buchauszug erstellen zu lassen.
8
1. Die Gläubigerin hat mit ihrer sofortigen Beschwerde keinen Erfolg, soweit ein Wirtschaftsprüfer ermächtigt werden soll, einen (vollständigen) Buchauszug entsprechend der Entscheidung des Senats im Teilurteil vom 08.12.2011 zu erstellen.
9
a) Die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs stellt eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO dar. Erfüllt die Schuldnerin ihre Verpflichtung nicht, findet auf Antrag der Gläubigerin gemäß § 887 ZPO eine Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme statt. Ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs wird vollstreckt, indem ein Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Schuldnerin ermächtigt wird, den Buchauszug zu erstellen (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 470). Dabei ist im Vollstreckungsverfahren der Einwand der Schuldnerin zu prüfen, sie habe mit bestimmten Unterlagen den titulierten Anspruch der Gläubigerin auf Vorlage des Buchauszugs bereits erfüllt.
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b) Ein Buchauszug muss sämtliche in den Büchern des Unternehmers verzeichneten Geschäfte, die unter den Urteilsausspruch fallen, mit den in den Büchern enthaltenen Angaben vollständig erfassen und klar, geordnet und übersichtlich darstellen. In welcher Weise dies zu erreichen ist, hängt von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab. Dabei ist der Unternehmer grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Form der Darstellung festgelegt. Es steht ihm vielmehr frei, unter mehreren gleich geeigneten Darstellungsweisen eine Auswahl zu treffen, etwa die kostengünstigere oder weniger lästige Darstellungsform zu wählen (vgl. zu diesen Anforderungen an einen Buchauszug BGH a.a.O.).
11
c) Die Gläubigerin weist zu Recht darauf hin, dass der von der Schuldnerin mit Schriftsatz vom 06.07.2012 vorgelegte Buchauszug – auch unter Berücksichtigung späterer schriftsätzlicher Ergänzungen – verschiedene Mängel aufweist. Diese Mängel stehen einer vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen der Schuldnerin aus dem Teilurteil vom 08.12.2011 entgegen. Im Einzelnen:
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aa) Es fehlen bei sämtlichen im vorgelegten Buchauszug wiedergegebenen Geschäften Höhe und Datum der Zahlungseingänge. Dass der Buchauszug diese Angaben enthalten muss, ergibt sich aus I. Ziffer 2 g im Tenor des Teilurteils des Senats vom 08.12.2011 (im Folgenden abgekürzt: TU).
13
bb) Es fehlen bei stornierten Geschäften die Gründe für Stornierungen und Retouren (vgl. zu diesen Angaben I. Ziffer 2 j TU). Die von der Schuldnerin vorgelegte Stornoliste ist auch mit den Ergänzungen der Schuldnerin im Schriftsatz vom 09.07.2014 (einschließlich der Anlage zu diesem Schriftsatz) unzureichend.
14
Was die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über „Retouren nebst Angabe von Gründen“ (I. Ziffer 2 j TU) bedeutet, ergibt sich aus dem Zweck dieser Angaben. Der Handelsvertreter soll in die Lage versetzt werden, auf Grund der Angaben zu beurteilen, ob ihm im Hinblick auf § 87 a Abs. 3 HGB einerseits und eventuelle ergänzende vertragliche Vereinbarungen mit dem Unternehmer andererseits eine Provision für das betreffende Geschäft zusteht. Das bedeutet, dass der Unternehmer zu jedem einzelnen stornierten Geschäft den Handelsvertreter über die relevanten Bestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer und Kunden und über den maßgeblichen Schriftverkehr mit dem Kunden informieren muss, soweit diese Informationen für den Provisionsanspruch des Handelsvertreters von Bedeutung sein können. Die Angaben bzw. Unterlagen sind jeweils in einer übersichtlichen, geordneten Art und Weise den einzelnen Geschäftsvorfällen zuzuordnen. (Vgl. zu den erforderlichen Angaben in einem Buchauszug zu den Gründen für die Nichtausführung von Geschäften OLG Bamberg, NJW-RR 2008, 1422.) Diesen Anforderungen entspricht die Beschränkung der Schuldnerin auf nicht aussagekräftige Stichworte (z. B. „kostenlose Ersatzlieferung“, „BV kommt nicht zustande“ oder „ungeklärte Sachverhalte“) in der Anlage zum Schriftsatz vom 09.07.2014 nicht. Die allgemeinen, nicht auf konkrete Geschäfte bezogenen Ausführungen der Schuldnerin im Schriftsatz vom 09.07.2014 ändern daran nichts.
15
