Der große Irrtum: Das Geldwäschegesetz

„Das ist ein Verstoß gegen das Geldwäschegesetz“, wirft man dem einen oder anderen Vermittler vor, z.B. wenn er Kundenbeiträge an die Versicherung weiterleitet. Aber stimmt das überhaupt? Ein Blick ins Gesetz soll die Rechtsfindung erleichtern.

§ 2 GwG spricht von Verpflichteten, wozu neben Banken, Anwälten und Finanzvertrieben und weiteren auch Lebensversicherungsvermittler gehören.

Gem. § 3 GwG hat man allgemein bei Geschäften über 15.000 €:

1. die Identifizierung des Vertragspartners nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 und 4,

2. die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit

sich diese im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben,

3. die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall

ist, dessen Identifizierung nach Maßgabe des § 4 Abs. 5; dies schließt in Fällen, in denen der Vertragspartner

keine natürliche Person ist, die Pflicht mit ein, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit

angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen,

4. die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten

Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen über

den Vertragspartner und gegebenenfalls über den wirtschaftlich Berechtigten, deren Geschäftstätigkeit

und Kundenprofil und soweit erforderlich mit den vorhandenen Informationen über die Herkunft ihrer

Vermögenswerte übereinstimmen; die Verpflichteten haben im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung

sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen in angemessenem zeitlichen

Abstand aktualisiert werden.

Für den Vermittler gilt zusätzlich:

Versicherungsvermittler im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, die für ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Prämien einziehen, haben diesem Versicherungsunternehmen mitzuteilen, wenn Prämienzahlungen in bar erfolgen und den Betrag von 15 000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres übersteigen.