Februar 2016

Maschmeyer und die Formel für das Glück

Viele suchten vergebens. Carsten Maschmeyer hat es gefunden, den sicheren Weg, Millionär oder ähnliches zu werden.

Er hat ein Buch geschrieben: „Die Millionärsformel“.

Lesen werde ich es nicht. Es hat nach meiner Ansicht schon genug von solchen Büchern gegeben.

In der Welt erzählt er ein paar Einzelheiten. Man muss nur viel Geld sparen, und hoffen, dass das Vermögen nicht irgendwo verschwindet und man sollte noch leben, wenn man sein Sparziel erreicht hat.

Folgen des BGH-Urteils

Über das BGH-Urteil, in dem das nachvertragliche Wettbewerbsverbot im Vermögenberatervertrag der DVAG für unwirksam erklärt wurde,  schreibt Christoph Baltzer in Value das Beratermagazin.

Über die Auswirkungen des Urteils schreibt Das Investment.com .

Von der rechten Tasche in die linke

Der Infinus Prozess kommt voran.

Ende 2015 hatte der Prozess zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug der Infinus Gruppe vor dem Dresdener Landgericht begonnen. Nach der Festnahme 2012 fanden sich sechs Infinus-Verantwortliche in der Untersuchungshaft wieder, so der Versicherungsbote.  Einige Vermögenswerte konnten sichergestellt werden. Angeblich soll es sich um Werte in Höhe von ca. 14,5 Mio. EUR handeln. Es handelt sich dabei um persönliches Vermögen der Beschuldigten Jörg Biel, Siegfried Bullin, Dr. Kewan Kadkhodai, Andreas Christian Kison, Rudolf Ott und Jens Pardeike.

22.000 Anleger hatten ihr Geld verloren. Nicht von einem „tragfähigen Geschäftsmodell“, wie die Verteidigung behauptete, sondern von einem „Schneeballsystem“, spricht die Anklage.

Jens Pardeike war geständig und kam inzwischen frei. Pardeike hatte bereits 2005 den Eindruck, etwas mit den Bilanzen sei vielleicht nicht ganz koscher. „Ich hatte Bauchschmerzen, habe auf Gefahren aufmerksam gemacht.“, sagte Pardeike gegenüber der Bild.

Jetzt mussten zwei der Manager aussagen, Jürgen K. und Armin H.. Sie bestätigten, dass ein Teil der Entnahmen durch hohe Eigenprovisionen erzielt wurden.

K. sagte gemäß der Dresdener Neuer Nachrichten: „Gemeinsam mit meiner Frau habe ich 500.000 Euro in Orderschuldverschreibungen und Aktien von Infinus investiert“, sagte K. Auf Nachfrage des vorsitzenden Richters Hans Schlüter-Staats, ob ihn die Infinus-Führungsriege um Jörg Biehl darum gebeten habe, sagte er: „Ich habe es freiwillig getan, weil ich von den Produkten überzeugt war.“

K. sagte weiter:  „Es hätte wohl niemand etwas dagegen, wenn auf dem eigenen Konto jeden Monat 30.000 Euro eingehen. Keiner würde das Geld gern wieder hergeben wollen, auch wenn es sich zunächst nur um einen Vorschuss handelt.“

Direktionsmanager Armin H. sagte aus:„Ich habe drei Lebensversicherungsverträge für mich und meine Familie abgeschlossen“,  Auch er wollte mit den Provisionen aus den Geschäften ein drohendes Defizit abwenden, bekräftigte aber wie Jürgen K.: „Es war meine Idee.“

Für die Policen habe er monatlich 10.000 Euro gezahlt, und er habe ein Nettoeinkommens von 20.000 Euro im Monat gehabt.

Warum ein Versicherungsprofi wie er  kritischen Stimmen nicht auf den Grund gegangen ist, wurde er gefragt. Bereits als Vorstand der zur Gothaer Versicherung gehörenden Fingro AG arbeitete er eng mit Infinus zusammen und bekam mit, wie Makler des Unternehmens ihre Eigenverträge nicht mehr bezahlen konnte. „Mich hat das nicht beunruhigt, weil die Probleme meistens schnell gelöst waren“, sagte er laut DNN.

Schillernde Wortbeiträge

Fast passend zur Karnevalszeit wurde in Düsseldorf vor dem Landgericht zwei wortgewandten Gegnern und schillernden Persönlichkeiten das Spielfeld überlassen. Wie in einer Seifenoper streiten sich ehemalige und aktuelle DFB-Funktionäre, wer was gesagt hat und wenn ja, ob er das sagen durfte.

