Juli 2015

Plasberg und die Versicherungswirtschaft

Der eine oder andere Promi wirbt für Versicherungen und Finanzdienstleistungen. Robert Geiss, einer der „Die Geissens“, wirbt für ­einen Dividendenfonds. Rupert Scholz hatte für einen fragwürdigen Fond geworben, Oliver Kahn wirbt für die DWS, Dieter Bohlen für die VHV, Mario Adorf für die AachenMünchener u.s.w..

Frank Plasberg moderiert seit 2001 die Polittalkshow „Hart aber fair“, die in der ARD ausgestrahlt wird. Sein Ruf als journalistischer Saubermann eilt ihm voraus.

Jetzt wird ihm vorgeworfen, seine Stellung als Moderator für ein privates Engagement für die Versicherungswirtschaft ausgenutzt zu haben.

Für die Jahrestagung des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) im November in Berlin habe die Plasberg-Firma Ansager & Schnipselmann GmbH & Co. KG mit Sitz in Düsseldorf diverse Persönlichkeiten kontaktiert, darunter den Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD). Ansager und Schnipselmann hatte zu einer Veranstaltung der Versicherungs-Lobby eingeladen.

Frank Plasberg ist an der Firma „Ansager & Schnipselmann“ beteiligt, die Hart aber fair produziert. „Im letzten Jahr hat der WDR für die Produktion von 33 „Hart aber fair“-Sendungen fast 7 Millionen Euro ausgegeben. Die Sendung selbst gibt es schon seit 2001, und wird seit Beginn von Plasberg als freier Mitarbeiter des Senders moderiert“, so der Versicherungsbote. Laut einem Bericht der Bild am Sonntag soll mit „Chef vom Dienst der Redaktion „Hart aber fair““ unterschrieben worden sein. Der Sender rügte dieses Verhalten inzwischen.

Jetzt munkelt man, warum in „Hart aber fair“ so selten Themen aus dem Bereich der Finanzdienstleistung aufgegriffen würden.

Der Herr Referendarius

Das Amtsgericht Bad Schwalbach durfte sich kürzlich über eine – objektiv gesehen – sehr merkwürdige Beschwerde von mir wundern.

Was war geschehen?

Ein Vermögensberater hatte mich während eines bereits laufenden Verfahrens mandatiert. Deshalb beantragte ich die sogenannte Akteneinsicht, um mir erst einmal eine Übersicht über das Verfahren zu verschaffen.

Das Gericht sandte die Akte in mein Büro mit dem Vermerk: „Der Beklagtenvertreter erhält antragsgemäß Gelegenheit zur Akteneinsicht binnen drei Tagen“.

Der Herr Referendarius ( gem. Duden: Referendar= Anwärter auf die höhere Beamtenlaufbahn nach der ersten Staatsprüfung), der gerade zu Ausbildungszwecken in der Kanzlei anwesend war, schnappte sich die Gerichtsakte, ging damit in den Kopierraum, begann diese zu kopieren, sah dann auf die Uhr und machte kurzentschlossen Feierabend, ohne die Arbeit abzuschließen. So blieb die Gerichtsakte neben dem Kopierer liegen, auf den nächsten Arbeitstag des Herrn Referendarius wartend. Dieser meinte wohl, er müsse sich – aufgrund der Gerichtsverfügung –   für den Kopiervorgang drei Tage Zeit lassen.

Meine Mandantenakte  mit dem gerichtlichen Anschreiben (aber ohne Gerichtsakte) landete bei mir auf dem Schreibtisch. Dem Anschreiben entnahm ich irrtümlich, dass ich mich nun ins Auto setzen sollte, um binnen drei Tagen im schönen Bad Schwalbacher Amtsgericht in die Akte zu sehen. Da dies praktisch unmöglich war, und ich schon fast bösen Willen vermutete, schrieb ich postwendend einen Beschwerdebrief an das Amtsgericht, wie man es sich vorstelle, dass ich 300 km fahre, um dann eine Akte, bestehend aus etwa 40 Seiten, zu studieren.

Mein Entsetzen war groß, als die Gerichtsakte am nächsten Tag neben unserem Kopierer gefunden wurde. Natürlich erfolgte sofort ein Anruf beim Amtsgericht mit einer entsprechenden Entschuldigung.