cc) Die Gläubigerin weist außerdem zutreffend darauf hin, dass die Angaben in dem Buchauszug zu „Gutschriften“ unzureichend sind. Weder aus dem Buchauszug noch aus der mit Schriftsatz vom 06.07.2012 gleichzeitig vorgelegten weiteren Liste zu Gutschriften (zwei Seiten) geht hervor, welcher Sachverhalt bei den einzelnen Geschäftsvorfällen den „Gutschriften“ zugrunde liegt. Der Sache nach dürfte es sich bei einem Teil dieser „Gutschriften“ wohl um Teil-Stornierungen der jeweiligen Aufträge handeln, wobei jedoch die erforderlichen Angaben zu den Stornierungen (siehe oben bb) fehlen. Ein anderer Teil der „Gutschriften“ (vgl. beispielsweise die von der Schuldnerin angegebenen Stichworte „Reklamation – Wartezeit“, „Ausgleich Preisdifferenz“ und „Verspätete Nachlieferung“) dürfte andere Gründe haben, die jedoch von der Schuldnerin nicht konkretisiert sind. Ob der Hinweis „Palettenrückgabe“ in der Gutschriftenliste ausreichend ist, wie die Schuldnerin meint, kann dahinstehen. Denn dieser Hinweis betrifft nur einige wenige „Gutschriften“ und ändert nichts am grundsätzlichen Mangel im Buchauszug.
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dd) Der Buchauszug ist zudem insofern unvollständig, als – auch auf der Basis des eigenen Vorbringens der Schuldnerin – verschiedene Geschäfte in dem mit Schriftsatz vom 06.07.2012 vorgelegten Auszug nicht aufgenommen wurden, obwohl die Schuldnerin nach der Entscheidung des Senats vom 08.12.2011 dazu verpflichtet war.
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aaa) Die Abgrenzung derjenigen Kunden und derjenigen Geschäfte, die in den Buchauszug aufzunehmen sind, war ein wesentlicher Punkt im Streit der Parteien im Erkenntnisverfahren. Auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung des Senats vom 08.12.2011 gilt Folgendes:
18
…(wird ausgeführt)
19
bbb) Für die Abgrenzung der in den Buchauszug aufzunehmenden Kunden und der aufzunehmenden Geschäfte ist allein der Inhalt der Entscheidung des Senats vom 08.12.2011 maßgeblich. Der Inhalt der Verpflichtungen der Schuldnerin ergibt sich aus dem Tenor der Entscheidung bzw. ist durch Auslegung dem Teilurteil zu entnehmen (siehe oben). Abweichende Vorstellungen der Parteien zu der Frage, welche Kunden und welche Geschäfte für die Provisionsabrechnung der Gläubigerin maßgeblich sind, spielen im Vollstreckungsverfahren – auf der Basis des rechtskräftigen Teilurteils des Senats – keine Rolle.
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ccc) Auf der Basis der obigen Ausführungen ist der in der Anlage zum Schriftsatz vom 06.07.2012 vorgelegte Buchauszug in mehrfacher Hinsicht unvollständig:
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aaaa) Die Schuldnerin behauptet einerseits, alle relevanten Geschäfte seien über ihren Hauptsitz in Ü. getätigt worden. Es habe keine für den Buchauszug maßgeblichen Geschäfte gegeben, die über eine andere Niederlassung getätigt und abgerechnet worden seien. Aus der von der Gläubigerin vorgelegten Anlage V 7 (Anlage zum Schriftsatz vom 14.09.2012) – zu welcher sich die Schuldnerin nicht geäußert hat – ergibt sich jedoch, dass dies jedenfalls teilweise unzutreffend ist. Es handelt sich um eine Bestellung, die an eine andere Niederlassung der Schuldnerin gerichtet war und im vorgelegten Buchauszug nicht enthalten ist.
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bbbb) Die Schuldnerin hat mindestens teilweise entgegen der titulierten Verpflichtung Geschäfte nicht in den Buchauszug aufgenommen, die über das Unternehmen Z. getätigt wurden. Im Schriftsatz vom 07.08.2013 (I 653) hat die Schuldnerin dies eingeräumt.
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cccc) Im Buchauszug vom 06.07.2012 sind zudem – auch nach den Angaben der Schuldnerin – Geschäfte nicht enthalten, die über M. getätigt wurden. Erst nachträglich wurden mehrere Geschäfte über M. von der Schuldnerin ergänzt (vgl. die Angaben des Vertreters der Schuldnerin im Termin vom 13.06.2014, I 721 und den Schriftsatz vom 09.07.2014 I 731/733). Dass die in der Anlage zum Schriftsatz vom 09.07.2014 vorgelegten Angaben vollständig wären, hat die Schuldnerin nicht behauptet.
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d) Die vorhandenen Mängel des Buchauszugs rechtfertigen im Vollstreckungsverfahren keine Ersatzvornahme durch Anfertigung eines vollständigen neuen Buchauszugs, sondern lediglich die Anordnung einer Ergänzung.
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aa) Entscheidend ist, dass der von der Schuldnerin vorgelegte Buchauszug in formaler Hinsicht im Wesentlichen den Anforderungen an einen Buchauszug entspricht. Es handelt sich um eine übersichtliche und zeitlich geordnete Aufstellung von Geschäften, auf welche sich nach der Entscheidung des Senats im Erkenntnisverfahren der Buchauszug beziehen muss. Der Ablauf der einzelnen Geschäfte von der Bestellung über Auftragsbestätigung, Lieferung und Rechnungsstellung ist nachvollziehbar. Mit Ausnahme der zu ergänzenden Angaben (dazu siehe unten) orientiert sich die Aufstellung der Schuldnerin an den Angaben, welche nach der Entscheidung des Senats im Erkenntnisverfahren von ihr zu machen sind.