DVAG-Beirat Theo Zwanziger kann man sicher als schillernde Persönlichkeit bezeichnen. Er war Verwaltungsangestellter, ist promovierter Jurist, war Verwaltungsrichter, CDU-Abgeordneter im Landtag Rheinland-Pfalz, Regierungspräsident des Regierungsbezirkes Koblenz, Verwaltungsrichter beim Oberverwaltungsgericht Koblenz, ist Anwalt in Jena mit Sitz heute in Hermsdorf und Gera, war Vorsitzender des Deutschen Fußballbundes, ist Träger des Bundesverdienstkreuzes erster Klasse, Buchautor und so weiter. Nach seiner Zeit als DFB-Präsident schrieb Zwanziger ein Buch, in dem er Wolfgang Niersbach halbherziges soziales Engagement vorwarf und über Hoeneß schrieb, er sei ein Besserwisser, Scharfmacher und Macho.

Nachdem die Fußballweltmeisterschaft 2022 nach Katar verschoben wurde und zudem hinsichtlich der Vergabe der WM 2006 an Deutschland finanzielle Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, führte dies unter den Verantwortlichen zu – naja – verbalen Spitzfindigkeiten. Theo Zwanziger nannte Katar „Krebsgeschwür des Weltfußballs“.

Dagegen wehrte sich der katarische Fußballverband QFA, vertreten durch den nicht weniger schillernden CSU-Politiker Dr. Peter Gauweiler. Als schillernd gilt er auch als Wirtschaftsanwalt. Unter anderem hatte er seinerzeit Leo Kirch in einem Prozess gegen die Deutsche Bank vertreten.

Das Landgericht Düsseldorf neigte in der mündlichen Verhandlung dazu, die Äußerungen Zwanzigers zuzulassen.

Die Verhandlung selbst wurde wohl recht emotional und intensiv geführt. Etliche Sticheleien wurden vorgetragen. Gauweiler kündigte an, dass das Verfahren notfalls in der Berufung fortgeführt wird. Weitere Verfahren drohen, unter anderem zwischen Netzer und Zwanziger, zwischen der ARD und Zwanziger und noch dazu wegen des Verdachtes auf Steuerhinterziehung, wie der Kicker schreibt. Am 27.4.16 treffen sich Netzer und Zwanziger in Köln vor dem Landgericht. Dann geht’s mit anderem Thema weiter.

2. Großer Irrtum: Rechtsschutz zahlt immer für Selbständige

Handelsvertreter kommen häufig mit der Frage, ob denn der Rechtsstreit mit ihrem Vertrieb von der Rechtsschutzversicherung getragen wird. Beispielsweise zeigte mir ein Vermögensberater kürzlich sogar eine Rechtschutzpolice der AdvoCard, in der er als Selbständiger versichert war.

Dennoch empfiehlt sich auch hier der nähere Blick in das Kleingedruckte, bevor voreilige Schlüsse gezogen werden.

In § 21 der Allgemeinen Bedingungen des Rechtschutzes ARB 2015 heißt es zwar in der Überschrift:

§ 21 BAUSTEIN P (PRIVAT-RECHTSSCHUTZ FÜR NICHTSELBSTÄNDIGE UND SELBSTÄNDIGE)

Kurz dahinter finden wir jedoch in Abs.1:

„Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer freiberuflichen gewerblichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit.“

Ähnliches findet sich übrigens in vielen ARB anderer Rechtsschutzversicherer.

Streitet sich der Vermögensberater z.B. um Provisionen, wird dies von dem Ausschluss betroffen sein.

Aus der Formulierung der Klauseln ergeben sich zwangsläufig streitige Problemfälle.

Voraussetzung für den Ausschluss ist nicht nur ein loser zufälliger Zusammenhang der Interessenwahrnehmung. Es muss vielmehr ein innerer, sachlicher Bezug hierzu bestehen. Nur diejenige Interessenwahrnehmung soll ausgeschlossen sein, die nachweisbar geschäfts- oder unternehmensbezogen ist und deshalb die Eigenschaft des Versicherungsnehmers als jetziger oder künftiger Gewerbetreibender oder freiberuflich Tätiger betrifft (Harbauer ARB 75, § 25, Rn. 24). Verwendet ein Versicherungsnehmer beispielsweise einen zu gewerblichen Zwecken zugesagten Kredit zwischenzeitlich kurzfristig für eine private Vermögensanlage, ist der Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen.

Der Rechtsschutz, wenn ein Selbständiger seine Berufsunfähigkeitsrente einklagt, wurde früher oft versagt. Man klagt ja quasi einen Ausgleich für die Einnahmen aus der Selbständigkeit ein.

Rechtsschutz soll bestehen, wenn die Krankheit nicht berufsbedingt ist (LG Hagen 12.06.1995 – 10 S 116/95) oder wenn die selbstständige Tätigkeit aufgrund der Berufsunfähigkeit oder Krankheit nicht mehr ausgeübt werden kann (OLG Köln Urteil vom 25. Mai 1992 · Az. 5 U 186/91 ).

