Und wieder einmal steht die Verjährung vor der Tür

Am Ende des Jahres droht wie immer die Verjährung von Ansprüchen.

Es gibt eine dreijährige Verjährungsfrist. Dies bedeutet, dass Ansprüche, die im Jahre 2012 entstanden sind, Ende des Jahres 2015 verjähren können.

Um eine drohende Verjährung aufzuhalten, gibt es eigentlich nur ein sicheres Mittel: man muss rechtzeitig klagen oder rechtzeitig einen Mahnbescheid einlegen.

Ein Mahnbescheid genügt allerdings nur dann, wenn man einen Anspruch darauf hat, einen Geldbetrag ausgezahlt zu bekommen.

Wiederholt werde ich gefragt, ob man auch die Softwarepauschale per Mahnbescheid geltend machen kann. Dies könnte problematisch sein. Wenn zwischen einen Vertrieb und dem Handelsvertreter ein sogenanntes Kontokorrent vereinbart wurde, hat der Handelsvertreter keinen direkten Zahlungsanspruch, sondern zunächst einen Anspruch darauf, dass die Softwarepauschale dem Provisionskonto gutgeschrieben wird.

Mit einem Mahnbescheid kann man dies nicht beantragen.

Dann müsste Klage eingereicht werden bis zum 31.12. muss dann allerdings auch nur die Klage beim Gericht eingegangen sein. Die Gerichtskosten müssen bis dahin nicht gezahlt sein. Nach Einreichen der Klage erhält der Kläger dann eine Gerichtskostenrechnung. Die Verjährung wird nur dann verhindert, wenn nach Erhalt der Gerichtskostenrechnung unverzüglich die Gerichtskosten eingezahlt werden.

Dies ist dann unbedingt zu beachten.