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Der Umstand, dass die Schuldnerin den Buchauszug in unterschiedliche Listen aufgespalten hat (neben der Hauptliste gibt es eine Liste zu den Gutschriften und eine Stornoliste), schadet nicht. Die Geschäftsvorfälle in der Liste zu den Gutschriften lassen sich mit Hilfe der jeweils angegebenen Auftragsnummer unschwierig den Geschäftsvorfällen in der Hauptliste zuordnen. Die Stornoliste enthält zwar Geschäftsvorfälle, die in der Hauptliste nicht enthalten sind. Dabei werden zu jedem Geschäft jedoch die gleichen Informationen wiedergegeben, die auch die Hauptliste zu den einzelnen Geschäften enthält.
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bb) Der von der Schuldnerin vorgelegte Buchauszug ist – ggfs. im Zusammenhang mit den noch zu ergänzenden Angaben – als Grundlage für eine eigene Provisionsberechnung der Gläubigerin geeignet. Die Aufstellung der Schuldnerin ist formal geordnet und nachvollziehbar. In diesem wesentlichen Punkt unterscheidet sich der vorgelegte Buchauszug von dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des BGH vom 20.01.2011 (NJW-RR 2011) zugrunde lag. Denn in der dortigen Entscheidung ließen sich die vorgelegten Unterlagen – anders als im vorliegenden Fall – nicht zuordnen. Wenn der Charakter des Buchauszugs gewahrt ist und lediglich bestimmte Angaben und ein bestimmter Kreis von Geschäften fehlen, reicht im Rahmen von § 887 Abs. 1 ZPO die Anordnung einer Ergänzung des Buchauszugs aus (vgl. OLG Bamberg, NJW-RR 2008, 1422; OLG Köln, Beschluss vom 22.12.2009 – 19 W 24/09 -, zitiert nach Juris).
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e) Die Anordnung einer Ersatzvornahme durch die Anordnung eines vollständigen, neuen Buchauszugs wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das titulierte Auskunftsinteresse der Gläubigerin anders nicht gewahrt werden könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die rechtlichen Interessen der Gläubigerin können auch ohne einen neuen Buchauszug ausreichend gewahrt werden.
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aa) Die Gläubigerin kann die fehlenden Angaben zu Kundenzahlungen und zu den Gründen von Stornierungen durch Ergänzungsanträge durchsetzen (dazu siehe unten 2.). Der Senat folgt dafür der herrschenden Meinung, wonach bei einem unvollständigen Buchauszug eine Ergänzung im Vollstreckungsverfahren möglich ist. Es ist insoweit kein neuer Antrag im Auskunftsverfahren erforderlich (vgl. Emde, BB 2011, 2755, 2761; OLG Bamberg a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; OLG Nürnberg, OLGR 1998, 364; anders OLG München, NJW-RR 1988, 290). Die Gläubigerin wird bei einem Ergänzungsantrag auch kostenmäßig nicht schlechter gestellt als bei der Anfertigung eines neuen Buchauszugs. Wenn der in dieser Entscheidung festgesetzte Vorschuss für die Ergänzung nicht ausreichen sollte, kann die Gläubigerin nicht nur eventuell höhere Kosten später abrechnen, sondern auch schon vorher einen ergänzenden Vorschuss verlangen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Auflage 2014, § 887 ZPO, RdNr. 14).
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bb) Die Gläubigerin rügt unzureichende Angaben der Schuldnerin zu den „Gutschriften“ (siehe oben c) cc). Die in diesem Punkt fehlenden Angaben sind nicht Gegenstand des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens. Die Gläubigerin kann jedoch vor dem Landgericht zu diesem Punkt einen weiteren Ergänzungsantrag gemäß § 887 ZPO stellen.
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cc) Der Buchauszug ist – wie oben ausgeführt – in verschiedenen Punkten unvollständig, weil bestimmte Geschäfte, über die Auskunft zu erteilen ist, in den Aufstellungen der Schuldnerin nicht enthalten sind (siehe oben c) dd). Diesem Mangel wird zwar durch die bisherigen Ergänzungsanträge nicht abgeholfen. Es liegen auf Grund der festgestellten Unvollständigkeiten jedoch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bucheinsicht gemäß § 87 c Abs. 4 HGB vor, welchen die Gläubigerin durch einen ergänzenden Antrag in dem erstinstanzlich weiterhin anhängigen Erkenntnisverfahren durchsetzen kann. Die festgestellten Mängel berechtigen die Gläubigerin gemäß § 87 c Abs. 4 HGB, den gesamten Buchauszug auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu kontrollieren, also beispielsweise auch hinsichtlich der Frage, ob die in der Entscheidung des Senats vom 08.12.2011 aufgeführten Produktgruppen von der Schuldnerin vollständig berücksichtigt wurden. Zu der Bucheinsicht kann die Gläubigerin entweder einen Wirtschaftsprüfer hinzuziehen, oder sie kann – nach Wahl der Schuldnerin – die Bucheinsicht durch den Wirtschaftsprüfer durchführen lassen. Da die Schuldnerin die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Buchauszugs durch erhebliche Pflichtverletzungen verursacht hat (siehe oben c) dd), dürften die Kosten der Hinzuziehung eines Wirtschaftsprüfers bei der Bucheinsicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB wohl zu Lasten der Schuldnerin gehen (vgl. dazu Emde in Staub, HGB, 5. Auflage 2008, § 87 c HGB, RdNr. 158).