Das OLG Hamm stellt mit Urteil vom 15. Juni 2007 Az. 20 U 50/07   stellt darauf ab, ob auch ein „Privater“ so eine Versicherung abgeschlossen hätte, um die man sich streitet: „Es handelt sich um eine „normale“ Unfallversicherung, wie sie ebenso von Angestellten, Arbeitern, Beamten und anderen gehalten wird. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Unternehmens/ Privatrechtsschutz-Kombination, wie die Parteien sie vereinbart haben, wird jedenfalls die Geltendmachung von Ansprüchen und die Klage aus einer solchen Unfallversicherung dem „privaten Bereich“ im Sinne des § 26 Abs. 3 der vereinbarten Bedingungen zuordnen.“ Der Vertrag wurde nicht „in seiner Eigenschaft als selbständiger Bäckermeister oder Gewerbetreibender geschlossen hat, sondern welchen er geschlossen hat wie jedermann.“

Der große Irrtum: Das Geldwäschegesetz

„Das ist ein Verstoß gegen das Geldwäschegesetz“, wirft man dem einen oder anderen Vermittler vor, z.B. wenn er Kundenbeiträge an die Versicherung weiterleitet. Aber stimmt das überhaupt? Ein Blick ins Gesetz soll die Rechtsfindung erleichtern.

§ 2 GwG spricht von Verpflichteten, wozu neben Banken, Anwälten und Finanzvertrieben und weiteren auch Lebensversicherungsvermittler gehören.

Gem. § 3 GwG hat man allgemein bei Geschäften über 15.000 €:

1. die Identifizierung des Vertragspartners nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 und 4,

2. die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit

sich diese im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben,

3. die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall

ist, dessen Identifizierung nach Maßgabe des § 4 Abs. 5; dies schließt in Fällen, in denen der Vertragspartner

keine natürliche Person ist, die Pflicht mit ein, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit

angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen,

4. die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten

Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen über

den Vertragspartner und gegebenenfalls über den wirtschaftlich Berechtigten, deren Geschäftstätigkeit

und Kundenprofil und soweit erforderlich mit den vorhandenen Informationen über die Herkunft ihrer

Vermögenswerte übereinstimmen; die Verpflichteten haben im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung

sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen in angemessenem zeitlichen

Abstand aktualisiert werden.

Für den Vermittler gilt zusätzlich:

Versicherungsvermittler im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, die für ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Prämien einziehen, haben diesem Versicherungsunternehmen mitzuteilen, wenn Prämienzahlungen in bar erfolgen und den Betrag von 15 000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres übersteigen.

AVAD kommt – ein bisschen – entgegen

Ich hatte vor zwei Tagen darüber berichtet, dass der AVAD Druck aufbaut, indem sie dem Vermittler (bzw. dessen anwaltlicher Vertretung) Aussagen unterstellt, wenn dieser nicht innerhalb einer bestimmten Frist antwortet. Daraufhin schrieb ich, dass man so etwas in Zukunft unterlassen sollte. AVAD antwortete prompt, dass man die Mitteilung „bis zur Klärung“ zurückhalte. Wann sie die Sache für geklärt hält, schrieb sie jedoch nicht.

Alte Schule gegen neue Medien

Das Handelsblatt schreibt über einen offenen Konflikt zwischen alter Finanzdienstleistungsschule und der neumodernen Form, der Vermittlung von Verträgen per App.

Die Finanzdienstleistung war lange Zeit ein konservatives Geschäft. Vermittler von vielen Vertrieben lernen auch heute noch die alten Regeln der Vertragsvermittlung. Gespräche im Wohnzimmer, dazu einen Kaffee und Anträge am besten in Papierform.

Im Gegensatz dazu zeigt sich seit Jahren die Welt der neuen Medien. Vertragsvermittlung via Skype, digitale Vergleichsportale, Vertragsschluss per Knopfdruck und neuerdings: per App.

Die neuen Medien sind dabei, der alten Schule den Rang abzulaufen. Viele große Vertriebe habe längst den Zenit überschritten. Die Umsätze stagnieren bestenfalls.

Die DVAG hat in ihrem Blog die neuen Apps unter ihre Lupe genommen und kritisiert. Damit hat sie dann auch gleich eine Reaktion hervorgerufen. Sie meint, es würden per App Maklervollmachten eingeholt werden, und da dies für den Benutzer kaum erkennbar wäre und Missbrauch dieser Vollmachten drohe, könnte arglistige Täuschung vorliegen.

Knip, Clark, GetSafe, simplr, asuro, treefin, TED oder FinanceFox heißen diese Appanbieter, denen mit dieser Diskussion zu einer bisher nicht da gewesenen Bekanntheit verholfen wird. Knip knipste auch gleich zurück. Im Handelsblatt ließ Gründer und Chef von Knips, Dennis Just, mitteilen, „Ihr seid der Grund, warum es Knip überhaupt gibt!“.

