Können denn Provisionen einseitig gekürzt werden?

Nun stellt sich die Frage, ob der Frankfurter Schnellbrief eine vertragliche Regelung ändern kann.

Grundsätzlich ist an geschlossenen Verträgen festzuhalten.  Einseitige Vertragsänderungen sind also grundsätzlich nicht möglich.

Eine beiderseitige Vertragsänderung könnte darin zu sehen sein, wenn der Vertragspartner einer Änderung zustimmt. Die Zustimmung muss grundsätzlich nicht einmal ausdrücklich erklärt werden. Ein schlüssiges Handeln genügt.

Ob dies in der Entgegennahme von Provisionsabrechnungen gesehen werden kann, ist äußerst zweifelhaft, da die Provisionsabrechnungen die Änderungen nicht zum Ausdruck bringen.

Eine Vertragsannahme durch Schweigen ist grundsätzlich auch denkbar, wenn die Vertragspartner Kaufleute wären, über eine Änderung Verhandlungen führen würden und Vereinbarungen einseitig durch Protokoll festgehalten würden.

Andererseits könnte auch ein Recht gegeben sein, einen Vertrag abzuändern, wenn sich gewisse Sachverhalte grundlegend ändern. Dies könnte z. B. dann der Fall sein, wenn es die Inhalte eines Vertrages gar nicht mehr gibt.

Dieser Einwand wurde wiederholt von der DVAG hervorgebracht. Schließlich enthält die Tabelle der Grundprovisionen 5/2007 genaue Produktbezeichnungen und entsprechende Produktschlüssel. Sollte es diese Produkte nicht mehr geben, stellt sich die Frage, in wie weit dann die alte Provisionsregelung noch eingreift.

Außerdem wird der Standpunkt vertreten, dass hier ein Vermögensberater durch die Provisionskürzung ja nicht nur Nachteile leiden würde, zumal ja Erfolgsprovisionen erhöht worden sein sollen.

Während auf die Schriftformerfordernis abzustellen ist, die im Vermögensberatervertrag geregelt und m.E. eine – nicht schriftliche – Änderung nicht zulässt, werden aber auch andere Meinungen vertreten. Ein Anwaltskollege, den ich sehr schätze und ein renommiertes Maklerbüro vertritt, vertritt kürzlich die Meinung, dass eine Provisionsänderung durchaus möglich sein kann.