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dd) Angesichts der weiter bestehenden Ansprüche der Gläubigerin (siehe oben aa, bb und cc) erscheint es denkbar, dass ein auf Kosten der Schuldnerin erstellter vollständig neuer Buchauszug auch im eigenen Interesse der Schuldnerin zweckmäßig wäre. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die auf Grund von Einzelansprüchen auf die Schuldnerin zukommenden Kosten höher werden können als die Kosten eines Wirtschaftsprüfers für einen neuen Buchauszug. Aus den oben angeführten Gründen kann dies eine über die angeordneten Ergänzungen hinausgehende Vollstreckung jedoch nicht rechtfertigen.
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2. Auch die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist im Wesentlichen nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht eine Ergänzung des vorgelegten Buchauszugs im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 887 Abs. 1 ZPO angeordnet.
34
a) Die Angaben im Buchauszug zu den Gründen für Stornierungen und Retouren sind aus den oben angeführten Erwägungen unzureichend (siehe oben 1. c bb). Bei der Ergänzung sind die bei der Schuldnerin vorhandenen Unterlagen zu ihren Kundenbeziehungen (insbesondere Vertragsunterlagen, Schriftverkehr und Mailverkehr) auszuwerten.
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b) Eine Ergänzung ist zudem geboten hinsichtlich der Angaben zu Höhe und Datum der Zahlungseingänge (siehe oben 1. c aa). Da die Verpflichtung der Schuldnerin in der Entscheidung des Senats vom 08.12.2011 (unter I. 2. g des Tenors) tituliert ist, kommt eine Prüfung der Erforderlichkeit dieser Angaben für Provisionsabrechnungen im Vollstreckungsverfahren nicht mehr in Betracht. Dass zur Ermittlung und Zuordnung dieser Daten eventuell ein erheblicher Aufwand erforderlich ist (Schriftsatz der Schuldnerin vom 22.09.2014, I 779), steht der Vollstreckung nicht entgegen. Die Entscheidung des Landgerichts begegnet in diesem Punkt allerdings in formeller Hinsicht gewissen Bedenken. Denn die Gläubigerin hatte im Termin vom 13.06.2014 in diesem Punkt keinen – hilfsweisen – Ergänzungsantrag gestellt. Im Beschwerdeverfahren hat sich die Gläubigerin im Schriftsatz vom 10.10.2014 die Entscheidung des Landgerichts jedoch auch in diesem Punkt zu eigen gemacht (I 843). Die Entscheidung des Landgerichts ist daher auch wegen dieser Ergänzung zu bestätigen.
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c) Gegen die Anordnung einer Vorschusszahlung in Höhe von 2.000,00 EUR bestehen keine Bedenken. Die Schuldnerin hat Einwendungen gegen die Höhe des Vorschusses im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. Da es sich um einen Vorschuss handelt, ist die Gläubigerin verpflichtet, die Kosten des Wirtschaftsprüfers später abzurechnen.
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3. Auf das Rechtsmittel der Gläubigerin ist der Beschluss des Landgerichts – entsprechend dem Antrag der Gläubigerin – insoweit zu ergänzen, als der zu beauftragende Wirtschaftsprüfer erforderlichenfalls berechtigt ist, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu durchsuchen. Die Anordnung beruht auf §§ 892, 758, 758 a ZPO. Die Anordnung ist im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme geboten.
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4. Der Senat hat außerdem auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin die Entscheidung des Landgerichts insoweit abgeändert, als der Schuldnerin aufgegeben werden sollte, dem zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer Räumlichkeiten und Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Für eine solche Anordnung sieht der Senat keine Grundlage, da eine Ersatzvornahme auch ohne diese Hilfestellungen der Schuldnerin möglich ist. Im Übrigen ist damit zu rechnen, dass die Schuldnerin aus eigenem Interesse den Wirtschaftsprüfer bei der Erledigung seiner Aufgaben unterstützen wird. Denn je weniger Unterstützung sie leistet, desto höher werden die von ihr im Rahmen der Vollstreckung zu tragenden Kosten.
39
5. Die Formulierungen der Vollstreckungsanordnung hat der Senat zudem in verschiedenen Punkten geringfügig geändert. Dabei handelt es sich lediglich um redaktionelle Klarstellungen.
40
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
41
7. Die Entscheidung über den Wert des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 3 ZPO.

