Buchauszug trotz Aufhebungsvertrag und Verjährung?

Vorgestern ging es vor dem Landgericht Frankfurt wieder einmal um die Frage, ob der Buchauszug auch für einen Zeitraum über 3 Jahre hinaus gewährt werden muss. Es ging auch um die Frage, ob ein Buchauszug überhaupt noch zusteht, wenn zwischen einem Vermögensberater und dem Vertrieb ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird.

In dem Aufhebungsvertrag ist zwar eine Erledigungsklausel enthalten, das Provisionskonto sollte danach aber offen bleiben. Daraus schloss das Landgericht Frankfurt, dass dann auch der Buchauszug grundsätzlich zustehen soll.

Ob dieser noch für Ansprüche aus dem Jahr 2000 zusteht, darüber wurde in der Verhandlung diskutiert.

Erstinstanzlich vor dem AG wurde die Klage auf den Buchauszug im Hinblick auf eine 3-jährige Verjährungsfrist abgewiesen. Das Landgericht Frankfurt war jedoch der Auffassung, dass der Buchauszug auch für Geschäfte eingeklagt werden kann, die schon vor 5 Jahren abgeschlossen worden, weil es eine 5-jährige Haftungszeit gibt. Die Ansprüche auf die Provisionen entstehen immer dann, wenn der Kunde einzahlt. Nur dann, wenn der Kunde über den Haftungszeitraum von 5 Jahren eingezahlt hat, ist die volle Provision verdient.

Mithin muss sich auch daran der Buchauszug orientieren. Er kann nach Auffassung des Landgericht, die in der mündlichen Verhandlung geäußert wurde, sich auch auf einen solch langen Zeitraum erstrecken.