Dezember 2015

Rechtsstreit von Postbank geht vor das Arbeitsgericht ?

In einem Rechtsstreit der Postbank Finanzberatung AG gegen einen ehemaligen Handelsvertreter vertritt das Amtsgericht Bielefeld die Auffassung, der Handelsvertreter sei als Einfirmenvertreter im Sinne des § 92 a HGB anzusehen.

Bei einem Einfirmenvertreter handelt es sich um einen Handelsvertreter, dem die Tätigkeit für einen anderen Unternehmer entweder aufgrund seines Handelsvertretervertrages verboten oder wegen Art und Umfang der von ihm geführten Dienstleistung tatsächlich nicht möglich ist. Im Falle des Einfirmenvertreters kraft Vertrages muss der Handelsvertretervertrag eine weitere gewerbliche Betätigung ausdrücklich untersagen oder von einer Genehmigung des Unternehmers abhängig machen. Das sieht das Gericht auch hier so an. Gemäß dem Handelsvertretervertrag mit der Postbank Finanzberatung AG werden dem Handelsvertreter zwar nicht generell sämtliche weitere Tätigkeiten untersagt, der Klägerin wird jedoch ein Vetorecht bezüglich der zusätzlichen Tätigkeit eingeräumt. Denn sie kann bei wesentlicher Beeinträchtigung der vertraglichen Pflichten, der bestehenden Interessen der zusätzlichen Tätigkeit widersprechen.

Beharrliches Vorurteil

Es gibt immer wieder weitverbreitete Vorurteile zur VVG. Ein solches hält sich trotz Reformen beharrlich, nämlich dass man angeblich keine zwei Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU) abschließen darf, oder dass man sich nicht höher gegen Berufsunfähigkeit versichern darf als das Nettogehalt.

Alles ist spätestens seit der VVG-Reform seit 2008  ein Fall für die Ablage. Für die BU gilt das Bereicherungsverbot nicht, jedenfalls seit 2008 nicht mehr !

Man darf sich also von gesetzlicher Seite gegen BU unbegrenzt versichern!

Zudem gibt es im neuen VVG keine vergleichbare Vorschrift wie § 55 alter Fassung, wonach es ein allgemeines Bereicherungsverbot gab.

Eine solche Vorschrift gibt es noch heute für die  Krankenversicherung in § 200 VVG. Dort gibt es das sog. Bereicherungsverbot.

Die private BU ist aber eine Summenversicherung: Im Schadenfall stellt die vereinbarte BU-Rente genau die zu zahlende Versicherungsleistung dar; es muss kein direkter Zusammenhang zwischen der Versicherungsleistung und dem Schaden des Versicherten bestehen. Somit kann es bei der BU auch kein Bereicherungsverbot geben. Im Gesetzgebungsverfahren für die VVG-Reform 2008 wurde für die anderen Versicherungszweige ausdrücklich auf ein Bereicherungsverbot verzichtet (Begr. RegE, BT-Drucks. 16/3945 S. 79).

Das Krankentagegeld darf auch gemäß der üblicherweise verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen das aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen.

„Ganzheitliche“ Beratung

Der Arbeitskreis Beratungsprozesse hat einen Beratungsleitfaden erstellt. Dieser Beratungsleitfaden findet Anwendung, wenn mit einem Kunden die gesamte Versicherungs- und/oder Finanzsituation besprochen wird.

Der Beratungsleitfaden dient einem systematischen Vorgehen, der Arbeitskreis spricht von ganzheitlicher Beratung.

Hier ist der Download.

§ 80 Abs. 5 VAG bereitet Kopfzerbrechen

Über die merkwürdige und missglückte Formulierung des § 80 Abs.5 VAG hatte ich mich schon einmal ausgelassen.

Um die seit 2012 bestehende Vorschrift ansatzweise verstehen zu können, muss man sie auseinanderstückeln, etwa wie folgt:

Die Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass

im Falle der Kündigung eines Vertrages durch den Versicherungsnehmer,

 in den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss der Versicherungsvermittler die für die Vermittlung eines Vertrages

 der substitutiven Krankenversicherung oder der Lebensversicherung

 angefallene Provision nur bis zu der Höhe einbehält, wie diese nicht höher ist als der Betrag, der bei gleichmäßiger Verteilung der Provision über die ersten fünf Jahre seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt der Beendigung, des Ruhendstellens oder der Prämienfreistellung angefallen wäre.

Was bedeutet dies im Klartext? Wurde dadurch die Haftungszeit verändert? M:E: nein! Es soll sich allenfalls um eine gesetzliche Provisionskürzung handeln. Es soll nämlich sichergestellt werden, dass der Vermittler nicht mehr Provisionen erhält, als wenn die Provision über 5 Jahre verteilt und errechnet würde. Es müsste also eine Vergleichsrechnung erfolgen. Ich kenne aber keinen Versicherer oder Vertrieb, der dies so umgesetzt hat.