Der BGH zum Buchauszug

Handelsvertreter in der Finanzdienstleistung und Vertriebe/Versicherungen streiten sich oft um den Buchauszug. Der Inhalt des Buchauszuges ist oftmals streitig. Oftmals wird eingewendet, dass sich die Inhalte bereits aus der Provisionsabrechnung ergeben.

Der Bundesgerichtshof hat am 21.03.2001 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 149/99 entschieden, wie ein Buchauszug auszusehen hat. Dabei heißt es:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum … einen Buchauszug zu erteilen, der sich auf alle vom Kläger vermittelten Versicherungsverträge, bei welchem in diesem Zeitraum Abschluss, Bestandspflege, Dynamik und sonstige Provisionen fällig geworden sind, erstreckt und er für die einzelnen Verträge folgende Angaben erhält:

  1. Name des Versicherungsnehmers
  2. Versicherungsscheinnummer
  3. Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)
  4. Jahresprämie
  5. Versicherungsbeginn
  6. bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
  7. bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
  8. im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

 

 

 

Generali vor großen Veränderungen

Der Versicherungsbote schreibt von einschneidenden Veränderungen bei der Generali.

Laut Handelsblatt hatte Generali m vergangenen Jahr 930 Millionen Euro an Dividenden gezahlt. In Deutschland gehören Marken wie AachenMünchener, Cosmos Direkt, Dialog, Badenia, AdvoCard und Central zu Generali.

Laut Versicherungsbote ständen die Marken Central, Advocard, Dialog und Badenia  „auf dem Prüfstand“.

„Einsparungen bei den Verwaltungskosten sollen erreicht werden. Gleichzeitig werden auch die Vertriebsstrukturen verschlankt. Weiterhin sollen Reduzierungen der Overhead-Funktionen und Vorstandsebenen realisiert werden. Das Handelsblatt spekuliert, dass mindestens zehn der 34 Vorstandsposten künftig wegfallen“, schreibt der Versicherungsbote.

Die Süddeutsche schreibt, dass „der zweitgrößte Versicherer im Endkundenmarkt den Verkauf von klassischen Lebensversicherungen mit Zinsgarantien an Privatleute faktisch einstelle“.

Komplexe Entscheidung des OLG Stuttgart

Am 01.04.2014 entschied das Oberlandesgericht Stuttgart, dass eine Berufung eines Vertriebs zurückgewiesen wird. Die Parteien stritten um Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit einem Handelsvertretervertrag, um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung und das Bestehen eines Wettbewerbsverbotes. Gegenstand einer Widerklage waren Provisionsansprüche des Beklagten sowie das Verlangen eines Buchauszuges.

