Gefährlicher Datenklau

Will ein Handelsvertreter aus dem Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Vertrieb ausscheiden, taucht häufig die Frage auf, welche Daten er „mitnehmen“ darf.

Daten könnten für die weitere Zukunft des Handelsvertreters wichtig sein. Möglicherweise wird beabsichtigt, Kunden auch in Zukunft weiter zu betreuen. In dem Fall ist der ausscheidende Handelsvertreter natürlich auf jegliche Art von Informationen angewiesen.

Mitunter drohen natürlich auch Haftungsfragen. Schließlich könnte ein Kunde den Vorwurf einer Falschberatung erheben. Auch dann ist der Handelsvertreter in Zukunft darauf angewiesen, über möglichst viele Informationen aus einem früher vermittelten Vertragsverhältnis verfügen zu können. Nur dadurch lassen sich etwaige Vorwürfe entkräften.

An dieser Stelle tauchen dann immer wieder Streitigkeiten zwischen den Handelsvertreter und dem ursprünglichen Vertragsunternehmen auf.

Ein Vertrieb hat schließlich gar kein Interesse daran, dem Handelsvertreter Daten mitzugeben. Dadurch würde er sich schlimmstenfalls einen eigenen Konkurrenten aufbauen. Wenn sich ein Vermittler eigene persönliche Aufzeichnungen macht, dürfte es völlig unproblematisch sein, das er diese behalten darf. Dazu dürften auch Kopien von Anträgen oder Beratungsprotokollen gehören, soweit diese dazu dienen, der eigenen Inanspruchnahme möglicher Regressansprüche vorzubeugen.

Das Absaugen von Daten aus dem Online-System eines Vertriebs, dem Intranet oder dergleichen ist sicher nicht zulässig. Schließlich handelt es sich um Daten, die von dem Vertrieb in das System eingefügt wurden, also Daten, die dem Vertrieb gehören.

So hat der Bundesgerichtshof am 26.02.2009 unter dem Aktenzeichen IZR 28/06 die Auffassung vertreten, dass ein Versicherungsvertreter Kundendaten nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden darf, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst angeworben hat.

Beim Absaugen von Daten könnte der Handelsvertreter Geschäftsgeheimnisse entnehmen und sich möglicherweise, sollte er diese Geschäftsgeheimnisse zum Nachteil eines früheren Dienstherren einsetzen, gegen § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen.

Bei der Mitnahme von Daten bzw. ihrer Verwendung ist deshalb größte Vorsicht geboten.