Wenn, denn schlecht gehackt

Ein Forum, das sich im Netz – ohne Impressum – mit Themen über die DVAG beschäftigt, ist nicht wegzukriegen. Nachdem es tagelang weg war, ist es jetzt wieder da. Die Betreiber mutmaßten einen Hackerangriff. Wenn es so wäre, wäre er gescheitert.

Das Forum tritt unter einer org-Domain auf. Whois gibt keine Hinweise auf den Betreiber.

Cash – Rangliste der Allfinanzvertriebe

Cash hat die Rangliste der Allfinanzvertriebe veröffentlicht.

In der Reihenfolge hat sich unter den ersten 6 keine Änderung ergeben.

Sehr viele der größeren Vertriebe haben ihre Umsätze im Vergleich zu 2013, teilweise sogar deutlich, erhöhen können.

Lediglich bei Postbank und Bonnfinanz ging der Umsatz runter.

Swiss Life und Dr Klein legten um 14 % zu. Bei Swiss Life scheint die Krise, die zur Namensänderung führte, überwunden.

Einige der Großen, wie DVAG, MLP und OVB hatten Erhöhungen um die 5 %.

Den größten Aufstieg erlebte Ecoplanfinanz mit 72,11%, die auf Nachhaltigkeit setzt.

Finanzplan+, deren Inhaber beim Branchenriesen DVAG gelernt und gearbeitet haben, wurde von der Finumgruppe auf Platz 13 verdrängt.

Schadenersatzansprüche gegen Freistaat Bayern

Kürzlich hatte ich meinen Unmut gegen einen vom Oberlandesgericht München abgesagten Gerichtstermin geäußert.

Von der Abladung eines Gerichtstermins erfuhr ich erst, als ich unmittelbar vor der Tür des Gerichtes stand. Auf Nachfragen, warum ich denn keinen Bescheid bekäme, bekam ich die Antwort: Oh, das liegt wohl am Poststreik.

Meinen Unmut gab ich an das OLG in schriftlicher Form weiter, Jetzt wird geprüft, ob mir wegen verspätetem Zugangs der Terminverschiebung Schadenersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern zustehen. Es wird ermittelt. Immerhin.

Viele Grüße aus Bayern.

Der fidele Vermögensberater

Spiegel online widmete sich am 13.7.15 dem Thema Finanzberater. Als Beispiel pickte man sich Herrn Michael Fiedler heraus, der – wie man erfährt – seit 25 Jahren für die DVAG tätig ist, Werkzeugmacher ist und nun einen weißen A7 fährt.

Zufrieden sei er mit dem Einkommen, klärt der fidele Berater auf.

Spiegel schreibt, die DVAG habe 37.000 Mitarbeiter. In dem Online-Auftritt der DVAG wird die Zahl nicht bestätigt. Tatsächlich dürfte sie bis heute deutlich kleiner sein.

Spiegel lässt auch die DVAG durch Ralf-Joachim Götz zu Wort kommen, dessen Aussagen allerdings sehr nachdenklich stimmen.   „Der Kunde will eigentlich gar nicht wissen, wie viel der Verkäufer an einem Vertrag verdient“, soll er gesagt haben und: „Umschichtungen machen wir nur dann, wenn der Kunde es will.“

Nun denn.

DVAG-kritisches Online-Forum verschwunden

Schnelllebig ist unsere Zeit. Davon lebt auch das Versicherungsgeschäft und deren Strukturvertriebe.

Wird die öffentliche Kritik zu groß, muss ein Neuanfang her. Wenn man sich juristisch oder sonst nicht zur Wehr setzen kann, muss der alte Name weg.  So wird aus AWD schnell mal Swiss Life Select, aus der HamburgMannheimer die Ergo.

Spätestens jetzt kommen die Kritiker nicht mehr hinterher. So ist es zu erklären, dass sie ehemals AWD-kritische Seite noch heute „Verein der ehemaligen AWD-Mitarbeiter e.V.“ heißt und, obgleich sie besteht, offensichtlich seit Jahren nicht mehr aktualisiert wird.

Auch die DVAG ist nach eigenem Bekunden von kritischen Berichten im Internet betroffen. Neben den üblichen Verdächtigen wie „Welt“, Zeit, Investment.com, ZDF, WDR u.s.w. traten noch weitere online hinzu. In Anlehnung an den AWD-Verein gründete sich gar ein Verein, die Unabhängige Interessensvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V.. Beide Vereine wurden zunächst juristisch von den jeweiligen Vertrieben bekämpft. Bei beiden Vereinen wurde juristisch durchgesetzt, dass sie ihre Namen behalten dürfen.