Die Klägerin ist eine Vertriebsorganisation, zu der bundesweit ca. 37.000 haupt- und nebenberufliche Handelsvertreter angehören.

Die Klägerin forderte den Beklagten auf, umfassend über seine Tätigkeit als Handelsvertreter Auskunft zu erteilen. Es bestand der Verdacht, der Beklagte sei für ein Konkurrenzunternehmen tätig, sodann kündigte der Vermögensberater den Vertrag ordentlich. Nach Zugang der Kündigung wurde das Provisionskonto gesperrt, sodass der Beklagte keine Provisionszahlungen mehr erhielt.

Sodann kündigte der Vermögensberater fristlos.

Vorgeworfen wurde dem Berater, er sei an einem Flughafen angetroffen worden und er hätte an einer Incentive-Reise eines Konkurrenzunternehmens, der Firma Finance-Plan+ Finanz-und Versicherungsmakler GmbH teilgenommen.

Sodann beantragte der Vertrieb, zu entscheiden, dass der Beklagte Auskunft geben müsse, die fristlose Kündigung unwirksam sei und er zum Schadensersatz verpflichtet sei.

Der Beklagte beantragte widerklagend den Buchauszug und auf der zweiten Stufe Provisionen. Das Landgericht hatte bereits die Klage abgewiesen und der Widerklage auf Erteilung eines Buchauszuges stattgegeben.

Dem schloss sich das Oberlandesgericht an.

Das Oberlandesgericht meinte zwar, dass eine Nachrichtpflicht des Handelsvertreters grundsätzlich gegeben sei. Es bestehe auch eine Berichtspflicht. In diesem Fall gelte diese jedoch nicht.

Schließlich umfasse diese nicht die erfolglosen Bemühungen des Handelsvertreters. Geht man davon aus, dass der Handelsvertreter jedenfalls bei begründetem Anlass auch Auskunft über den Stand seiner Bemühungen sowie die Aussicht auf Geschäftsabschlüsse zu erteilen hat, so ist der Handelsvertreter doch nicht gehalten, über jeden seiner Schritte und Besuche Bericht zu erstatten (vgl. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 03.03.1971, 2 U 63/70).

Insofern würden die von der Klägerin geltend gemachten Auskünfte ersichtlich zu weit gehen.

Offen bleiben könne, ob die Auskunftspflicht auf den Vorfall am Flughafen gestützt werden kann. Da der Vorwurf, für ein anderes Unternehmen tätig zu sein, vom Beklagten bereits schriftlich zurückgewiesen wurde, wurde die Frage nach einer aktuell bestehenden Konkurrenztätigkeit hinreichend beantwortet und der Auskunftsanspruch erfüllt.

Nicht beantwortet wurde hingegen die Frage, ob der Beklagte den Wechsel zu einem anderen Unternehmen plane. Eine Mitteilungspflicht des Handelsvertreters bestehe nach Ansicht des Gerichts allerdings nicht, wenn dieser eine erlaubte Konkurrenztätigkeit nach Vertragsende aufnehmen will. Eine solche Frage müsse der Beklagte daher nicht beantworten.

Die weiteren Anträge seien deshalb unbegründet, weil die fristlose Kündigung des Beklagten wirksam war und das Vertragsverhältnis beendet war. Außerdem habe sich der Beklagte vom Wettbewerbsverbot so losgeseilt. Dies ist auch wirksam.

Fristlose Kündigungsgründe lagen vor. Eine solche bestehe darin, dass nach Zugang der ordentlichen Kündigung der Zugang zum EDV Netzwerk und der Mail Account gesperrt wurde. Außerdem gab es eine Provisionssperre, d.h. die vertraglich vorgesehene Vorfinanzierung wurde eingestellt. Dies stelle Vertragsverletzungen dar.

Im Übrigen habe der Vertrieb versprochen, das EDV Netzwerk kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Eine Abmahnung war vor Ausspruch der Kündigung ausnahmsweise nicht erforderlich. Insofern komme auf den bestrittenen Zugang der Abmahnung nicht an. Nach einer Gesamtschau aller Umstände war nämlich hier die Abmahnung entbehrlich. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien war bereits vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung gestört, was sich in dem Auskunftsverlangen ausdrückt. Es war nicht zu erwarten, dass die Abmahnung den Vertrieb zu einem Einlenken bewegt hätte. Deshalb ist die außerordentliche Kündigung des Beklagten wirksam.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wurde insgesamt vom Gericht für unwirksam erklärt. Schließlich handele es sich bei den Klauseln im Vertag um Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein entschädigungsloses nachvertragliches Wettbewerbsverbot weiche vom  wesentlichen Grundgedanken des § 90 a Abs. 1 Satz 3 HGB ab, der gerade eine Entschädigungspflicht normiert, so das seine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 HGB anzunehmen ist.

