Teures Gespräch

Am 22.10.2015 erließ das Landgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das UWG.

Was war geschehen?

Ein Maklerunternehmen wirbt im Internet mit der Möglichkeit, einen Ausstieg aus der Ausschließlichkeit anzubieten. Handelsvertreter, die aussteigen wollen, sollen sich der Maklerfirma anschließen.

Diesem Unternehmen wird vorgeworfen, es würde Vermögensberater abwerben und denen ein Angebot unterbreiten, noch während der vertraglichen Bindung an den Vertrieb für das Maklerunternehmen tätig werden zu können. Noch dazu wird dem Maklerunternehmen vorgeworfen, ein Anbahnungsgespräch geführt zu haben, in dem der Vertrieb verunglimpft wird. Dabei soll sinngemäß gesagt worden sein, dass der Vertrieb tausende Mitarbeiter verlieren würde, Handelsvertreter in der Ausschließlichkeit hätten sozialversichert werden müssen, die Provisionen lächerlich wären und der Vertrieb in das Konto der Handelsvertreter einsehen könne.

Im Übrigen soll angeboten worden sein, dass die Tätigkeitsaufnahme in dem Maklerunternehmen sofort unter einer falschen Mitarbeiternummer möglich wäre, damit nach außen nicht erkennbar werde, wer denn tatsächlich vermittelt.

Der Inhalt des Gespräches wurde eidesstattlich versichert. Es wurde auch eidesstattlich versichert, dass es nicht richtig sei, dass der Vertrieb derzeit tausende Mitarbeiter verliert.

Da die Umstände des Gespräches bestritten werden, wird sich nunmehr in einem weiteren Verfahren die Frage gestellt, ob die Vorwürfe zu recht bestehen. Weil ein solcher Vorwurf sowohl im Wege einer einstweiligen Verfügung als auch in einem Hauptsacheverfahren überprüft werden kann, und auch beide Verfahren zusammen ausgetragen werden können, ist hier das Prozessrisiko bedeutsam.

In dem Verfahren der einstweiligen Verfügung sind allein an Anwaltskosten bis jetzt etwa 1.200,00 € entstanden. Hinzu kommen Gerichtskosten. Würde man sich im einstweiligen Verfügungsverfahren wehren und würde dann unterliegen, würde hier ein Risiko samt Gerichtskosten von etwa 7.000,00 € bestehen. Das Risiko für das Hauptsacheverfahren beträgt bei den  erheblichen Streitwerten etwa 8.600,00 €.

Deshalb ist dringend jedem zu empfehlen, ein solches Risiko zu vermeiden.