Januar 2016

Vermögensberater sollen sich entscheiden

Bis 31.1.2016 sollen sich Vermögensberater entscheiden, ob man die kostenpflichtige Premiumlizenz für 3% des Provisionsverdienstes (max. 100€ zzgl.Mwst) oder die kostenlose Basisversion möchte.

Inwieweit man mit der Basisversion arbeiten kann, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Die Unterschiede zwischen den beiden Versionen ergeben sich aus einer Übersicht, die dem Software-Lizenzvertrag beigefügt ist. Nach diesseitiger Kenntnis kann man auch später auf die Premiumlizenz wechseln.

Wer jedoch die Premiumlizenz wählt, ist nach dem Inhalt der Regelung für 24 Monate gebunden.

Softwaregebühren sind bekanntlich umstritten. Eine freundliche Mitarbeiterin eines anderen Vertriebes wies mich heute darauf hin, dass es sich im eigentliche Sinne um gar keine Softwaregebühren handeln würde. Die Software wäre nämlich dort frei. Nur der Support würde – je nach dem – etwas kosten.

Nun denn. Ein schönes Wochenende wünsche ich.

Der neue Bachelor vermittelt Ergo

Seit gestern läuft der neue Bachelor auf RTL.

Leonard ist der neue Held, dem 22 Frauen zu Füßen liegen sollen. RTL gibt ihn als Unternehmensberater an.

Dabei hat sich längst herumgesprochen, dass Leonard mit Hausnamen Freier heißt und geprüfter Versicherungsfachmann bei der Ergo ist.

Ob sich die Ergo damit einen Gefallen getan hat? Die Welt zitierte das Handelsblatt, in dem es heißen soll, „wieder gehe ein Ergo-Mitarbeiter auf Lustreise„. Vielleicht erklärt die peinliche Ergo-Vergangenheit, warum sich Herr Freier nicht als Ergo-Vertreter auf Brautschau ausgeben soll.

LG Aachen: Versorgungswerk konnte gekündigt werden

Am 06.01.2016 hatte das Landgericht Aachen über einen Rechtsstreit zu entscheiden, indem es darum ging, dass das sogenannte Versorgungswerk von der DVAG gekündigt wurde.

Ein Vermögensberater erkrankte und wurde berufsunfähig. Anschließend erklärte die DVAG die Kündigung sämtlicher Ansprüche aus dem sogenannten Versorgungswerk, indem zugunsten des jeweiligen Vermögensberaters Kranken- Lebensversicherungs- und Berufsunfähigkeitsansprüche gesichert werden.

Der Vermögensberater musste seine Berufsunfähigkeit gerichtlich einklagen, weil sich die Versicherung auf den Standpunkt stellte, das Versorgungswerkt sei ja gekündigt. Nachdem gerichtsgutachterlich festgestellt wurde, dass die Berufsunfähigkeit vor der Kündigung eintrat, hatte die Versicherung gezahlt.

Die DVAG berief sich im Rahmen der von ihr ausgesprochenen Kündigung auf einen Aufhebungsvertrag. Die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages ist streitig.

Unabhängig von der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages stellte sich das Landgericht Aachen in seinem Urteil vom 06.01.2016 auf den Standpunkt, die DVAG dürfe die Kündigung aussprechen. Schließlich seien die Ansprüche aus dem Versorgungswerk an die DVAG abgetreten worden und der Originalversicherungsschein an die DVAG versandt worden. Dies würde auch das Recht umfassen, den Vertrag gänzlich zu kündigen. Ob sich die DVAG  gegenüber dem Vermögensberater richtig verhalten hatte, wollte das Gericht nicht beurteilen.

Ob die Kündigung formell auch ordnungsgemäß erfolgt ist, wurde im Rahmen einer Beweisaufnahme geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die Kündigung nicht von einem Mitarbeiter der DVAG ausgesprochen wurde, sondern von einem Mitarbeiter eines Dienstleistungsunternehmens, welche für die DVAG tätig wäre, der Atlas. Dennoch sah das Landgericht Aachen diesen Mitarbeiter als bevollmächtigt an und schob die formellen Bedenken des Klägers gegen die Kündigung zur Seite.

Mithin hatte das Landgericht Aachen entschieden, dass die Kündigung des Versorgungswerkes wirksam ist. Ob gegen das Urteil Berufung eingelegt wird, wird noch geprüft.

Die Auflösung des Versorgungswerkes hat für den Vermögensberater erhebliche Auswirkungen. Er bezieht zwar die gerichtlich festgesetzte Rente, verliert aber sämtliche weitere Ansprüche für die Zukunft, die sich aus dem Versorgungswerk ergeben.

BGH-Urteil sollte keine übertriebenen Hoffnungen wecken

Bernd Mikosch von Fondsprofessionell.de hat sich mit der vieldiskutierten BGH-Entscheidung über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot beschäftigt und diese kommentiert. Er rät zu prüfen, „wer sich ewig bindet“.

