Klageforderung so nicht nachvollziehbar

In einem Rechtsstreit eines ehemaligen Handelsvertreters der OVB mit seinem ehemaligen Vertrieb hatte das Landgericht Mainz kürzlich einen interessanten Beschluss erlassen.

Zur Frage der Zuständigkeit sagte das Gericht, dass in diesem Fall – trotz der Entscheidung des BGH vom 21.10.2015 unter dem Aktenzeichen VII ZB 8/15 – das Arbeitsgericht nicht zuständig sein dürfte, weil der Beklagte in diesem Fall gar nicht hauptberuflich für den Unternehmer tätig war.

Dies hieße im Klartext: Der Nebenberufler streitet sich vor dem Landgericht, der Hauptberufler vor dem Arbeitsgericht. Ob dies mal der Gedanke des Gesetzgebers war, soll dahingestellt bleiben.

Der Vertrieb fordert in dem Verfahren vor dem Landgericht Mainz Provisionsvorschüsse zurück.

Dazu das Gericht. „Die Klägerin ist darlegungs- und beweisbelastet für sämtliche Voraussetzungen der Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten. Sie muss also für jede einzelne Provisionsrückforderung die Voraussetzungen des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB darlegen und beweisen (vgl. Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 20.05.2009 – 3 U 20/08), insbesondere auch, dass, wann und aus welchen von ihr nicht zu vertretenen Gründen die streitgegenständlichen Verträge gekündigt bzw. bereits die Erstprämien nicht gezahlt worden sind. Da es sich hierbei um Umstände außerhalb der eigenen Wahrnehmung des Beklagten handelt, kann dieser sich insofern in zulässiger Weise auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken. Die Vorlage in Übersicht gemäß Anlage … ist als Nachweis nicht ausreichend. Außerdem ist diese für das Gericht nicht nachvollziehbar. Insbesondere stimmen die dort genannten Haftungszeiten nicht mit denjenigen überein und es ist auch nicht ersichtlich, wie sich der Betrag der nicht verdienten Provision errechnet.“