Der Vertrieb wurde jedoch gemäß § 87 c Abs. 2 HGB zur Erteilung des Buchauszuges verurteilt. Ein Saldoanerkenntnis liege im Übrigen auch nicht vor. Im Übrigen wäre ein solches Anerkenntnis wegen Verstoßes gegen § 87 c HGB unwirksam (Bundesgerichtshof Urteil vom 20.09.2006 Aktenzeichen VIII ZR 190/05).

Das Urteil des Oberlandesgerichts hatte einen Umfang von 35 Seiten. Der Rechtsstreit ist nunmehr an das Landgericht zurückgegeben, damit der Berater seine Provisionsansprüche errechnen kann.

 

LG München hebt erstinstanzliches Urteil auf

Das Landgericht München II fällte am 25.11.2015 ein – wie ich finde – sonderbares Urteil.

Zunächst wurde die Klage der Deutschen Vermögensberatung DVAG erstinstanzlich abgewiesen, die Provisionen zurückhaben wollte. Angeblich seien die Abrechnungen nicht nachvollziehbar gewesen. Gleichzeitig wurde die Erteilung eines Buchauszuges beantragt.

Der Vermögensberater hatte also in der ersten Instanz Erfolg. In der zweiten Instanz vor dem Landgericht München jedoch nicht. Er wurde verurteilt, die Provision zurückzuzahlen. Und der Buchauszug wurde ebenfalls abgelehnt.

Wir Anwälte haben gelernt, dass über dem Landgericht der blaue Himmel ist. Kurzum: Eine Berufung hiergegen ist nicht mehr möglich.

Das Landgericht München hatte sich schon mal in Fragen der Nachvollziehbarkeit von Provisionsabrechnungen „schwer getan“ und eine meines Erachtens angreifbare Entscheidung gefällt. Die Rechtsmittelinstanz hat hier über die Berufung noch nicht entschieden.

Nachtrag zur neuen Website: Meine ganz persönliche Empfehlung

Werbung sollte hier eigentlich vermieden werden. Sie gehört hier einfach nicht hin (trotz vielfacher Anfragen).

Dennoch ist es mir ein besonderes Anliegen, die Arbeiten von Ramona Almen noch einmal hervorzuheben. Sie hat meine neue Website entwickelt, entworfen, kreiert und zu guter Letzt fertiggestellt.

Ramona Almen bietet ihre Leistungen auf ihrer eigenen Website an:

Design- & Strategieanalyse

  • Beratung & Methodik
  • Markenanalyse & – entwicklung
  • Corporate Design
  • Corporate Communications
  • Design-Management
  • Webdesign & Betreuung
  • Kommunikationsdesign
  • Kampagnen
  • Photographie
  • Editorial
  • Public Relations

Neue Homepage

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Nach langer Zeit ist es endlich passiert.

Ich habe eine neue Website.

Danke an Frau Ramona Almen, ohne deren Kreativität dies nicht hätte verwirklicht werden können. Und danke an Roland Borgmann für die professionellen Bilder.

Prüfungspflicht Finanzanlagenvermittlungsverordnung und oder oder?

Eine wesentliche Regelung ergibt sich aus § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung. Das ist die sogenannte Prüfpflicht. Die Regularien sind sehr ähnlich den früheren § 16 und 17 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Der Umfang der Prüfung ist etwas erweitert und wer prüfen darf, wurde auch geändert.

Der Umfang der zu prüfenden Pflichten hat sich gegenüber dem Umfang des § 16 erhöht, da die Finanzanlagenvermittlungsverordnung eine Reihe von zusätzlichen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten enthält. Durch die jährliche sowie anlassbezogene Vorlage von Prüfungsberichten bei der zuständigen Erlaubnisbehörde soll die laufende Aufsicht über die Einhaltung der Verhaltenspflichten durch die Finanzanlagenvermittler sichergestellt werden.

Geeignete Prüfer sind u.a. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften. Interessant ist sicherlich, dass die Prüfung nunmehr auch von anderen Personen, die öffentlich bestellt und/oder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, ordnungsgemäß zu prüfen, durchgeführt werden kann. Das wären dann z.B. Steuerberater.

Ich empfehle hier, § 24 genau zu lesen.