Lauffeuer BGH

Wie ein Lauffeuer verbreiten sich die Urteile des BGH. Kein Wunder eigentlich, denn sie werden – im Gegensatz zu den Entscheidungen der anderen Gerichte – stets veröffentlicht.

So berichtete Fondsprofessionell.de, Versicherungswirtschaft-heute.de und Versicherungsbote.de fast gleichzeitig über das Ende des nachvertragliches Wettbewerbsverbotes im Vermögensberatervertrag.

Löwe Maschmeyer auf Bohlens Sohlen

Während Dieter Bohlen den mehr oder weniger gut singenden Nachwuchs castet (kürzlich sang dort sogar ein Vermögensberater vor), macht Carsten Maschmeyer bald in ähnlicher Rolle auf sich aufmerksam.

Maschmeyer ist nicht unumstrittener Gründer des AWD (AWD Holding AG), heute Swiss Life Select. Während er zunächst für den OVB arbeitete, stieg er 1987 in den AWD ein. 2007 verkaufte er seine Anteile an Swiss Life. 2009 verließ er den Vorstand des AWD.

Maschmeyer gründete mehrere Unternehmen. Verheiratet ist er mit Monika Ferres. Maschmeyer weckt auch jetzt noch ab und zu das Medieninteresse. „Eigentlich hätte das nicht öffentlich werden sollen“, schreibt die Süddeutsche, dass beide zwei Flüchtlingsfamilien aufgenommen haben.

In Kürze startet die Vox-Show „Die Höhle der Löwen“,  eine Casting-Show für Start-up-Unternehmen, in der Maschmeyer in der Jury sitzen wird.

Aus dem Gerichtssaal

Das Landgericht Frankfurt wird in Kürze darüber zu entscheiden haben, ob die fristlose Kündigung gegenüber einem Vermögensberater wirksam ist. Vorab erfolgte kürzlich eine sehr umfangreiche Beweisaufnahme. Zwei Vermögensberatern wurde vorgeworfen, Provisionsmanipulationen begangen zu haben. Es ging um Verträge, die ohne Rechtsbindungswillen des Kunden geschlossen wurden und um den Austausch des an sich zuständigen Beraters. Das Gericht meinte, für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung käme es möglicherweise nicht einmal darauf an, ob ein Betrug begangen wurde. Allein ein gewisses manipulatives Verhalten würde evtl. schon für eine fristlose Kündigung genügen.

Eine Abmahnung hat es zuvor nicht gegeben.

Sollte das Gericht tatsächlich so entscheiden, würde es die Messlatte für jegliche Art von fristlosen Kündigung sehr niedrig legen.

Buchauszug trotz Aufhebungsvertrag und Verjährung?

Vorgestern ging es vor dem Landgericht Frankfurt wieder einmal um die Frage, ob der Buchauszug auch für einen Zeitraum über 3 Jahre hinaus gewährt werden muss. Es ging auch um die Frage, ob ein Buchauszug überhaupt noch zusteht, wenn zwischen einem Vermögensberater und dem Vertrieb ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird.

In dem Aufhebungsvertrag ist zwar eine Erledigungsklausel enthalten, das Provisionskonto sollte danach aber offen bleiben. Daraus schloss das Landgericht Frankfurt, dass dann auch der Buchauszug grundsätzlich zustehen soll.

Ob dieser noch für Ansprüche aus dem Jahr 2000 zusteht, darüber wurde in der Verhandlung diskutiert.

Erstinstanzlich vor dem AG wurde die Klage auf den Buchauszug im Hinblick auf eine 3-jährige Verjährungsfrist abgewiesen. Das Landgericht Frankfurt war jedoch der Auffassung, dass der Buchauszug auch für Geschäfte eingeklagt werden kann, die schon vor 5 Jahren abgeschlossen worden, weil es eine 5-jährige Haftungszeit gibt. Die Ansprüche auf die Provisionen entstehen immer dann, wenn der Kunde einzahlt. Nur dann, wenn der Kunde über den Haftungszeitraum von 5 Jahren eingezahlt hat, ist die volle Provision verdient.

Mithin muss sich auch daran der Buchauszug orientieren. Er kann nach Auffassung des Landgericht, die in der mündlichen Verhandlung geäußert wurde, sich auch auf einen solch langen Zeitraum erstrecken.

OVB könnte jetzt häufiger mit dem Arbeitsgericht zu tun haben

Mal so ganz nebenbei bemerkt:

Die vom BGH überprüfte Klausel, über die ich heute schrieb, findet sich im OVB-Vertrag wieder.

Im Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrag der OVB heißt es unter Ziffer 5.1:

Der Finanzdienstleister ist ständig damit betraut, … für die OVB und deren Partnergesellschaften bestandsfähige Verträge zu vermitteln und zu …, die Vertragsprodukte zum Gegenstand haben.

