BGH: Vermögensberater hat Anspruch auf BOZ

Der BGH entschied am 5.11.2015 , dass einem Vermögensberater der DVAG auch während der Kündigungsphase der sogenannte BOZ zustehe, wenn die Kündigungsfrist mehrere Jahre betrage. Insofern hatte die DVAG Ende des letzten Jahres gleich zwei Grundsatzurteile „hinnehmen“ müssen.

Der BOZ-Anspruch ergebe sich aus den AGB, die die Beklagte im Intranet veröffentlicht hatte.

„Nach dem Wortlaut der im Intranet der Beklagten veröffentlichten Bedingungen über die Zahlung eines Bürokostenzuschusses sollten diejenigen Vermögensberater, die die dort niedergelegten Voraussetzungen erfüllten, ab dem 1. Januar 2008 für einen erfolgreichen Gruppenaufbau einen Bürokostenzuschuss in bestimmter Höhe erhalten, der jeweils pro Quartal ermittelt und im folgenden Quartal auf der Grundlage der Gruppenumsätze des Vorquartals monatlich gezahlt werden sollte. Die Formulierung, dass die Vermögensberater unter bestimmten Voraussetzungen einen Bürokostenzuschuss „erhalten“ sollten, der monatlich „gezahlt“ werde, ist ihrem Wortlaut und typischen Sinn nach dahin auszulegen, dass sich die Beklagte gegenüber den für sie tätigen Vermögensberatern bei Erfüllung der von ihr genannten Bedingungen zur Zahlung eines Bürokostenzuschusses verpflichtet und den Vermögensberatern entspre-chend einen durchsetzbaren Anspruch eingeräumt hat (vgl. BAG, NJW 2013, 2844 Rn. 17; BAGE 127, 185 Rn. 45 m.w.N.).“, so der BGH und meinte, dem stehe nicht entgegen, dass in den AGB stehe, es sich um freiwillige Zahlungen handele.

Weiter der BGH: „Die Klausel in den BOZ-Bedingungen der Beklagten, wonach die Zahlung des Bürokostenzuschusses davon abhängig ist, dass das Vertragsverhältnis des Handelsvertreters im Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt ist, ist wegen Verstoßes gegen § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB, § 134 BGB insgesamt unwirksam.“

BGH 5.11.2015 Az VII 59/14