Dennoch ist auch die Interessensvertretung der Vermögensberater online verschwunden. Verschwunden ist auch eine Seite, die sich geprellte Vermögensberater nannte. In ihrem Facebook-Auftritt ist von einem Cyberangriff die Rede und davon, dass es eine naheliegende Vermutung geben sollte, wer dafür verantwortlich ist.

Wer Böses dabei denkt und stets den jeweiligen Vertrieb für diese Entwicklungen verdächtigt, wird eines besseren belehrt. Oft sind es nämlich interne Probleme in den Vereinen selbst.

Schadenersatz wegen verschwiegener Provisonen

Das Landgericht Köln hat die Sparkasse KölnBonn verurteilt, an einen Kapitalanleger 10.000 € nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Schiffsfondsbeteiligung an der MS Santa-B Schiffe mbH & Co. KG. Außerdem muss die Sparkasse außergerichtliche Anwaltskosten zahlen.

Gegen dieses Urteil hatte die Sparkasse KölnBonn Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln eingelegt. Das OLG Köln machte in einem Beschluss klar, dass es beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen. Daraufhin hat die Sparkasse die Berufung zurückgenommen.

Der klagende Bankkunde wurde von der Sparkasse KölnBonn zu einer Schifffahrt auf der MS Rheinenergie eingeladen. Dort wurde der Schiffsfonds vom Bankberater als „seriöse, todsichere“ Sache angepriesen. Später stellte sich heraus, dass es sich nicht um eine sichere Sache handelte. Dies war allerdings streitig.

Die Sparkasse KölnBonn räumte ein, dass die von ihr vereinnahmte Provisionszahlung in Höhe von 13,5 % verschwiegen wurde. Eine Aufklärung des Kunden sei „damals noch nicht üblich“ gewesen.

Das Landgericht erkannte schon darin eine schuldhafte Pflichtverletzung, welche die Sparkasse zur Leistung von Schadenersatz verpflichte.

Mit den weiteren Aufklärungspflichtverletzungen hatte sich das Landgericht nicht mehr beschäftigt.

Das Oberlandesgericht Köln hielt das erstinstanzliche Urteil für richtig. Das Landgericht habe mit Recht angenommen, dass dem Anleger ein Rückabwicklungsanspruch zusteht. Die Bank müsse ungefragt darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen von der Fondsgesellschaft erhält.  Die Sparkasse KölnBonn habe sich „zumindest fahrlässig“ verhalten.

LG Ulm: Provision zurück

Am 02.10.2014 entschied das Landgericht Ulm, dass ein Vermögensberater Provisionen, die er vorschussweise erhalten hatte, zurückzuzahlen hat. Der Beklagte war für die Klägerin, die DVAG, als Vermögensberater tätig.

In den Vertrag war zwischen den Parteien geregelt:  „Für die Vermittlung von Verträgen, bei denen Fristen (sogenannte Haftungszeiten) gemäß Ziffer II der Anlage A zu beachten sind, entstehen Provisionsansprüche gemäß die gesetzlichen Regelung des § 92 HGB erst dann, wenn der geworbene Kunde die nach den Provisionsbedingungen vorgesehene Anzahl von Beiträgen (Prämien) an den betreffenden Produktpartner entrichtet hat. Zahlungen  bzw. Gutschriften, die gleichwohl vor Entstehung des Anspruchs für vermitteltes Geschäft gewährt werden, erfolgen auf freiwilliger Basis und in der Erwartung, dass sich das jeweils vermittelte Geschäft als bestandskräftig erweist (die sogenannte Vorfinanzierung). Spätestens mit der Beendigung dieses Vertrages endet jede Vorfinanzierung und es gilt die gesetzliche Regelung. Mit das der Zahlung oder Gutschrift zugrunde liegende Geschäft vor Ablauf je nach Fristen aufgelöst, so erfolgt in der monatlichen Abrechnung eine Laufzeit anteiliger Rückbelastung.“

Den Beklagten wurden monatliche Provisionsabrechnungen erteilt, in denen jeder vermittelte Versicherungsvertrag unter Angabe des Versicherungsnehmers, der Versicherungssumme etc. aufgeführt ist. Das Gericht meinte, dass der Klägerin die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche zustehen würden. Sie hätte schlüssig durch Vorlage der vorgeführten Provisionsabrechnung die Entwicklung des Provisionskontos betreffend den Beklagten substantiiert dargelegt. Im Übrigen habe die Klägerin auch schlüssig dargelegt, dass die zur Ermittlung der Provisionsrückbelastungen erforderlichen Parameter, der provisionsrelevante Grundbetrag des Vertrages, der Provisionssatz des Vermittlers für diesen Vertrag, die Provisionsgutschrift, die Haftungszeit, die Einstellung der Prämienzahlung und der nicht abgelaufene Haftungszeitraum darin enthalten sind. Dies sei anhand eines Beispiels erklärt worden.