Damit handelt es sich gemäß der Entscheidung des BGH vom 21.10.2015 unter dem Aktenzeichen VII ZB 8/15 um ein vertragliches Tätigkeitsverbot. Das Arbeitsgericht könnte dann zuständig sein.

BGH: „Ständig damit betraut“ ist ein vertragliches Tätigkeitsverbot

BGH: Mit dieser Klausel im Handelsvertretervertrag könnte der Rechtsstreit zum Arbeitsgericht gehen, wenn die Einkommensgrenze von 1000 € Provisionen im letzten Halbjahr nicht überschritten wird.

 Der in einem Handelsvertretervertrag enthaltenen Bestimmung „Frau F. ist als selbständiger Bausparkassen-/Versicherungsvertreter/-in nach § 92 i.V.m. §§ 84 ff. HGB im Hauptberuf ständig damit betraut, ausschließlich für die P. und ihre Produktpartner Bauspar-, Finanzierungs- und Vermögensaufbauprodukte zu vermitteln“ ist ein vertragliches Tätigkeitsverbot im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB zu entnehmen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 VII ZB 16/14, ZVertriebsR 2015, 117).

BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – VII ZB 8/15 

Und noch was:

Für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sind alle unbedingt entstandenen Ansprüche des Han-delsvertreters zu berücksichtigen unabhängig davon, ob und auf welche Weise sie von dem Unternehmer erfüllt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Feb-ruar 2015 VII ZB 36/14, ZVertriebsR 2015, 116 Rn. 11; Beschluss vom 28. Juni 2011 VIII ZB 91/10, NJW-RR 2011, 1255 Rn. 17). Keine Vergütung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sind als vorläufige Zahlungen gewährte Vorschüsse, die dem Handelsvertreter nicht auf Dauer verbleiben; gezahlte Provisionsvorschüsse sind aber insoweit als Vergütung anzurechnen, als sie nachträglich durch unbedingt entstandene Provisionsansprüche gedeckt wer-den (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 VIII ZB 91/10, NJW-RR 2011, 1255 Rn. 17; Urteil vom 9. Dezember 1963 VII ZR 113/62, NJW 1964, 497, 498, zu Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs [Recht der Handelsvertreter], BGBl. I 1953 S. 771, 776, der Vorläufervorschrift von § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG).

Wettbewerbsverbot auf dem Prüfstand

Wie in der letzten Woche am 14.1. berichtet, hatte der Bundesgerichtshof vor ein paar Wochen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot im Vermögensberatervertrag für unwirksam erklärt.

In der Praxis bzw. im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten hat dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot in der letzten Zeit nicht eine so große Rolle gespielt. Ursprünglich war dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot an eine Vertragsstrafe geknüpft.

Diese Vertragsstrafe wurde bereits von mehreren Gerichten für unwirksam erklärt, auch im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Der BGH entschied generell über eine Vertragstrafenregelung, dass eine solche nicht wirksam ist, wenn nicht nach dem Grad des Verschuldens unterschieden wurde.  Über die Vertragsstrafe wurde deshalb schon seit langem nicht mehr gestritten. Sie wurde zwar außergerichtlich auch im Jahre 2015 noch mal geltend gemacht, gerichtlich ist hier jedoch kein Fall bekannt.

Deshalb ist auch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot etwas in den Hintergrund gerückt. Hinzu kommt, dass dies oftmals ohnehin nur dann Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat, wenn zuvor der Vermögensberater fristlos gekündigt hatte. Bei einer rechtmäßigen fristlosen Kündigung kann sich der Vermögensberater ohnehin vom Wettbewerbsverbot lossagen. Davon wurde teilweise Gebrauch gemacht.

Auch wenn das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unwirksam ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass man hier keine Regeln zu beachten hat. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen einer Beratung das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gewisse Regeln vorschreibt. So darf eine Beratung nicht darauf gerichtet sein, das Ansehen eines Mitbewerbers zu misskreditieren.

Gem. § 4 Nr. 8 UWG sollen Mitbewerber vor unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen geschützt werden, nicht vor negativen, aber wahren Tatsachenbehauptungen. Reine Meinungsäußerungen fallen nicht hierunter. Außerdem muss die Tatsachenbehauptung geeignet sein, den Betrieb des betroffenen Unternehmens bzw. seinen Kredit zu schädigen.

Ein Mitbewerber hat aber keinen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstamms. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden, auch wenn diese an einen Mitbewerber gebunden sind, gehören vielmehr zum Wesen des Wettbewerbs (BGH v. 22.1.2009, I ZR 30/07) .

Die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat im Übrigen für manchen Vermögensberater negative Konsequenzen. Wenn nämlich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unwirksam ist, dann dürfte es meines Erachtens auch keine Karrenzentschädigung geben. Diese muss im Fall eines Wettbewerbsverbotes gezahlt werden, wenn dies vom Handelsvertreter verlangt wird. Hier im BLOG wurde zumindest über eine nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichtes Nürnberg berichtet, wonach erstinstanzlich eine solche Entschädigung ausgeurteilt wurde.