Man darf gespannt sein, was folgt.

Ärgernis mit der AVAD

Während die SCHUFA als Auskunftei sich als Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung beschreibt und etliche Finanzdaten von natürlichen Personen  und Unternehmen zusammenfasst, soll die AVAD Auskunft über die Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit von Vermittlern abgeben.

Die AVAD stellt Auskünfte darüber zur Verfügung, in welchem Zeitraum ein Vermittler für welche Gesellschaft tätig ist, ob als Angestellter, Ausschließlichkeitsagent, Mehrfachvertreter, neben- oder hauptberuflich, Untervermittler oder dergleichen.

Ferner wird über die Form einer möglichen Vertragsbeendigung Mitteilung gemacht, ob fristgemäß gekündigt, fristlos, im gegenseitigen Einvernehmen oder nicht fristgemäß. Auch der Grund des Ausscheidens wird mitgeteilt.

Mitgeteilt werden auch, ob unerledigte Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vorliegen, oder ob weitere Tatsachen bekannt sind über ungünstige Vermögens- und Einkommensverhältnisse.

Auch über die Frage, ob Wettbewerbsverstöße vorliegen, wird Auskunft erteilt. Ferner wird darüber informiert, ob beim Ausscheiden ein rückforderbarer Saldo besteht und ob der Saldo anerkannt wurde.

Gerade die Auskunft über ein mögliches Saldo gibt immer wieder Anlass zu Streitereien, wenn das ein oder andere Unternehmen schnell dazu neigt, ein rückforderbares Saldo meint, errechnet zu haben.

Wer dann mit der Eintragung: „rückforderbarer Saldo“ einen beruflichen Neustart beginnen möchte, erlebt mitunter eine böse Überraschung. Wenn nämlich ein Negativsaldo eingetragen ist, gibt es bei dem neuen Unternehmen oftmals keine Vorschusszahlungen.

Oftmals gibt es Streit darüber, ob ein Rückstand besteht. Die Verpflichtung, einen Provisionsvorschuss zurückzuzahlen, setzt voraus, dass das Unternehmen sich um eine Stornobekämpfung bemüht hat. Deshalb kann durchaus streitig sein, ob der Saldo berechtigt ist.

Über das Maß der Stornobekämpfung enthält der AVAD-Eintrag selbstverständlich keine Angaben.

Mithin kommt es ab und zu vor, dass dem Saldo widersprochen wird. Dies wird dann auch der AVAD mitgeteilt.

Die AVAD nimmt dann zunächst den Eintrag, dass ein rückforderbarer Saldo besteht, heraus. Dies geschieht jedoch nur vorübergehend. Die AVAD erkundigt sich anschließend bei dem Unternehmen, das die Eintragung veranlasst hatte. Wenn das Unternehmen abermals den rückforderbaren Saldo bestätigt, gerät die AVAD in einen Zwiespalt. Sie kann nicht prüfen, ob die Mitteilung rechtens ist.

Leider ist der Umgang mit solch umstrittenen, nicht nachgewiesenen Forderungen bei der AVAD nicht einheitlich.

Inzwischen gab es ja durchaus mehrere Gerichtsentscheidungen, die Eintragungen der AVAD für unzulässig erklärt haben. Das Landgericht Hamburg hatte beispielsweise am 04.05.2010 festgestellt, dass eine Vertriebsgesellschaft den Verdacht auf eine Urkundenfälschung nicht hätte eintragen lassen dürfen (Urteil Hanseatisches Oberlandesgericht vom 06.05.2009, Aktenzeichen 5 U 155/08). Ebenso entschied das Landgericht Köln mit Urteil vom 15.01.2013 unter dem Aktenzeichen 33 O 741/11.

Hier wurden jedoch die entsprechenden Vertriebe verklagt, die die Eintragungen aufgrund ihrer Auskunft veranlasst haben, und nicht die AVAD.

In diesen Entscheidungen wurde die AVAD selbst nicht verurteilt.

Leider versucht sich die AVAD wiederholt einer Entscheidung darüber zu entziehen, ob der Eintrag rechtens ist, in dem der widersprechende Vermittler unter Druck gesetzt wird, etwa wie folgt:  „Sollten wir bis zum 08.02.2016 nichts von Ihnen hören, gehen wir davon aus, dass Sie nicht weiter gegen das Unternehmen vorgehen und werden die Sperrvermerke wieder aufheben.“

 Auch bei diesem Sperrvermerk, um den es hier ging, handelt es sich übrigens um eine Eintragung wegen der Ermittlung wegen Versicherungsbetruges.

Dies ist ein äußerst ärgerliches Verhalten. Ganz offensichtlich hat die AVAD die Rechtsprechungen nicht ernst genommen – ein Ärgernis für die Vermittler.