Fraglich ist, ob einen redaktionellen Fehler in der Verordnung gab und es statt “öffentlich bestellt und zugelassen” heißen sollte “öffentliche bestellt oder zugelassen (Wortlaut des Gesetzes)”. Damit waren dann auch Rechtsanwälte grundsätzlich geeignet, die Prüfung durchzuführen. Es gilt jedoch – wie auch bei den anderen Berufsgruppen – , dass sie von der Materie Ahnung haben sollten. Ein Rechtsanwalt, der sonst nur Mietsachen oder Scheidungen bearbeitet ist sicherlich deutlich weniger als Prüfer geeignet, als z.B. ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Vermittler müssen auf eigene Kosten die Prüfung für das abgelaufene Kalenderjahr durchführen lassen. Geprüft wird die Einhaltung der sich aus den Paragrafen 12 bis 23 der Finanzanlagenvermittlerverordnung ergebenden Pflichten des Vermittlers. Dazu gehören u.a., ob der Vermittler dem Kunden seine Statusinformationen nachweisbar und vollständig mitgeteilt hat, das Informationsblatt übergeben wurde, die notwendigen Informationen vom Anleger erfragt wurden und das Beratungsprotokoll vorliegt. Der Prüfbericht muss bis zum 31.12. des folgenden Jahres bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde (je nach Bundesland das Gewerbeamt oder die IHK) abgeliefert werden. Möglich ist auch, wie bisher, die Abgabe eines Negativberichts für den Fall, dass keine nach § 34 f GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit durchgeführt wurde.

Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind.

Der Gesetzgeber geht übrigens von bisher notwendigen jährlichen Prüfungskosten im Durchschnitt von 1400 Euro aus. Durch die erweiterten Prüfpflichten rechnet der Gesetzgeber jetzt mit zusätzlichen Kosten von 200 Euro.

Salomon in Landshut

Ein eher salomonisches Urteil fällte das Landgericht Landshut kürzlich.

Die DVAG verlangte Provisionsvorschüsse zurück. Der ausgeschiedene Vermögensberater wollte widerklagend einen Buchauszug, weil er meinte, noch Ansprüche zu haben.

In der ersten Instanz wurde er zur Zahlung verurteilt. In der zweiten Instanz wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert, ob dem Berater noch Dynamikprovisionen zustehen würden.

Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Berater erstmals die Provisionen zurückzahlen soll, aber gleichzeitig die DVAG einen Buchauszug zu erteilen habe.

Der Inhalt des Buchauszuges erstreckt sich auch auf Informationen, die zur Vorbereitung der Berechnung von Dynamikprovisionen dienen. Das Landgericht wollte jedoch noch nicht abschließend entscheiden, ob tatsächlich die Ansprüche auf Dynamikprovisionen bestehen. Dies müsste im Streitfall erst in einem weiteren Verfahren klargestellt werden.

Clarus zum Arbeitsgericht

Mit Beschluss vom 15.05.2015 verwies das Landgericht Münster eine Rechtsangelegenheit an das Arbeitsgericht Rheine. Das Landgericht Münster meint, dass der Rechtsstreit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG zum Arbeitsgericht gehöre.

Streitgegenständlich war ein Vertriebspartnervertrag mit der Clarus. Das Landgericht Münster sah diesen Vertriebspartner als sogenannten Einfirmenvertreter an, der vertraglich nicht für weitere Unternehmen tätig werden darf. Gemäß Vertrag darf der Vertriebspartner während der Vertragszeit nur für Clarus tätig sein und die von Clarus angebotenen Produkte vermitteln. Gemäß § 2 Abs. 1 des Vertriebspartnervertrages übe der Vertragspartner die Tätigkeit eines Handelsvertreters ausschließlich für Clarus aus. Es sei ihm nicht gestattet, auch andere Produkte zu vermitteln, dies ergebe sich aus § 3 des Vertriebspartnervertrages. Im Übrigen dürfe er nur die Produkte vermitteln, die die Klägerin in ihrem Portfolio aufgenommen hat. Ob der Beklagte tatsächlich über anderweitige Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit verfüge, sei unerheblich, denn eine evtl. vertragswidrig ausgeübte Mehrfirmenvertretung berührt die Rechtstellung als Einfirmenvertreter kraft Vertrages nicht.

Im Übrigen habe der Handelsvertreter in den letzten 6 Monaten vor Ende des Vertragsverhältnisses auch nicht mehr als 1.000 € monatl. verdient.

Beschluss Landgericht Münster 15.05.2015, noch nicht rechtskräftig.