LG Aachen: Versorgungswerk konnte gekündigt werden

Am 06.01.2016 hatte das Landgericht Aachen über einen Rechtsstreit zu entscheiden, indem es darum ging, dass das sogenannte Versorgungswerk von der DVAG gekündigt wurde.

Ein Vermögensberater erkrankte und wurde berufsunfähig. Anschließend erklärte die DVAG die Kündigung sämtlicher Ansprüche aus dem sogenannten Versorgungswerk, indem zugunsten des jeweiligen Vermögensberaters Kranken- Lebensversicherungs- und Berufsunfähigkeitsansprüche gesichert werden.

Der Vermögensberater musste seine Berufsunfähigkeit gerichtlich einklagen, weil sich die Versicherung auf den Standpunkt stellte, das Versorgungswerkt sei ja gekündigt. Nachdem gerichtsgutachterlich festgestellt wurde, dass die Berufsunfähigkeit vor der Kündigung eintrat, hatte die Versicherung gezahlt.

Die DVAG berief sich im Rahmen der von ihr ausgesprochenen Kündigung auf einen Aufhebungsvertrag. Die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages ist streitig.

Unabhängig von der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages stellte sich das Landgericht Aachen in seinem Urteil vom 06.01.2016 auf den Standpunkt, die DVAG dürfe die Kündigung aussprechen. Schließlich seien die Ansprüche aus dem Versorgungswerk an die DVAG abgetreten worden und der Originalversicherungsschein an die DVAG versandt worden. Dies würde auch das Recht umfassen, den Vertrag gänzlich zu kündigen. Ob sich die DVAG  gegenüber dem Vermögensberater richtig verhalten hatte, wollte das Gericht nicht beurteilen.

Ob die Kündigung formell auch ordnungsgemäß erfolgt ist, wurde im Rahmen einer Beweisaufnahme geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die Kündigung nicht von einem Mitarbeiter der DVAG ausgesprochen wurde, sondern von einem Mitarbeiter eines Dienstleistungsunternehmens, welche für die DVAG tätig wäre, der Atlas. Dennoch sah das Landgericht Aachen diesen Mitarbeiter als bevollmächtigt an und schob die formellen Bedenken des Klägers gegen die Kündigung zur Seite.

Mithin hatte das Landgericht Aachen entschieden, dass die Kündigung des Versorgungswerkes wirksam ist. Ob gegen das Urteil Berufung eingelegt wird, wird noch geprüft.

Die Auflösung des Versorgungswerkes hat für den Vermögensberater erhebliche Auswirkungen. Er bezieht zwar die gerichtlich festgesetzte Rente, verliert aber sämtliche weitere Ansprüche für die Zukunft, die sich aus dem Versorgungswerk ergeben.