„Die von den Beklagten gerügte grundsätzliche Fehlerhaftigkeit des Rechenwerks der Klägerin besteht danach nicht. Auch kann der Beklagte nicht damit gehört werden, die an ihn gezahlten Provisionen seien nicht richtig berechnet worden, dafür die Provisionsrückforderung, für den tatsächlich gezahlten Provisionen auszugehen ist. Der Klägerin könne ebenfalls nicht entgegen gehalten werden, sie habe die Anforderungen an die erforderliche Nachbearbeitung ins Storno gegangener Verträge nicht erfüllt. Gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 HGB entfällt der Anspruch des Handels – bzw. Versicherungsvertreters auf Provision, im Falle der Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer, wenn insoweit die Nichtausführung auf Umstände beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrages ist schon dann von den Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge im gebotenen Umfang nachgearbeitet hat.“

Die Darlegung der Klägerin wird den Anforderungen gerecht, so führte das Gericht aus. Sie hat zunächst generell das System der Nachbearbeitung dargestellt, dass zunächst über die Partnerversicherung läuft. Dies ist grundsätzlich ausreichend, um den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und ausdrücklich anzuhalten. Es handele sich nicht um ein bloßes Mahnschreiben, sondern um Erinnerungs- Mahn- und Kündigungsverfahren, bei dem der Versicherungsnehmer, der mit fälligen Raten in Rückstand geraten ist, ein normiertes Erinnerungsschreiben erhalte. Geht trotz dieser Erinnerung keine Zahlung ein, werde nach weiteren 2 Monaten durch die EDV Anlage, also gegen Anfang des 5. Rückstandmonats, das normierte Mahn- und Kündigungsschreiben ausgedruckt und versandt. Im Übrigen habe es auch Besuchsaufträge gegeben, also eine weitere Nachbearbeitung konkret stattgefunden.

Landgericht Ulm vom 02.10.2014

Kommentar vom treuen Leser

Der treue Leser weist auf einen Artikel des Managermagazins vom 30.6.15 hin. Jürgen Klopp will Vermögensberater der DVAG coachen.

Der treue Leser „würde den Trainer gerne mal fragen, ob er mit dem Begriff Survivor Ship Bias etwas anfangen kann und ob er weiß, was sich dahinter verbirgt.

Die Experten nennen es ” Survivorship Bias”. Man kann es in etwas so übersetzen: Ungleichgewicht zugunsten der Überlebenden.

Es wird damit begründet, weil Erfolge größere Sichtbarkeit im Alltagerzeugen als Misserfolge. Systematisch wird die Aussicht auf Erfolg überschätzt. Deswegen scheitern auch mittel -bis längerfristig die meisten an dem Struktursystem.

Max. 10 bis 20% verdienen ausreichend, dem Rest geht es so wie den Griechen.“

Makler nicht wie Handelsvertreter zu behandeln

In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Münster ging es um die Frage, ob ein Makler vorschussweise gezahlte Provisionen erstatten muss. Hierbei ging es auch um die Frage, ob der Makler wie ein Handelsvertreter zu behandeln ist, wer die Umstände der Stornierung zu beweisen hat und ob das Unternehmen verpflichtet war, Stornobekämpfungsmaßnahmen durchzuführen.

Das Landgericht Münster vertrat die Auffassung, dass Makler nicht wie Handelsvertreter zu behandeln seien. Wenn das Unternehmen behauptet, dass ein Vertrag ins Storno geraten ist, müsse der Makler darlegen und beweisen, dass dies nicht so ist. In diesem Fall würde sich dann die Beweislast umdrehen.

Eine Stornobekämpfungspflicht des Unternehmens, das den Makler bezahle, gebe es ebenfalls nicht. Für die Stornobekämpfung müsse der Makler Sorge tragen.

Ein Urteil erging nicht. Die Parteien einigten sich in einem Vergleich.